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Regelwerk

Änderungstext

LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht

- Schleswig-Holstein -

Vom 11. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 518)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht
(Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)

Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 38a Einstweilige Anordnung nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 3 der Landesverfassung".

b) In der Überschrift "Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nummer 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)" wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

c) In der Überschrift "Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 6 (Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)" wird die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt.

2. § 3  wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§ 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5 der Landesverfassung)" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Einstweilige Anordnung nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 3 der Landesverfassung

(1) Auf Antrag einer oder eines Abgeordneten kann das Landesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung

  1. dem Notausschuss den Zusammentritt als Notparlament untersagen oder
  2. dessen Beschlüsse für einstweilen unanwendbar erklären.

§ 30 Absatz 1, 3 und 4 findet keine Anwendung. § 30 Absatz 7 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter entscheidet. Ein Verstoß gegen Artikel 22a Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung kann nicht mit einem Antrag nach § 30 geltend gemacht werden.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament nach Artikel 22a Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vorlagen.

(3) Der Anforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ist genügt, wenn der Sach- und Rechtsvortrag der Antragstellerin oder des Antragstellers unter Heranziehung der Begründung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 1 der Landesverfassung dem Landesverfassungsgericht eine Sachentscheidung ermöglicht.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 muss der Antrag vor Inkrafttreten der Beschlüsse gestellt werden, deren einstweilige Unanwendbarkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller begehrt."

4. Nach § 50 wird in der Überschrift "Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nummer 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)" das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

5. Nach § 52 wird in der Überschrift "Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 6 (Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)" die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 221029

ENDE

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