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Regelwerk

Änderungstext

Dienstleistungsrichtliniengesetz Schleswig-Holstein
Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 9. März 2010
(GVOBl Nr. 8 vom 25.03.2010 S. 356)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Landesverfassungsgerichtsgesetzes 2

Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein. "Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein."

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "deutschen" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes 3

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 332), wird wie folgt geändert:

In § 118 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verfahren zur Anzeige der Errichtung einer Ergänzungsschule kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 3
Änderung des Landespressegesetzes 4

Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" durch die Worte "der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes 5

Das Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswigholsteinischen Häfen (Hafensicherheitsgesetz) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dieses Gesetz gilt in den Grenzen aller öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und in privaten Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt "Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt."

b) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

alt neu
 Es gilt nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen in den mit den Häfen zusammenhängenden Bereichen für Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben; "Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben;"

2. § 8 wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" werden durch die Wörter "einen Dritten" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird. Der Betreiber der Hafenanlage stellt bei Auftragserteilung sicher, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch den Auftragnehmer vernichtet werden, sobald sie für die Auftragsausführung nicht mehr erforderlich sind."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (6) Hat der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr oder die ihm im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr zugeordneten Maßnahmen nicht umgesetzt, kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen.

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