Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Januar 2017
(GVOBl. Schl.H. Nr. 1 vom 12.01.2017 S. 2)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 100-8



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz -
Änderung des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht

Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) vom 10. Januar 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.H. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Die Präsidentin oder der Präsident soll zum Zeitpunkt der Wahl (§ 6) Berufsrichterin bzw. Berufsrichter sein.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "oder nach Beendigung des Amtes bis zur Ernennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers" gestrichen.

c) Es wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Inhalt angefügt:

"Scheidet ein Mitglied gemäß § 9 Absatz 3 aus dem Amt, wird dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Mitglied des Landesverfassungsgerichts. Der Landtag wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter als Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Scheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident gemäß § 9 Absatz 3 aus dem Amt, wählt der Landtag für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit aus den Mitgliedern eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "sechs Jahre" durch die Worte "zwölf Jahre" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Einmalige Wiederwahl ist zulässig. "Eine Wiederwahl ist nicht zulässig."

b) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Inhalt eingefügt:

"(2) Die Amtszeit als stellvertretendes Mitglied wird auf die höchstzulässige Amtszeit eines Mitglieds nicht angerechnet. Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemäß § 4 Absatz 4 Mitglied des Landesverfassungsgerichts, ist nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit mit der Maßgabe zulässig, dass die sich aus beiden Amtszeiten ergebende Dauer der Mitgliedschaft der Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 entspricht."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

Artikel 2
Übergangsregelungen

(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die Amtszeit und die Wahrnehmung der Stellvertretung.

(2) Für Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt worden sind, ist eine Wiederwahl mit der Maßgabe zulässig, dass das Mitglied mit Ablauf des Jahres aus dem Amt scheidet, in dem es eine ununterbrochene Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren erreicht. Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied bleiben bei der Feststellung der Dauer der Mitgliedschaft nach Satz 1 außer Betracht.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 170078

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion