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Änderungstext
LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 518)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht
(Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 38a Einstweilige Anordnung nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 3 der Landesverfassung".
b) In der Überschrift "Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nummer 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)" wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
c) In der Überschrift "Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 6 (Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)" wird die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§ 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5 der Landesverfassung)" ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Einstweilige Anordnung nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 3 der Landesverfassung
(1) Auf Antrag einer oder eines Abgeordneten kann das Landesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 30 Absatz 1, 3 und 4 findet keine Anwendung. § 30 Absatz 7 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter entscheidet. Ein Verstoß gegen Artikel 22a Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung kann nicht mit einem Antrag nach § 30 geltend gemacht werden.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament nach Artikel 22a Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vorlagen.
(3) Der Anforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ist genügt, wenn der Sach- und Rechtsvortrag der Antragstellerin oder des Antragstellers unter Heranziehung der Begründung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 1 der Landesverfassung dem Landesverfassungsgericht eine Sachentscheidung ermöglicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 muss der Antrag vor Inkrafttreten der Beschlüsse gestellt werden, deren einstweilige Unanwendbarkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller begehrt."
4. Nach § 50 wird in der Überschrift "Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nummer 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)" das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
5. Nach § 52 wird in der Überschrift "Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 6 (Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)" die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 221029
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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