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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 25; 09.03.2010 S. 356 10; 31.05.2013 S. 236 13; 12.11.2014 S. 328 14; 16.03.2015 S.96 15; 14.06.2016 S. 361 16; 09.01.2017 S. 2 17; 18.04.2017 S. 273 17a; 17b; 25.01.2018 S. 16 18; 17.04.2018 S. 231 18a; 11.04.2022 S. 518 22)
Gl.-Nr.: 100-5



Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Erster Teil
Verfassung, Zuständigkeit und Organisation

§ 1 Errichtung

Für das Land Schleswig-Holstein wird ein Landesverfassungsgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht". Es hat seinen Sitz in Schleswig.

§ 2 Rechtsstellung des Gerichts

Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

§ 3 Zuständigkeit 14 16 22

Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. über die Auslegung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung) aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 1 der Landesverfassung),
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 2 der Landesverfassung),
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 3 der Landesverfassung),
  4. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Landesverfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 4 der Landesverfassung),
  5. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 6 der Landesverfassung), über den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (§ 45 Abs. 1, § 49 Satz 2 des Landeswahlgesetzes) und über die Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 50 Abs. 3 Satz 4 des Landeswahlgesetzes),
  6. über Beschwerden von Vereinigungen oder Parteien gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl ( Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5 der Landesverfassung),
  7. über die Zulässigkeit einer Volksinitiative (§ 9 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes) oder eines Volksbegehrens (Artikel 49 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 der Landesverfassung) und über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid (§ 25 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes),
  8. in den übrigen in der Landesverfassung vorgesehenen Fällen (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 7 der Landesverfassung).

§ 4 Zusammensetzung und Stellvertretung 10 13 17

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein.

(2) Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Mitglieder auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds wird das Amt seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters nicht berührt. Scheidet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.

(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 vorliegt. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so tritt an ihre oder seine Stelle in der Reihenfolge des Lebensalters eine der übrigen Stellvertreterinnen oder einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit der oder dem Lebensältesten. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Scheidet ein Mitglied gemäß § 9

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