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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesundheitsdienstlicher Regelungen

Vom 20. Juni 2011
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 10 vom 30.06.2011 S. 162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes 1

Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. Seite 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte ihre Aufgaben nach diesem Gesetz rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Es berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. "{3} Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 aus. Sie berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte dabei mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 ist § 17 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "Die oberste Landesbehörde".

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (3) Soweit für besondere Fragestellungen personenbezogene Daten erhoben werden müssen, gelten § 3 Abs. 4, §§ 6, 8 bis 10 und 12 bis 19 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), Zuständigkeiten angepasst durch Landesverordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), entsprechend. Eine Auskunftspflicht besteht nicht. "(3) Für besondere Fragestellungen dürfen ohne Auskunftspflicht personenbezogene Daten erhoben werden. Insoweit gelten die Regelungen des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573) ."

c) In Absatz 4 werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "Die oberste Landesbehörde". Die Worte "in der Legislaturperiode" werden ersetzt durch die Worte "binnen fünf Jahren".

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben wahr nach "Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben wahr nach"

b) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 1. den Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 456) mit den dazu erlassenen Verordnungen, "1. den Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 23. Mai 2005, in Kraft gesetzt durch Gesetz Vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 930), mit den dazu erlassenen Verordnungen, zuletzt der Ersten Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, vom 24. März 2009 (BGBl. II S. 275),"

c) In Nummer 2 wird die Angabe "22. April 1996 (BGBl. I S. 631)" ersetzt durch die Angabe "5. September 2007 (BGBl I S. 2221)".

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