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LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 25; 09.03.2010 S. 356 10; 31.05.2013 S. 236 13; 12.11.2014 S. 328 14; 16.03.2015 S.96 15; 14.06.2016 S. 361 16; 09.01.2017 S. 2 17; 18.04.2017 S. 273 17a; 17b; 25.01.2018 S. 16 18; 17.04.2018 S. 231 18a; 11.04.2022 S. 518 22; 13.03.2024 S. 313 24)
Gl.-Nr.: 100-5
Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Erster Teil
Verfassung, Zuständigkeit und Organisation
§ 1 Errichtung
Für das Land Schleswig-Holstein wird ein Landesverfassungsgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht". Es hat seinen Sitz in Schleswig.
§ 2 Rechtsstellung des Gerichts
Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
§ 4 Zusammensetzung und Stellvertretung 10 13 17
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein.
(2) Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Mitglieder auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds wird das Amt seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters nicht berührt. Scheidet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.
(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 vorliegt. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so tritt an ihre oder seine Stelle in der Reihenfolge des Lebensalters eine der übrigen Stellvertreterinnen oder einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit der oder dem Lebensältesten. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Scheidet ein Mitglied gemäß § 9
(Stand: 07.05.2024)
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