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Arbeits-& Sozialrecht

LÖffZG - Ladenöffnungszeitengesetz
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. November 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2006 S. 243)
Gl.-Nr.: 7128-1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art,
  2. Verkaufsstände, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Funktionsmaterialien für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes sowie Lebens- und Genussmittel.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.

(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet sein, die

  1. gemäß § 9 an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
  2. überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
  3. Weihnachtsbäume feilhalten.

(4) Für das gewerbliche Feilhalten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die nach diesem Gesetz zulässigen Öffnungen von Verkaufsstellen entsprechend.

§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonn- und Feiertagen, allerdings nicht am Karfreitag, für fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Behörde kann den genauen Zeitraum der Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung festlegen.

(2) Verkaufsstellen von Zubehör, Andenken und zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln dürfen im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, allerdings nicht am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und ersten Weihnachtstag, geöffnet sein.

(3) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

§ 5 Weitere Verkaufssonn- und Feiertage

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Tage werden von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung bestimmt. Der Zeitraum der Öffnungszeiten ist anzugeben; er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden. Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen.

(2) Bei der Freigabe können die Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3) Der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht zur Öffnung von Verkaufsstellen nach dieser Vorschrift freigegeben werden.

§ 6 Apotheken

(1) Abweichend von § 3 Abs. .2 dürfen Apotheken auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. In dieser Zeit ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 7 Tankstellen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen; Gemeinden im Grenzgebiet

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs, auf Flug- und Fährhäfen während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.

(2) Abweichend von § 3

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