umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (5)

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15.14 Rindfleischetikettierung  
15.14.1 Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12)
50 bis 350
15.14.2 Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527), bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen 50 bis 350
15.15 Vermarktungsnormen für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) 50 bis 350
15.15.1 Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen
Anmerkung zu Tarifstellen 15.14 und 15.15:

Werden Kontrollen nach dem Recht der Rindfleischetikettierung und der Vermarktungsnormen für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gleichzeitig durchgeführt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.16 Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnung sowie garantiert traditioneller Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
15.16.1 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1) nach Zeitaufwand
15.16.2 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeich-nungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 vom 8. Mai 2008 (ABl. EU L 125 S. 27) nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 15.16

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 20,50
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,75
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 11,25
15.17 Düngerechtliche Angelegenheiten
5.17.1 Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, ber. S. 158)

Entgegennahme und Registrierung einer Meldung nach § 1 Grundgebühr pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr

Zuzüglich einer Gebühr für die Meldung nach § 1 der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers, je Tonne Frischmasse

80 Euro bis 5 Cent
Anmerkungen zu der Tarifstelle 15.17.1:
  1. Die Summe aus Grund- und Mengengebühr darf höchstens 500 Euro pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr betragen.
  2. Dieser Gebührentarif findet auf Gebührenschulden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. Juli 2018 entstanden sind, mit der Maßgabe rückwirkend Anwendung, dass die rückwirkende Anwendung nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach den bis zum 26. Juli 2018 geltenden Gebührensätzen zulässig war.
15.17.2 Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) 25 Euro
16 Glücksspiele und Spielbanken  
16.1 Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker  
16.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung öder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280)
16.1.1.1 Lotterien
- Umsatz bis 250.000 Euro 2.500
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio Euro 10.000
- Umsatz über 1 Mio.Euro bis 5 Mio. Euro 15.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro 20.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio Euro 30.000
- Umsatz über 50 Mio. Euro 50.000
16.1.1.2 Sportwetten
- Umsatz bis 500.000 Euro 2.500
- Unisatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. 5.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 7.500
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro 10.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro 15.000
16.1.1.3 Casinospiele und Poker
- Umsatz bis 500.000 Euro 2.000
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro 4.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio Euro 6.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro 8.000
Umsatz über 20 Mio. Euro 12.000
16.1.2 Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1 500 bis 25.000
16.1.3 Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien 500 bis 5.000
16.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung sowie Änderung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Kleinen Lotterien nach § 15 Glücksspielgesetz 100 bis 1.000
16.1.5 Überwachungsmaßnahmen nach § 30 des Glücksspielgesetzes 50 bis 500
  Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.4:

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis mittels Sammelantrages oder die Verlängerung einer Erlaubnis kann die Gebühr auf 20 Euro je Vermittlungsstelle abgesenkt werden.

 
16.1.6 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht 50 bis 10.000
Anmerkungen zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6:

Bei der Festsetzung der Gebühren werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert berücksichtigt.
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

16.1.7 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
16.1.7.1 Totalisatorerlaubnis nach § 8 Abs. 1
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr 51
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr 13
16.1.7.2 Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis 51 bis 256
16.2 Spielbanken  
16.2.1 Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), für jedes Erlaubnisjahr 0,13o/oo des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
  Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:

Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrageses letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen. ,

 
16.2.2 Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen 400 bis 4.000
16.2.3 Für die Etscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen ohne Bankhalter nach § 18 Abs. 3 Glücksspielgesetz und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen mit Bankhalter nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Tarifstelle 16.1.1.3.

Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tarifstelle 16.1.2. Anmerkung zu Tarifstelle 16:

Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag

  Anmerkung zu Tarifstelle 16:

Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag.

 
17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294)
 
17.1 Feststellungen nach § 3 Abs. 2 BerufsO-ÖbVI 300
17.2 Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Abs. 2 BerufsO-ÖbVI 300
17.3 Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI 150
17.4 gestrichen
  Anmerkungen zu Tarifstelle 17

1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

2. Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.3 sind alle Auslagen abgegolten.

 
18 Polizeiliche Angelegenheiten  
18.1 Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten  
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 124
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug 6
18.2 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizei wie zu Tarifstelle 18.1
18.3 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei  
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 344 bis 3.944
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug 14
  Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:

Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

- 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr, - 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und

- 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr

als auch die Bereitstellungspauschale zu erheben.

 
18.4 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei  
a) Als Grundbetrag je Begleitung 714 bis 7.134
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 62
  Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:

1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden.

2. Die Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend.

 
18.5 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag  
a) für Fahrräder 0,50
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor 0,80
c) für Krafträder 1,00
d) für Krafträder mit Beiwagen 2,00
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger 3,00
f) für Lastkraftwagen 5,50
g) für Omnibusse 5,50
  Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:

Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 % des Veräußerungswertes nicht übersteigen.
Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.

 
18.6 Ungerechtfertigte Alarmierung  
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 62
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung  
  aa) bis 118 kW (rd. 160 PS) 25
  bb) bis 295 kW (rd. 400 PS) 45
  cc) bis 736 kW (1.000 PS) 100
  dd) bis 1.472 kW (2.000 PS) 180
  ee) über 1.472 kW (2.000 PS) 250
d) Einsatz eines Diensthundes 1,00
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes 4,00
  Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:

1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn

a) die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst,

b) der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll,

c) grob fahrlässige Alarmierung vorliegt oder

d) missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat vorliegt.


2. Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre.

 
18.7 Verbesserung der Sicherheit in den schleswigholsteinischen Hafenanlagen 10c  
18.7.1 Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Abs. 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18)  
18.7.1.1 Erstmalige Genehmigung des Planes

Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei.

Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt.

1.000 bis 3.000
  Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
18.7.1.2 Wesentliche Änderung des Planes  
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 61
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,50
18.7.2 Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 HaSiG 100
  Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
18.7.3 Gestatten des Einlaufens nach § 9 HaSiG (im Rahmen der Erteilung von Bedingungen und Auflagen) 500
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 62
b) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangener Stunde bei einer Motorleistung  
  aa) bis 118 kW (rd. 160 PS) 25
  bb) bis 295 kW (rd. 400 PS) 45
  cc) bis 736 kW (1.000 PS) 100
  dd) bis 1.472 kW (2.000 PS) 180
  ee) über 1.472 kW (2.000 PS) 250
18.8 Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise 60
18.9 Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen
je angefangene 15 Minuten

15
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

18.10 Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen
18.10.1 bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt 2.565
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
18.10.2 onstige bauliche (Neben-) Anlagen
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde 95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
18.10.3 Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde 95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1 Eheschließung
19.1.1 Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) 50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. 20
19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung- PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
19.1.4 Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) 40
19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes 100
19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150
19.1.7 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.
19.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG, § 39a in Verbindung mit § 39 PStG). 50
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländisches Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. 20
19.2.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Absatz 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.2.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG) 40
19.2.4 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes 100
19.2.5 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150
19.2.6 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6:
Eine Gebühr wird nicht erhoben,, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1 Personenstandsurkunden
19.3.1.1 Ausstellung 10
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ , 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
19.3.1.2 Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde. 12
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt fünf Euro 'für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 10
19.3.2 Besondere Beurkundungen
19.3.2.1 Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) 80
19.3.2.2 Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) 80
19.3.2.3 Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG) 80
19.3.2.4 Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder 80
b) eines Sterbefalls im Ausland 60
19.3.2.5 Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) 10
19.3.3 Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG) 30
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1: Gebührenfrei sind:
  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) nach Artikel 47 50
19.3.3.3 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) 30
19.4 Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1 Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer a 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2ff AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung 30
19.4.2 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG) 30
19.4.3 Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG 80
19.4.4 Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen 40
19.5 Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) 7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) 15
19.5.2 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangener 1/4 Stunde 10
19.5.3 Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind 5 bis 15
19.5.4 Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde 10
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
20 Schul- und Hochschulwesen  
20.1 Schulwesen  
20.1.1 Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Abs. 1 des Schulgesetzes 200 bis 1.200
20.1.2 Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen 10 bis 102
20.1.3 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen 10 bis 120
  Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:

Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

 
20.1.4 Nichtschülerprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Sonderpädagogik 400
20.1.5 Nichtschülerprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses 350
20.2 Hochschulwesen  
20.2.1 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene sowie Ausstellung einer Genehmigung zur Führung akademischer Grade 102
  Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:

Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:

a) Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

b) Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

c) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), verfügen

d) Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird

e) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes

f) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Landesaufnahmegesetzes

g) In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z.B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann.

Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

 
20.2.2 Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kinheitspädagoge 15
20.2.3 -gestrichen- 37
20.2.4 -gestrichen-
20.2.5 -gestrichen-
20.2.6 -gestrichen-  
20.2.6.1 -gestrichen-
21 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten  
21.1 Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213)
20 bis 200
21.2 Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG 10 bis 100
  Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
21.2.1 Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinheiten 20 bis 300
22 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten  
22.1 Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)  
22.1.1 Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr;
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648),
zuletzt geändert durch Artikel 52 a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481)
 
22.1.1.1 Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 PBefG  
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 14o/oo
für die weiteren Kosten bis 2.500 000 Euro 5o/oo
für die weiteren Kosten 2,5o/oo
mindestens 1.000
22.1.1.2 Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG
Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.3 Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG 1.000 bis 5.000
22.1.1.4 Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG
1.000 bis 5.000
22.1.1.5 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG
500 bis 2.000
22.1.1.6 Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG 500 bis 2.000
22.1.1.7 Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 7 PBefG 300 bis 5.000
22.1.1.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG 300 bis 1.500
22.1.1.9 Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PBefG 300 bis 2.000
22.1.1.10 Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 oder 2 PBefG 450 bis 1.350
22.1.1.11 Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Abs. 2 PBefG 200 bis 1.000
22.1.1.12 Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 3 PBefG 200 bis 2.000
22.1.1.13 Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.14 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.15 Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 PBefG 1.000 bis 10.000
22.1.1.16 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG 16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.17 Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 PBefG 500 bis 2.000
22.1.1.18 Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den §§ 54 und 54 a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab 300 bis 3.000
22.1.1.19 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 1.000 bis 5.000
22.1.1.20 Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab 200
22.1.1.21 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Abs. 1 BOStrab 500 bis 3.000
22.1.1.22 Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 BOStrab 300 bis 1.000
22.1.1.23 Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 13o/oo
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro 10o/oo
für die weiteren Kosten 7o/oo
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Abs. 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 %

Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben

 
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 2,5o/oo
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro 1,5o/oo
für die weiteren Kosten 0,5o/oo
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr  
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro um 7o/oo
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro um 5o/oo
für die weiteren Kosten um 3o/oo
22.1.1.24 Freistellung von der Prüfung nach § 60 Abs. 2 BOStrab 100 bis 1.000
22.1.1.25 Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Abs. 6 BOStrab 500
22.1.1.26 Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 8 BOStrab von den Baukosten der Anlage 25o/oo
22.1.1.27 Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Abs. 9 Satz 2 BOStrab 200 bis 500
22.1.1.28 Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Abs. 10 BOStrab 200 bis 1.000
22.1.1.29 Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Abs. 6 BOStrab 200 bis 2.000
22.1.1.30 Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten 13o/oo
mindestens 500
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten 4o/oo
mindestens 200
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten 2,5o/oo
mindestens 200
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten 1,5o/oo
mindestens 200
22.1.1.31 Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens 500 bis 5.000
  Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
22.2 Eisenbahnverkehr

Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl: I S. 215)

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025)

Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563),
zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191)

Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128)

Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)

Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566)

Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)

Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653)

Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)

 
22.2.1 Maßnahmen bei Eisenbahnen  
22.2.1.1 Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG) 450 bis 3.150
22.2.1.2 Widerruf der Genehmigung (§ 7 AEG) 200 bis 1.350
22.2.1.3 Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen 200
22.2.1.4 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7a AEG) 200
22.2.1.5 Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG) 200 bis 3.150
22.2.1.6 Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG) 450 bis 3.150
22.2.1.7 Bestätigung (§ 2 Abs. 1 EBV) und Versagung (§ 2 Abs. 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters 200
22.2.1.8 Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV) 200 bis 900
22.2.1.9 Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV) 450
22.2.1.10 Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 2 EBPV) 250
22.2.1.11 Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 3 EBPV) 250
22.2.1.12 Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV) 1.850
22.2.1.13 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 2 EBPV) 1.490 bis 1.850
22.2.1.14 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 3 EBPV) 1.850
22.2.1.15 Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 AEG) 100 bis 600
22.2.1.16 Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 AEG) 100 bis 1.600
22.2.1.17 Genehmigung von Befreiungen (§ 9 Abs. 1 e, § 9a Abs. 5 und § 14 Abs. 1 AEG) 450 bis 1.350
22.2.1.18 Zulassung einer Ausnahme (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV) 450 bis 1.350
22.2.1.19 Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten 450 bis 3.150
22.2.2 Eisenbahnaufsicht

Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand.
Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 82,00 Euro berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 20,50 Euro.

 
22.2.2.1 Betriebsdienst (§ 5 AEG)
a) Regelüberwachung
b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.2 Fahrzeugdienst
a) Regelüberwachung
b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.3 Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen nach Zeitaufwand
  a) Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert
b) Überwachung des betriebssicheren Zustandes
 
22.2.2.4 Baudienst
a) Regelüberwachung
b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.5 Betriebssicherheit
a) Anweisungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO
b) Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Abs. 2 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.3 Bauaufsicht (§ 5 AEG)  
22.2.3.1 Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten nach Zeitaufwand
22.2.3.2 Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme

a) Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
- für Ingenieurbauwerke
- für Verkehrsanlagen
- für Hochbauten

b) Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme

c) Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung

d) Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand

e) Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen

nach Zeitaufwand
22.2.3.3 Bautechnische Prüfung  nach Zeitaufwand
a) Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie
Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
 
b) Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie
Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
 
22.2.3.4 Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagen  nach Zeitaufwand
22.2.3.5 Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfung  nach Zeitaufwand
22.2.4 Technische Aufsicht  
22.2.4.1 Sicherheitsanlagen  nach Zeitaufwand
Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen (§ 5 AEG)  
a) Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung)  
b) Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/ Änderung)  
c) Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung)  
d) Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung)  
22.2.4.2 Fahrzeuge (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 EBO) nach Zeitaufwand 
a) Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)  
b) Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)  
c) Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO  
d) Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges  
e) Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)  
f) Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie  
g) Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises
aa) Triebfahrzeug
bb) Wagen
h) Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Abs. 1 EBO)
 
22.2.4.3 Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Abs. 2 EBO) nach Zeitaufwand
22.2.4.4 Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO) nach Zeitaufwand
22.2.4.5 Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt a Buchst. a Abs. 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) nach Zeitaufwand
22.2.5 Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträger nach Zeitaufwand
22.2.6 Maßnahmen aufgrund der KonVEIV in Verbindung mit § 5a Abs. 2 AEG  
22.2.6.1 Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems nach § 4 Abs. 1 und 4 KonVEIV nach Zeitaufwand
22.2.6.2 Anordnung der Durchführung ergänzender Prüfungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KonVEIV nach Zeitaufwand
22.2.6.3 Durchführung der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KonVEIV nach Zeitaufwand
22.2.6.4 Genehmigung für Probe- und Überführungsfahrten nach § 4 Abs. 6 KonVEIV nach Zeitaufwand
22.2.6.5 Zulassen einer Ausnahme nach § 5 und § 8 Abs. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand
22.2.6.6 Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems bei wesentlichen Umrüstungen nach § 8 Abs. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand
22.2.7 Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes 100,
höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr
22.2.8 Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Abs. 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften wie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand
22.2.9 Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen  
22.2.9.1 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 10o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 5o/oo
c) für die weiteren Kosten 2o/oo
mindestens 5.000
22.2.9.2 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 5o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 2,5o/oo
c) für die weiteren Kosten 1o/oo
mindestens 2.500
22.2.9.3 Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG  
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 4o/oo 
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 2o/oo
c) für die weiteren Kosten 0,5o/oo
mindestens 1.000
22.2.9.4 Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach § 18 ff. AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 3o/oo 
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 1,5o/oo
c) für die weiteren Kosten 0,5o/oo
mindestens 300
22.2.9.5 Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG  
Die Gebühr beträgt
a) ohne begonnene Erörterung 1.000 
b) mit begonnener Erörterung 3.000
22.2.9.6 Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4 AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

5o/oo

3o/oo

1o/oo

mindestens 2.000
22.2.9.7 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 5o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 3o/oo
c) für die weiteren Kosten 1o/oo
mindestens 2.000
22.2.9.8 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
nach den §§ 18 und 20 AEG

Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 5o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 4o/oo
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro 2o/oo
d) für die weiteren Kosten bis zu 50.000 000 Euro 1 %
e) für die weiteren Kosten 0,5o/oo
mindestens 4.000
22.2.9.9 Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses  
a) in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3
zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3

b) in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8

 
22.2.9.10 Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung

in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchst. b) nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchst. b)

 
 
22.2.9.11 Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.4  
22.2.9.12 Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 18 AEG 500 bis 2.000
22.2.9.13 Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG 500 bis 3.000
22.3 Magnetschwebebahn

Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPIG) vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2843)

 
22.3.1 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 5 MBPIG

Die Gebühr wird auf Grund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.

Sie beträgt:

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro 5o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro 4o/oo
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro 2o/oo
d) für die weiteren Kosten bis zu 50.000 000 Euro 1o/oo
e) für die weiteren Kosten 0,5o/oo
mindestens 4.000
22.4 Sonstiges  
22.4.1 Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom
24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446)
15 bis 102
  Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
23 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten  
23.1 Vereinsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
 
23.1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB) 100 bis 1.200
23.1.2 Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Abs. 2 BGB) 50 bis 500
23.1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB) 100 bis 3.000
23.2 Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
 
23.2.1 Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG) 200 bis 7.500
23.2.2 Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB) 300 bis 7.500
23.2.3 Genehmigung nach § 5 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 StiftG 60 bis 2.750
23.2.4 Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Abs. 3 StiftG 55 bis 500
23.2.5 Anzeigen nach § 9 StiftG 60 bis 3.000
23.2.6 Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG 50 bis 450
23.2.7 Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG 300 bis 4.000
23.3 Erteilung einer Vertretungsbescheinigung

a) für Vereine (§ 22 BGB)

b) für Stiftungen (§ 8 Abs. 3 StiftG)

25 bis 100
  Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:

Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchst. b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuer- begünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

 
24 Wasserrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), Landeswassergesetz ( LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010) GVOBl. Schl.-H. S. 789

 
24.1 Erteilung, Verlängerung und Änderung von

a) Erlaubnissen (§ 8 Abs. 1 WHG)

b) gehobenen Erlaubnissen (§ 10 Abs. 1 LWG, § 15 Abs. 1 WHG)

c) Bewilligungen (§ 8 Abs. 1 WHG)

d) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Abs. 1 WHG, § 35 Abs. 1 und § 68 LWG, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

e) Plangenehmigungen (§ 68 Abs. 2 WHG, § 35 Abs. 1 LWG, § 68 Abs. 1 LWG, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)

f) Genehmigungen von Abwassereinleitungen
aa) in öffentliche Abwasseranlagenindirekteinleitungen - (§ 58 Abs. 1 WHG, § 33 Abs. 1 LWG)
bb) in private Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 WHG)

g) Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 56 Abs. 1 LWG)

h) Genehmigungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten

i) Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 68 Abs. 2 LWG)

j) Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)

50 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 24,1:
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen
bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei

a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubniss Klammerzusatzigungen (§ 17 Abs. 1 WHG)

bei Gewässerbenutzungen

nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 uni 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebüh wobei bei einer unbefristete Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;

b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68Abs. 4, §§ 125, 126 LWG im übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:

für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %,

für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %,

für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 %

mindestens 50
24.3 Nachträgliche Entscheidungen bei

a) gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 WHG, § 10 Abs. 1 LWG)

b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Abs. 5 WHG, § 126 Abs. 2 LWG)

50 bis 500
24.4 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) 50 bis 150
24.5 Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG) 50 bis 500
24.6 Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 WHG, nach § 33 Absatz 3 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:

  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Nach Zeitaufwand
24.7 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 95 Abs. 2 LWG) 1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens 50
24.8 Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 15 Absatz 1 LWG) 50 bis 500
24.9 Setzen einer Staumarke (§ 23 Abs. 3 LWG) und Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und § 26 LWG 50 bis 750
24.10 Gewässeraufsicht (§ 100 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG)  
24.10.1 Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 nach WHG

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

Nach Zeitaufwand
24.10.2 Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und nach aus besonderem Anlass) Nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Hinweis zu Tarifstelle 24.10:
Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24.1








24.11 Festsetzung von Zwangsrechten (§ 103 Abs. 1 LWG) 50 bis 2.500
24.12 Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG) 10 bis 500
24.13 Feststellen des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 145 Abs. 3 LWG) 50 bis 500
24.14 Zulassung von Untersuchungsstellen (§ 85b Abs. 1 LWG) 100 bis 500
24.15 Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 84 Abs. 1 LWG)  50 bis 500
24.16 Genehmigung und Planfeststellungen nach § 139 LWG  
24.16.1 Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen  
a) bei gewerblichen Anlagen  
  aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes 2,25 %
  mindestens 256
  bb) für die weiteren 15.000 Euro 1,5 %
  cc) für die weiteren 25.000 Euro 0,75 %
  dd) für die weiteren 50.000 Euro 0,45 %
  ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil 0,3 %
  Höchstgebühr 2.556
b) bei nichtgewerblichen Anlagen die Hälfte der vorstehenden Gebühren
  Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchst. a:

1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen



bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden
Höchstgebühr 1.023
24.16.2 Planfeststellung von Häfen  
a) für die ersten 4.000 000 Euro des Baukostenwertes

mindestens

0,2 %

2.556

b) für die weiteren 6.000 000 Euro 0,15 %
c) für die weiteren 15.000 000 Euro 0,1 %
d) für den 25.000 000 Euro übersteigenden Teil 0,05 %
  Höchstgebühr 40.903
24.16.3 Genehmigung von Sportboothäfen  
a) Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 139 Abs. 2 LWG 75 bis 390
b) zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 8
24.17 Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom
21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633)
 
24.17.1 Schriftliche Anordnung nach § 5 Abs. 3 26 bis 1.023
24.17.2 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 4 26 bis 1.023
24.17.3 Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Abs. 1 26 bis 511
24.17.4 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Abs. 1 26 bis 256
24.17.5 Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 26 bis 1.023
24.17.6 Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 17 Abs. 4 102 bis 1.023
24.17.7 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 19 Abs. 1 26 bis 128
24.17.8 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 19 Abs. 4 26 bis 205
24.17.9 Erlaubnis zum Ankern nach § 19 Abs. 5 26 bis 1.023
24.17.10 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 20 Abs. 2 26 bis 511
24.17.11 Erlaubnis zur Befreiung von der Pflicht zur Annahme einer Festmacherin/eines Festmachers nach § 20 Abs. 3 26 bis 511
24.17.12 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 26 bis 128
24.17.13 Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 26 bis 511
24.17.14 Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 8 26 bis 1.023
24.17.15 Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 26 bis 1.023
24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG)  
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1  
24.18.1.1 Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg)  
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 80
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 40
Höchstgebühr 400
24.18.1.2 Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 80
24.18.1.3 Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 3 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis  
a) 400 m2 80
b) 1.000 m2 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 80
Höchstgebühr 2.500
24.18.1.4 Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage 50 % der nach Tarifstelle 24.1 berechneten Gebühren
a) für die ersten 300.000 Euro 0,12 %
b) für die weiteren 700.000 Euro 0,03 %
c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil 0,012 %
mindestens 150
höchstens 2.500
24.18.1.5 Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 5 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche  
a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m 80
b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m 80
Höchstgebühr 2.500
24.18.1.6 Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche  
a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m 120
b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m 180
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m 120
Höchstgebühr 3.500
24.18.1.7 Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Abs. 1 Satz 3 für eine Grundfläche
a) bis 50 m2 80
b) bis 150 m2 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m2 80
Höchstgebühr 1.500
Anmerkung zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.1 1, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen
mindestens 40 %
höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2 Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Abs. 2  
a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 100
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 50
Höchstgebühr 2.000
24.18.3 Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4 entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6
24.18.4 Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1  
a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten 100
b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro 20
Höchstgebühr 4.000
24.18.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Abs. 1 bis 3  
24.18.5.1 Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 1  
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 250
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 100
Höchstgebühr 3.500
24.18.5.2 Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3 Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei) wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4 Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5 Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6 Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 (ausgenommen Schafbeweidung) wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7 Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 6 wie zu Tarifstelle 24.18.2
nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
Höchstgebühr 3.500
24.18.5.8 Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9 Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
  Anmerkung zu den Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten.

 
24.19 Hafensicherheitsverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151)  
24.19.1 Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Abs. 1 51 bis 1.023
24.19.2 Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Abs. 4 26 bis 1.023
24.19.3 Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Abs. 2 26 bis 1.023
24.19.4 Erlaubnisse nach § 27 Abs. 2 26 bis 1.023
24.20 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 339)
 
24.20.1 Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 500 bis 2.500
24.20.2 Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Abs. 2 26 bis 1.023
24.20.3 Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 26 bis 1.023
24.20.4 Ausnahmegenehmigung nach § 13 26 bis 1.023
24.21 Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Abs. 3 Sportboothafenverordnung vom
11. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 483)

je Einzelhafen

 


30 bis 250

  Anmerkung zu Tarifstelle 24.21:

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 5

24.22 Erteilung einer Bescheinigung nach § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), soweit keine Neuzulassung der Wasserkraft erfolgt.  50 bis 250
24.23 Überwachung nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittel- Gesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 {BGBl. I S. 2162) 50
24.23.1 Überwachung von Herstellern und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln 50 bis 5.000
24.23.2 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden ist 50 bis 5.000
24.23.3 Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe 25 bis 1.000
24.24 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ( IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:

Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

24.24.1 Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV Gebühr nach Zeitaufwand
a) Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
24.24.2 Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Abs. 3 WHG Gebühr nach Zeitaufwand
24.25 Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung ( RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231).
24.25.1 Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV 20 bis 250
24.25.2 Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV 60 bis 6.000
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten
25.1 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten
25 1.1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 30 - 60
25.1.2 Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG 20 - 40
Anmerkung zu 25.1.2:
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.
25.1.3 Nachträgliche Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG 25 - 250
25.1.4 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG 40 - 300
25.1.5 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 70
25.1.6 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe 45
25.1.7 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG für Jäger 15
25.1.8 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1.9 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen 60
25.1.10 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1 11 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffensammler 250
25.1.12 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 150
25.1.13 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 für Waffen- und Munitionssachverständige 150 - 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.14 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG für Erben 15
25.1.15 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 50
25.1.16 Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 WaffG 20
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben, ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.17 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2 WaffG 15
25.1.18 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG 40
25.1.19 Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20
25.1.21 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 35
25.1.22 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument 25 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:
Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden.
25.1.23 Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind 10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.24 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 60
25.1.25 Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung 50
25.1.26 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Abs. 2 WaffG 30
25.1.27 Eintragung der Berechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb 20
25.1.28 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 40
25.1.29 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 25
25.1.30 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 50 - 200
25.1.31 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) 50 - 200
25.1.32 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 50 - 200
25.1.33 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige 15 - 40
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*)
25.1.34 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen 150
25.1.35 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen 250
25.1.36 Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen 100
25.1.37 Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen 150
25.1.38 Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) 60
25.1.39 Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe 50 - 200
25.1.40 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 WaffG 20
25.1.41 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG 20
25.1.42 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG 30 - 150
25.1.43 Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG 45
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.44 Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 3 WaffG für Sportschützen 60
25.1.45 Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 70
25.1.46 Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege 50 - 200
25.1.47 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Abs. 2 WaffG 100 - 250
25.1.48 Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 2 WaffG 100 - 250
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*)
25.1.49 Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG 10
25.1.50 Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG 10
25.1.51 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung 20
25.1.52 Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen 75 - 500
25.1.53 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698)
a) ortsfeste Schießstätte 100 - 600
b) ortsveränderliche Schießstätte 50 - 300
25.1.54 Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Abs. 4 WaffG 30
25.1.55 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Abs. 3 WaffG 35
25.1.56 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG 15
25.1.57 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG
a) eine Position 20
b) zwei bis fünf Positionen 40
c) sechs bis zehn Positionen 60
d) elf bis fünfzig Positionen 80
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen 100
f) über einhundert Positionen 120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56:
Eine Position ist
  1. Bei Waffen:
    identische Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
  2. Bei Munition:
    identische Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.58 Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Abs. 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 80
25.1.59 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG 70
25.1.60 Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 35
25.1.61 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WaffG 15
25.1.62 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 10
25.1.63 Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 4 WaffG 20 - 80
25.1.64 Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Abs. 6 WaffG 50
25.1.65 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG 50
25.1.66 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG 15
25.1.67. Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV) 10
25.1.68 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG 20
25.1.69 Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG innerhalb eines Überlassungsvorgangs
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe 17
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe 15
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe 13
25.1.70 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung 10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.
25.1.71 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG 30 - 100
25.1.72 Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG 50 - 120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.71:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.73 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Abs. 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition 50 - 200
25.1.74 Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG 20 - 50
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.75 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG 50
25.1.76 Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG 50 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.77 Untersagung nach § 41 WaffG s 75 - 250
25.1.78 Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG 75 - 250
25.1.79 Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 50 - 200
25.1.80 Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG 50 - 100
25.1.81 Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG 50 - 500
25.1.82 Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 5 WaffG 50 - 150
25.1.83 Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 50 - 200
25.1.84 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 200 - 1.000
25.1.85 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV 100 - 500
25.1.86 Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Abs. 2 AWaffV 25 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.87 Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AWaffV 30
25.1.88 Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 4 AWaffV 50 - 100
25.1.89 Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV 100 - 800
25.1.90 Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Abs. 2 AWaffV 50 - 150
25.1.91 Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Abs. 5 AWaffV 50 - 200
25.1.92 Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Abs. 6 AWaffV 50 - 200
25.1.93 Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Abs. 7 AWaffV 50 - 200
25.1.94 Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV 50 - 200
25.1.95 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV 100 - 500
25.1.96 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV 25 - 100
25.1.97 Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV 100 - 200
25.1.98 Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Abs. 2 AWaffV 100 - 200
25.1.99 Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG
  2. Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
  3. Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Abs. 2 WaffG
  5. Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 WaffG
25.2 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
25.2.1 Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 300 - 3.000
25.2.2 Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 300 - 3.000
25.2.3 Verlängerung der Fristen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 150 - 1.500
25.2.5 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 150 - 1.500
25.2.6 Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Abs. 5 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.2.7 Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG 150 - 300
25.2.8 Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter)
25.2.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 4 AWaffV 30
25.2.10 Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Abs. 2 WaffG 20
25.3 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
25.3.1 Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG, zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat Gebühr bis zur Höhe der der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind 10 bis 500
26 Raumordnungsverfahren

Landesplanungsgesetz ( LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222),

Raumordnungsgesetz ( ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370).

26.1 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG i.V.m. §§ 14, 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabenträgers abgegolten. 300 bis 5.000
26.2 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG i.V.m. §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. 5.000 bis 200.000
26.3 Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG i.V.m. § 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. 3.000 bis 100.000
26.4 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5 Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
26.6 siehe =>
Anmerkung zu Tarifstelle 26:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.

Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortsübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.


27 Sonstiges  
27.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse  
27.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern 2
  Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:

Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei.

 
27.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 2 bis 3
27.1.3 Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung 3 bis 307
27.1.4 Sonstige Bescheinigungen 3 bis 18
27.1.5 Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse) 3 bis 31
27.1.6 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 10 bis 25
27.1.7 Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand)  
a) bis zum Format DIN B 4 0,50
b) bei größerem Format als DIN B 4 1
27.1.8 Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Abs. 2 SGB VII 25 bis 250
  Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:

1. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.

2. Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Schleswig-Holstein sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten

a) Arbeits- und Dienstleistungen,

b) Besuch von Schulen und Hochschulen,

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus
öffentlichen und privaten Kassen,

d) Gnadensachen,

e) Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen,

f) Nachweise der Bedürftigkeit,

g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,

h) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten,

i) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz,

j) die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art.

3. In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach
§ 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

 
27.1.9 Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG 0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25
27.2 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation ( Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)  
27.2.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften  
a) in einfachen Fällen 5 bis 51
b) in schwierigen oder komplexen Fällen 51 bis 2.045
27.2.2 Zuverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken  
a) in einfachen Fällen 5 bis 51
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen 51 bis 1.023
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen 1.023 bis 2.045
  Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:

Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

 
27.3 Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 491)
27.3.1 Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt 20
27.3.2 Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt 10
27.3.2 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener 1/4 Stunde 10
27.4 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)  
 
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit 50
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung) 50 bis 100
  Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

27.5 Kampfmittelbeseitigung
Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOB. Schl.-H. S. 539), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 313)
27.5.1 Amtshandlungen auf Antrag
27.5.1.1 Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) vereinfachte Auskunft 35
27.5.1.2 Beratungsleistung gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen,

Räumkonzepte

35

27.5.2 Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag
27.5.2.1 Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr,

je angefangene Stunde

9

27.5.2.2 Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes
pro Tag "(inklusive Baggerarbeiten)
250 bis 500
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
27.5.2.3 Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (ggf. inklusive Baggereinsatz)
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät
27.5.2.4 Freilegen oder Bergen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes - außer Freilegen mit Spezialgerät nach Tarifstelle 27.5.2.3
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
27.5.2.5 Taucharbeiten
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
a) Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde 4
b) Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde 10
c) Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde 20
d) Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage 205
e) Anmietung eines Schiffes je nach tatsächlich entstandenen Kosten 
27.5.2.6 Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffen je nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.3 Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens
27.5.3.1 Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
27.5.3.2 Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Tarifstelle 27.5.3.1 wird zusätzlich erhoben
a) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - USBV - (z.B. selbst hergestellter Sprengkörper), 128
b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich zur USBV-Einsatzprämie je Einsatz die nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein zu zahlende Sondereinsatzprämie. 567
27.5.3.3 Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer USBV
a) Einsatz eines Fernlenkmanipulators 1.000
b) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig) 500
27.5.4 Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 27.5.2, 27.5.3.1 und 27.5.3.3werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für
27.5.4.1 Vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport und - außer bei Tarifstelle 27.5.2.6 - An- und Abfahrt
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 30
27.5.4.2 Einsatz eines Kraftfahrzeuges
Für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines
a) Personenkraftwagens 0,50
b) Lastkraftwagens 0,90
Anmerkung zu Tarifstelle 27.5.4.2:

Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen. Anmerkung zu Tarifstelle 27.5:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

27.6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015(GVOBl. Schl.-H. S. 193)  
27.6.1 Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Absatz 1 HundeG) 100
27.6.2 Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG) 100
27.6.3 Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) 50
27.6.4 Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) 50
 27.6.5 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG)  20
Anmerkung zu den Tarifstellen 26.6.1, 26.6.2 und 26.6.4:
Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 26.6.1, 26.6.2 und 26.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
27.7 Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag 5,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7:
Die Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

*)Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze gemäß Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

1) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008, ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)

ENDE

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