umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (5)
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15.14 | Rindfleischetikettierung | |
15.14.1 | Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12) |
50 bis 350 |
15.14.2 | Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527), bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen | 50 bis 350 |
15.15 | Vermarktungsnormen für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) | 50 bis 350 |
15.15.1 | Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen | |
Anmerkung zu Tarifstellen 15.14 und 15.15:
Werden Kontrollen nach dem Recht der Rindfleischetikettierung und der Vermarktungsnormen für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gleichzeitig durchgeführt, wird nur eine Gebühr erhoben. |
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15.16 | Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnung sowie garantiert traditioneller Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln | |
15.16.1 | Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1) | nach Zeitaufwand |
15.16.2 | Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeich-nungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 vom 8. Mai 2008 (ABl. EU L 125 S. 27) | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.16
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte |
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a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt | 20,50 | |
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt | 15,75 | |
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | 12,75 | |
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt | 11,25 | |
15.17 | Düngerechtliche Angelegenheiten | |
5.17.1 | Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, ber. S. 158)
Entgegennahme und Registrierung einer Meldung nach § 1 Grundgebühr pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr Zuzüglich einer Gebühr für die Meldung nach § 1 der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers, je Tonne Frischmasse |
80 Euro bis 5 Cent |
Anmerkungen zu der Tarifstelle 15.17.1:
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15.17.2 | Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) | 25 Euro |
16 | Glücksspiele und Spielbanken | |
16.1 | Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker | |
16.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung öder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) | |
16.1.1.1 | Lotterien | |
- Umsatz bis 250.000 Euro | 2.500 | |
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio Euro | 10.000 | |
- Umsatz über 1 Mio.Euro bis 5 Mio. Euro | 15.000 | |
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro | 20.000 | |
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio Euro | 30.000 | |
- Umsatz über 50 Mio. Euro | 50.000 | |
16.1.1.2 | Sportwetten | |
- Umsatz bis 500.000 Euro | 2.500 | |
- Unisatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. | 5.000 | |
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 7.500 | |
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro | 10.000 | |
- Umsatz über 20 Mio. Euro | 15.000 | |
16.1.1.3 | Casinospiele und Poker | |
- Umsatz bis 500.000 Euro | 2.000 | |
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.000 | |
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio Euro | 6.000 | |
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro | 8.000 | |
Umsatz über 20 Mio. Euro | 12.000 | |
16.1.2 | Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1 | 500 bis 25.000 |
16.1.3 | Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien | 500 bis 5.000 |
16.1.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung sowie Änderung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Kleinen Lotterien nach § 15 Glücksspielgesetz | 100 bis 1.000 |
16.1.5 | Überwachungsmaßnahmen nach § 30 des Glücksspielgesetzes | 50 bis 500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.4:
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis mittels Sammelantrages oder die Verlängerung einer Erlaubnis kann die Gebühr auf 20 Euro je Vermittlungsstelle abgesenkt werden. |
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16.1.6 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht | 50 bis 10.000 |
Anmerkungen zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6:
Bei der Festsetzung der Gebühren werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert berücksichtigt. |
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16.1.7 | Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) | |
16.1.7.1 | Totalisatorerlaubnis nach § 8 Abs. 1 | |
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr | 51 | |
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr | 13 | |
16.1.7.2 | Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis | 51 bis 256 |
16.2 | Spielbanken | |
16.2.1 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), für jedes Erlaubnisjahr | 0,13o/oo des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:
Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrageses letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen. , |
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16.2.2 | Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen | 400 bis 4.000 |
16.2.3 | Für die Etscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen ohne Bankhalter nach § 18 Abs. 3 Glücksspielgesetz und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen mit Bankhalter nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Tarifstelle 16.1.1.3.
Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tarifstelle 16.1.2. Anmerkung zu Tarifstelle 16: Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag |
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Anmerkung zu Tarifstelle 16:
Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag. |
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17 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) |
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17.1 | Feststellungen nach § 3 Abs. 2 BerufsO-ÖbVI | 300 |
17.2 | Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Abs. 2 BerufsO-ÖbVI | 300 |
17.3 | Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI | 150 |
17.4 | gestrichen | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 17
1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. 2. Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.3 sind alle Auslagen abgegolten. |
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18 | Polizeiliche Angelegenheiten | |
18.1 | Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten | |
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung | 124 | |
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug | 246 | |
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug | 6 | |
18.2 | Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizei | wie zu Tarifstelle 18.1 |
18.3 | Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei | |
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung | 344 bis 3.944 | |
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug | 246 | |
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug | 14 | |
Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:
Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als - 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr, - 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und - 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale zu erheben. |
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18.4 | Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei | |
a) Als Grundbetrag je Begleitung | 714 bis 7.134 | |
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 62 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:
1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden. 2. Die Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend. |
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18.5 | Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag | |
a) für Fahrräder | 0,50 | |
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor | 0,80 | |
c) für Krafträder | 1,00 | |
d) für Krafträder mit Beiwagen | 2,00 | |
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger | 3,00 | |
f) für Lastkraftwagen | 5,50 | |
g) für Omnibusse | 5,50 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:
Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 % des Veräußerungswertes nicht übersteigen. |
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18.6 | Ungerechtfertigte Alarmierung | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 62 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung | ||
aa) bis 118 kW (rd. 160 PS) | 25 | |
bb) bis 295 kW (rd. 400 PS) | 45 | |
cc) bis 736 kW (1.000 PS) | 100 | |
dd) bis 1.472 kW (2.000 PS) | 180 | |
ee) über 1.472 kW (2.000 PS) | 250 | |
d) Einsatz eines Diensthundes | 1,00 | |
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes | 4,00 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:
1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn a) die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst, 2. Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre. |
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18.7 | Verbesserung der Sicherheit in den schleswigholsteinischen Hafenanlagen 10c | |
18.7.1 | Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Abs. 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18) | |
18.7.1.1 | Erstmalige Genehmigung des Planes
Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei. Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt. |
1.000 bis 3.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:
Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. |
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18.7.1.2 | Wesentliche Änderung des Planes | |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 61 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,50 | |
18.7.2 | Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 HaSiG | 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. |
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18.7.3 | Gestatten des Einlaufens nach § 9 HaSiG (im Rahmen der Erteilung von Bedingungen und Auflagen) | 500 |
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde | 62 | |
b) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangener Stunde bei einer Motorleistung | ||
aa) bis 118 kW (rd. 160 PS) | 25 | |
bb) bis 295 kW (rd. 400 PS) | 45 | |
cc) bis 736 kW (1.000 PS) | 100 | |
dd) bis 1.472 kW (2.000 PS) | 180 | |
ee) über 1.472 kW (2.000 PS) | 250 | |
18.8 | Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise | 60 |
18.9 | Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen je angefangene 15 Minuten |
15 |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9: Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten |
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Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.6:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird. Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1: Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist. |
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18.10 | Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen | |
18.10.1 | bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung | |
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt | 2.565 | |
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
18.10.2 | onstige bauliche (Neben-) Anlagen | |
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt | ||
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde | 95 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
18.10.3 | Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen | |
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde | 95 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. |
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19 | Personenstandsrechtliche Angelegenheiten | |
19.1 | Eheschließung | |
19.1.1 | Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) | 50 |
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, | 80 | |
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. | 20 | |
19.1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung- PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn | |
a) nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 | |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist | 30 | |
19.1.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 40 |
19.1.4 | Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) | 40 |
19.1.5 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes | 100 |
19.1.6 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes | 150 |
19.1.7 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes | 200 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7: Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird. |
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Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1: Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist. |
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19.2 | Begründung einer Lebenspartnerschaft | |
19.2.1 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG, § 39a in Verbindung mit § 39 PStG). | 50 |
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, | 80 | |
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländisches Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. | 20 | |
19.2.2 | Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Absatz 2 PStV), wenn | |
a) nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 | |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist | 30 | |
19.2.3 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG) | 40 |
19.2.4 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes | 100 |
19.2.5 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes | 150 |
19.2.6 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes | 200 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6: Eine Gebühr wird nicht erhoben,, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird. |
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19.3 | Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen | |
19.3.1 | Personenstandsurkunden | |
19.3.1.1 | Ausstellung | 10 |
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie | ||
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV) | ||
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ , 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder | ||
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV) | ||
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV | ||
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB | ||
19.3.1.2 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde. | 12 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
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19.3.1.3 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 10 |
19.3.2 | Besondere Beurkundungen | |
19.3.2.1 | Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) | 80 |
19.3.2.2 | Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) | 80 |
19.3.2.3 | Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG) | 80 |
19.3.2.4 | Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG | |
a) einer Geburt im Ausland oder | 80 | |
b) eines Sterbefalls im Ausland | 60 | |
19.3.2.5 | Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) | 10 |
19.3.3 | Familienrechtliche Beurkundungen | |
19.3.3.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG) | 30 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1: Gebührenfrei sind:
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19.3.3.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) nach Artikel 47 | 50 |
19.3.3.3 | Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) | 30 |
19.4 | Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung | |
19.4.1 | Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer a 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2ff AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung | 30 |
19.4.2 | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG) | 30 |
19.4.3 | Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG | 80 |
19.4.4 | Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen | 40 |
19.5 | Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften | |
19.5.1 | Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) | 7 |
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) | 15 | |
19.5.2 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangener 1/4 Stunde | 10 |
19.5.3 | Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind | 5 bis 15 |
19.5.4 | Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde | 10 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
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20 | Schul- und Hochschulwesen | |
20.1 | Schulwesen | |
20.1.1 | Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Abs. 1 des Schulgesetzes | 200 bis 1.200 |
20.1.2 | Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen | 10 bis 102 |
20.1.3 | Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen | 10 bis 120 |
Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:
Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich. |
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20.1.4 | Nichtschülerprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Sonderpädagogik | 400 |
20.1.5 | Nichtschülerprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses | 350 |
20.2 | Hochschulwesen | |
20.2.1 | Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene sowie Ausstellung einer Genehmigung zur Führung akademischer Grade | 102 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:
Von der Gebühr werden auf Antrag befreit: a) Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) b) Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) c) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), verfügen d) Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird e) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes f) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Landesaufnahmegesetzes g) In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z.B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann. Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich. |
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20.2.2 | Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kinheitspädagoge | 15 |
20.2.3 | -gestrichen- | 37 |
20.2.4 | -gestrichen- | |
20.2.5 | -gestrichen- | |
20.2.6 | -gestrichen- | |
20.2.6.1 | -gestrichen- | |
21 | Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten | |
21.1 | Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) |
20 bis 200 |
21.2 | Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG | 10 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
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21.2.1 | Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinheiten | 20 bis 300 |
22 | Verkehrsrechtliche Angelegenheiten | |
22.1 | Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) | |
22.1.1 | Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr; Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52 a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) |
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22.1.1.1 | Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 PBefG | |
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 14o/oo | |
für die weiteren Kosten bis 2.500 000 Euro | 5o/oo | |
für die weiteren Kosten | 2,5o/oo | |
mindestens | 1.000 | |
22.1.1.2 | Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG |
Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.3 | Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG | 1.000 bis 5.000 |
22.1.1.4 | Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG |
1.000 bis 5.000 |
22.1.1.5 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG |
500 bis 2.000 |
22.1.1.6 | Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG | 500 bis 2.000 |
22.1.1.7 | Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 7 PBefG | 300 bis 5.000 |
22.1.1.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG | 300 bis 1.500 |
22.1.1.9 | Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PBefG | 300 bis 2.000 |
22.1.1.10 | Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 oder 2 PBefG | 450 bis 1.350 |
22.1.1.11 | Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Abs. 2 PBefG | 200 bis 1.000 |
22.1.1.12 | Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 3 PBefG | 200 bis 2.000 |
22.1.1.13 | Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG | 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.14 | Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG | 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.15 | Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 PBefG | 1.000 bis 10.000 |
22.1.1.16 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG | 16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1 |
22.1.1.17 | Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 PBefG | 500 bis 2.000 |
22.1.1.18 | Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den §§ 54 und 54 a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab | 300 bis 3.000 |
22.1.1.19 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 1.000 bis 5.000 |
22.1.1.20 | Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab | 200 |
22.1.1.21 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Abs. 1 BOStrab | 500 bis 3.000 |
22.1.1.22 | Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 BOStrab | 300 bis 1.000 |
22.1.1.23 | Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 13o/oo |
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro | 10o/oo | |
für die weiteren Kosten | 7o/oo | |
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Abs. 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 %
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben |
||
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 2,5o/oo | |
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro | 1,5o/oo | |
für die weiteren Kosten | 0,5o/oo | |
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr | ||
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro um | 7o/oo | |
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro um | 5o/oo | |
für die weiteren Kosten um | 3o/oo | |
22.1.1.24 | Freistellung von der Prüfung nach § 60 Abs. 2 BOStrab | 100 bis 1.000 |
22.1.1.25 | Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Abs. 6 BOStrab | 500 |
22.1.1.26 | Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 8 BOStrab | von den Baukosten der Anlage 25o/oo |
22.1.1.27 | Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Abs. 9 Satz 2 BOStrab | 200 bis 500 |
22.1.1.28 | Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Abs. 10 BOStrab | 200 bis 1.000 |
22.1.1.29 | Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Abs. 6 BOStrab | 200 bis 2.000 |
22.1.1.30 | Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten | 13o/oo mindestens 500 |
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten | 4o/oo mindestens 200 |
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Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten | 2,5o/oo mindestens 200 |
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für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten | 1,5o/oo mindestens 200 |
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22.1.1.31 | Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens | 500 bis 5.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. |
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22.2 | Eisenbahnverkehr
Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl: I S. 215) Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653) Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) |
|
22.2.1 | Maßnahmen bei Eisenbahnen | |
22.2.1.1 | Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG) | 450 bis 3.150 |
22.2.1.2 | Widerruf der Genehmigung (§ 7 AEG) | 200 bis 1.350 |
22.2.1.3 | Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen | 200 |
22.2.1.4 | Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7a AEG) | 200 |
22.2.1.5 | Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG) | 200 bis 3.150 |
22.2.1.6 | Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG) | 450 bis 3.150 |
22.2.1.7 | Bestätigung (§ 2 Abs. 1 EBV) und Versagung (§ 2 Abs. 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters | 200 |
22.2.1.8 | Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV) | 200 bis 900 |
22.2.1.9 | Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV) | 450 |
22.2.1.10 | Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 2 EBPV) | 250 |
22.2.1.11 | Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 3 EBPV) | 250 |
22.2.1.12 | Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV) | 1.850 |
22.2.1.13 | 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 2 EBPV) | 1.490 bis 1.850 |
22.2.1.14 | 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 3 EBPV) | 1.850 |
22.2.1.15 | Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 AEG) | 100 bis 600 |
22.2.1.16 | Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 AEG) | 100 bis 1.600 |
22.2.1.17 | Genehmigung von Befreiungen (§ 9 Abs. 1 e, § 9a Abs. 5 und § 14 Abs. 1 AEG) | 450 bis 1.350 |
22.2.1.18 | Zulassung einer Ausnahme (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV) | 450 bis 1.350 |
22.2.1.19 | Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten | 450 bis 3.150 |
22.2.2 | Eisenbahnaufsicht
Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand. |
|
22.2.2.1 | Betriebsdienst (§ 5 AEG) a) Regelüberwachung b) Sonderprüfungen |
nach Zeitaufwand |
22.2.2.2 | Fahrzeugdienst a) Regelüberwachung b) Sonderprüfungen |
nach Zeitaufwand |
22.2.2.3 | Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen | nach Zeitaufwand |
a) Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert b) Überwachung des betriebssicheren Zustandes |
||
22.2.2.4 | Baudienst a) Regelüberwachung b) Sonderprüfungen |
nach Zeitaufwand |
22.2.2.5 | Betriebssicherheit a) Anweisungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO b) Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Abs. 2 EBO) |
nach Zeitaufwand |
22.2.3 | Bauaufsicht (§ 5 AEG) | |
22.2.3.1 | Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten | nach Zeitaufwand |
22.2.3.2 | Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
a) Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme b) Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme c) Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung d) Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand e) Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen |
nach Zeitaufwand |
22.2.3.3 | Bautechnische Prüfung | nach Zeitaufwand |
a) Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung |
||
b) Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung |
||
22.2.3.4 | Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagen | nach Zeitaufwand |
22.2.3.5 | Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfung | nach Zeitaufwand |
22.2.4 | Technische Aufsicht | |
22.2.4.1 | Sicherheitsanlagen | nach Zeitaufwand |
Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen (§ 5 AEG) | ||
a) Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung) | ||
b) Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/ Änderung) | ||
c) Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung) | ||
d) Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung) | ||
22.2.4.2 Fahrzeuge (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 EBO) | nach Zeitaufwand | |
a) Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) | ||
b) Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) | ||
c) Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO | ||
d) Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges | ||
e) Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) | ||
f) Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie | ||
g) Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises aa) Triebfahrzeug bb) Wagen h) Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Abs. 1 EBO) |
||
22.2.4.3 | Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Abs. 2 EBO) | nach Zeitaufwand |
22.2.4.4 | Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO) | nach Zeitaufwand |
22.2.4.5 | Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt a Buchst. a Abs. 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) | nach Zeitaufwand |
22.2.5 | Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträger | nach Zeitaufwand |
22.2.6 | Maßnahmen aufgrund der KonVEIV in Verbindung mit § 5a Abs. 2 AEG | |
22.2.6.1 | Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems nach § 4 Abs. 1 und 4 KonVEIV | nach Zeitaufwand |
22.2.6.2 | Anordnung der Durchführung ergänzender Prüfungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KonVEIV | nach Zeitaufwand |
22.2.6.3 | Durchführung der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KonVEIV | nach Zeitaufwand |
22.2.6.4 | Genehmigung für Probe- und Überführungsfahrten nach § 4 Abs. 6 KonVEIV | nach Zeitaufwand |
22.2.6.5 | Zulassen einer Ausnahme nach § 5 und § 8 Abs. 2 KonVEIV | nach Zeitaufwand |
22.2.6.6 | Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems bei wesentlichen Umrüstungen nach § 8 Abs. 1 KonVEIV | nach Zeitaufwand |
22.2.7 | Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes | 100, höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr |
22.2.8 | Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Abs. 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften | wie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand |
22.2.9 | Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen | |
22.2.9.1 | Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 10o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 5o/oo | |
c) für die weiteren Kosten | 2o/oo | |
mindestens | 5.000 | |
22.2.9.2 | Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 5o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 2,5o/oo | |
c) für die weiteren Kosten | 1o/oo | |
mindestens | 2.500 | |
22.2.9.3 | Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt |
||
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 4o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 2o/oo | |
c) für die weiteren Kosten | 0,5o/oo | |
mindestens | 1.000 | |
22.2.9.4 | Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach § 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 3o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 1,5o/oo | |
c) für die weiteren Kosten | 0,5o/oo | |
mindestens | 300 | |
22.2.9.5 | Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG | |
Die Gebühr beträgt | ||
a) ohne begonnene Erörterung | 1.000 | |
b) mit begonnener Erörterung | 3.000 | |
22.2.9.6 | Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro c) für die weiteren Kosten |
5o/oo
3o/oo 1o/oo |
|
mindestens | 2.000 | |
22.2.9.7 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 5o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 3o/oo | |
c) für die weiteren Kosten | 1o/oo | |
mindestens | 2.000 | |
22.2.9.8 | Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 und 20 AEG Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 5o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 4o/oo | |
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro | 2o/oo | |
d) für die weiteren Kosten bis zu 50.000 000 Euro | 1 % | |
e) für die weiteren Kosten | 0,5o/oo | |
mindestens | 4.000 | |
22.2.9.9 | Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses | |
a) in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 b) in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8 |
||
22.2.9.10 | Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung
in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchst. b) nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchst. b) |
|
22.2.9.11 | Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 | |
22.2.9.12 | Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 18 AEG | 500 bis 2.000 |
22.2.9.13 | Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG | 500 bis 3.000 |
22.3 | Magnetschwebebahn
Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPIG) vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), |
|
22.3.1 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 5 MBPIG
Die Gebühr wird auf Grund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt: |
|
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro | 5o/oo | |
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro | 4o/oo | |
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro | 2o/oo | |
d) für die weiteren Kosten bis zu 50.000 000 Euro | 1o/oo | |
e) für die weiteren Kosten | 0,5o/oo | |
mindestens | 4.000 | |
22.4 | Sonstiges | |
22.4.1 | Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom 24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) |
15 bis 102 |
Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
||
23 | Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten | |
23.1 | Vereinsrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) |
|
23.1.1 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB) | 100 bis 1.200 |
23.1.2 | Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Abs. 2 BGB) | 50 bis 500 |
23.1.3 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB) | 100 bis 3.000 |
23.2 | Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) |
|
23.2.1 | Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG) | 200 bis 7.500 |
23.2.2 | Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB) | 300 bis 7.500 |
23.2.3 | Genehmigung nach § 5 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 StiftG | 60 bis 2.750 |
23.2.4 | Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Abs. 3 StiftG | 55 bis 500 |
23.2.5 | Anzeigen nach § 9 StiftG | 60 bis 3.000 |
23.2.6 | Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG | 50 bis 450 |
23.2.7 | Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG | 300 bis 4.000 |
23.3 | Erteilung einer Vertretungsbescheinigung
a) für Vereine (§ 22 BGB) b) für Stiftungen (§ 8 Abs. 3 StiftG) |
25 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:
Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchst. b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuer- begünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. |
||
24 | Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), Landeswassergesetz ( LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010) GVOBl. Schl.-H. S. 789 |
|
24.1 | Erteilung, Verlängerung und Änderung von
a) Erlaubnissen (§ 8 Abs. 1 WHG) b) gehobenen Erlaubnissen (§ 10 Abs. 1 LWG, § 15 Abs. 1 WHG) c) Bewilligungen (§ 8 Abs. 1 WHG) d) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Abs. 1 WHG, § 35 Abs. 1 und § 68 LWG, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) e) Plangenehmigungen (§ 68 Abs. 2 WHG, § 35 Abs. 1 LWG, § 68 Abs. 1 LWG, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) f) Genehmigungen von Abwassereinleitungen g) Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 56 Abs. 1 LWG) h) Genehmigungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten i) Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 68 Abs. 2 LWG) j) Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG) |
50 bis 10.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 24,1: Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen |
bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren | |
24.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubniss Klammerzusatzigungen (§ 17 Abs. 1 WHG) |
bei Gewässerbenutzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 uni 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebüh wobei bei einer unbefristete Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist; |
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68Abs. 4, §§ 125, 126 LWG | im übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:
für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %, für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %, für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 % |
|
mindestens | 50 | |
24.3 | Nachträgliche Entscheidungen bei
a) gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 WHG, § 10 Abs. 1 LWG) b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Abs. 5 WHG, § 126 Abs. 2 LWG) |
50 bis 500 |
24.4 | Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) | 50 bis 150 |
24.5 | Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG) | 50 bis 500 |
24.6 | Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 WHG, nach § 33 Absatz 3 LWG)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:
|
Nach Zeitaufwand |
24.7 | Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 95 Abs. 2 LWG) | 1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter |
mindestens | 50 | |
24.8 | Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 15 Absatz 1 LWG) | 50 bis 500 |
24.9 | Setzen einer Staumarke (§ 23 Abs. 3 LWG) und Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und § 26 LWG | 50 bis 750 |
24.10 | Gewässeraufsicht (§ 100 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG) | |
24.10.1 | Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 nach WHG
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. |
Nach Zeitaufwand |
24.10.2 | Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und nach aus besonderem Anlass) | Nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
Hinweis zu Tarifstelle 24.10: |
||
24.11 | Festsetzung von Zwangsrechten (§ 103 Abs. 1 LWG) | 50 bis 2.500 |
24.12 | Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG) | 10 bis 500 |
24.13 | Feststellen des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 145 Abs. 3 LWG) | 50 bis 500 |
24.14 | Zulassung von Untersuchungsstellen (§ 85b Abs. 1 LWG) | 100 bis 500 |
24.15 | Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 84 Abs. 1 LWG) | 50 bis 500 |
24.16 | Genehmigung und Planfeststellungen nach § 139 LWG | |
24.16.1 | Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen | |
a) bei gewerblichen Anlagen | ||
aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes | 2,25 % | |
mindestens | 256 | |
bb) für die weiteren 15.000 Euro | 1,5 % | |
cc) für die weiteren 25.000 Euro | 0,75 % | |
dd) für die weiteren 50.000 Euro | 0,45 % | |
ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil | 0,3 % | |
Höchstgebühr | 2.556 | |
b) bei nichtgewerblichen Anlagen | die Hälfte der vorstehenden Gebühren | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchst. a:
1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen |
bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren |
|
2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden | ||
Höchstgebühr | 1.023 | |
24.16.2 | Planfeststellung von Häfen | |
a) für die ersten 4.000 000 Euro des Baukostenwertes
mindestens |
0,2 %
2.556 |
|
b) für die weiteren 6.000 000 Euro | 0,15 % | |
c) für die weiteren 15.000 000 Euro | 0,1 % | |
d) für den 25.000 000 Euro übersteigenden Teil | 0,05 % | |
Höchstgebühr | 40.903 | |
24.16.3 | Genehmigung von Sportboothäfen | |
a) Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 139 Abs. 2 LWG | 75 bis 390 | |
b) zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz | 8 | |
24.17 | Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633) |
|
24.17.1 | Schriftliche Anordnung nach § 5 Abs. 3 | 26 bis 1.023 |
24.17.2 | Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 4 | 26 bis 1.023 |
24.17.3 | Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Abs. 1 | 26 bis 511 |
24.17.4 | Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Abs. 1 | 26 bis 256 |
24.17.5 | Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 | 26 bis 1.023 |
24.17.6 | Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 17 Abs. 4 | 102 bis 1.023 |
24.17.7 | Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 19 Abs. 1 | 26 bis 128 |
24.17.8 | Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 19 Abs. 4 | 26 bis 205 |
24.17.9 | Erlaubnis zum Ankern nach § 19 Abs. 5 | 26 bis 1.023 |
24.17.10 | Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 20 Abs. 2 | 26 bis 511 |
24.17.11 | Erlaubnis zur Befreiung von der Pflicht zur Annahme einer Festmacherin/eines Festmachers nach § 20 Abs. 3 | 26 bis 511 |
24.17.12 | Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 26 bis 128 |
24.17.13 | Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 | 26 bis 511 |
24.17.14 | Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 8 | 26 bis 1.023 |
24.17.15 | Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 | 26 bis 1.023 |
24.18 | Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG) | |
24.18.1 | Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 | |
24.18.1.1 | Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg) | |
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 | 80 | |
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 | 40 | |
Höchstgebühr | 400 | |
24.18.1.2 | Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 | 80 |
24.18.1.3 | Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 3 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis | |
a) 400 m2 | 80 | |
b) 1.000 m2 | 120 | |
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 | 80 | |
Höchstgebühr | 2.500 | |
24.18.1.4 | Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage | 50 % der nach Tarifstelle 24.1 berechneten Gebühren |
a) für die ersten 300.000 Euro | 0,12 % | |
b) für die weiteren 700.000 Euro | 0,03 % | |
c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil | 0,012 % | |
mindestens | 150 | |
höchstens | 2.500 | |
24.18.1.5 | Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 5 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche | |
a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m | 80 | |
b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m | 120 | |
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m | 80 | |
Höchstgebühr | 2.500 | |
24.18.1.6 | Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche | |
a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m | 120 | |
b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m | 180 | |
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m | 120 | |
Höchstgebühr | 3.500 | |
24.18.1.7 | Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Abs. 1 Satz 3 für eine Grundfläche | |
a) bis 50 m2 | 80 | |
b) bis 150 m2 | 120 | |
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m2 | 80 | |
Höchstgebühr | 1.500 | |
Anmerkung zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1
|
||
mindestens | 40 % | |
höchstens | 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr | |
24.18.2 | Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Abs. 2 | |
a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 | 100 | |
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 | 50 | |
Höchstgebühr | 2.000 | |
24.18.3 | Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4 | entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6 |
24.18.4 | Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1 | |
a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten | 100 | |
b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro | 20 | |
Höchstgebühr | 4.000 | |
24.18.5 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Abs. 1 bis 3 | |
24.18.5.1 | Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 | |
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 | 250 | |
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 | 100 | |
Höchstgebühr | 3.500 | |
24.18.5.2 | Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 | wie zu Tarifstelle 24.18.5.1 |
24.18.5.3 | Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei) | wie zu Tarifstelle 24.18.1.3 |
24.18.5.4 | Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz | wie zu Tarifstelle 24.18.1.4 |
24.18.5.5 | Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz | wie zu Tarifstelle 24.18.1.5 |
24.18.5.6 | Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 (ausgenommen Schafbeweidung) | wie zu Tarifstelle 24.18.1.1 |
24.18.5.7 | Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 6 | wie zu Tarifstelle 24.18.2 nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4 |
Höchstgebühr | 3.500 | |
24.18.5.8 | Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 | entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7 |
24.18.5.9 | Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 | entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:
Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten. |
||
24.19 | Hafensicherheitsverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) | |
24.19.1 | Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Abs. 1 | 51 bis 1.023 |
24.19.2 | Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Abs. 4 | 26 bis 1.023 |
24.19.3 | Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Abs. 2 | 26 bis 1.023 |
24.19.4 | Erlaubnisse nach § 27 Abs. 2 | 26 bis 1.023 |
24.20 | Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) |
|
24.20.1 | Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 | 500 bis 2.500 |
24.20.2 | Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Abs. 2 | 26 bis 1.023 |
24.20.3 | Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 | 26 bis 1.023 |
24.20.4 | Ausnahmegenehmigung nach § 13 | 26 bis 1.023 |
24.21 | Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Abs. 3 Sportboothafenverordnung vom 11. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 483) je Einzelhafen |
|
Anmerkung zu Tarifstelle 24.21:
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 5 |
||
24.22 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), soweit keine Neuzulassung der Wasserkraft erfolgt. | 50 bis 250 |
24.23 | Überwachung nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittel- Gesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 {BGBl. I S. 2162) | 50 |
24.23.1 | Überwachung von Herstellern und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln | 50 bis 5.000 |
24.23.2 | Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden ist | 50 bis 5.000 |
24.23.3 | Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe | 25 bis 1.000 |
24.24 | Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ( IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756) | |
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:
Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben. |
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24.24.1 | Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV | Gebühr nach Zeitaufwand |
a) Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen | ||
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit | ||
24.24.2 | Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Abs. 3 WHG | Gebühr nach Zeitaufwand |
24.25 | Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung ( RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231). | |
24.25.1 | Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV | 20 bis 250 |
24.25.2 | Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV | 60 bis 6.000 |
25 | Waffenrechtliche Angelegenheiten | |
25.1 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten | |
25 1.1 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) | 30 - 60 |
25.1.2 | Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 20 - 40 |
Anmerkung zu 25.1.2: Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde. |
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25.1.3 | Nachträgliche Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 25 - 250 |
25.1.4 | Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG | 40 - 300 |
25.1.5 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 70 |
25.1.6 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe | 45 |
25.1.7 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG für Jäger | 15 |
25.1.8 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 60 |
25.1.9 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen | 60 |
25.1.10 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 60 |
25.1 11 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffensammler | 250 |
25.1.12 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte | 150 |
25.1.13 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 für Waffen- und Munitionssachverständige | 150 - 300 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *) |
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25.1.14 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG für Erben | 15 |
25.1.15 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 50 |
25.1.16 | Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 WaffG | 20 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben, ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.17 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2 WaffG | 15 |
25.1.18 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG | 40 |
25.1.19 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
25.1.20 | ||
25.1.21 | Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte | 35 |
25.1.22 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | 25 - 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21: Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden. |
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25.1.23 | Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind | 10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.24 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 60 |
25.1.25 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung | 50 |
25.1.26 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Abs. 2 WaffG | 30 |
25.1.27 | Eintragung der Berechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb | 20 |
25.1.28 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 40 |
25.1.29 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 25 |
25.1.30 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 - 200 |
25.1.31 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) | 50 - 200 |
25.1.32 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 - 200 |
25.1.33 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige | 15 - 40 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*) |
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25.1.34 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen | 150 |
25.1.35 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 250 |
25.1.36 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen | 100 |
25.1.37 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 150 |
25.1.38 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) | 60 |
25.1.39 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe | 50 - 200 |
25.1.40 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 WaffG | 20 |
25.1.41 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG | 20 |
25.1.42 | Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG | 30 - 150 |
25.1.43 | Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 45 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.44 | Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 3 WaffG für Sportschützen | 60 |
25.1.45 | Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege | 70 |
25.1.46 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege | 50 - 200 |
25.1.47 | Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Abs. 2 WaffG | 100 - 250 |
25.1.48 | Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 2 WaffG | 100 - 250 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*) |
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25.1.49 | Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG | 10 |
25.1.50 | Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG | 10 |
25.1.51 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung | 20 |
25.1.52 | Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen | 75 - 500 |
25.1.53 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) | |
a) ortsfeste Schießstätte | 100 - 600 | |
b) ortsveränderliche Schießstätte | 50 - 300 | |
25.1.54 | Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Abs. 4 WaffG | 30 |
25.1.55 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Abs. 3 WaffG | 35 |
25.1.56 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG | 15 |
25.1.57 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG | |
a) eine Position | 20 | |
b) zwei bis fünf Positionen | 40 | |
c) sechs bis zehn Positionen | 60 | |
d) elf bis fünfzig Positionen | 80 | |
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen | 100 | |
f) über einhundert Positionen | 120 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56: Eine Position ist |
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25.1.58 | Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Abs. 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG | 80 |
25.1.59 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG | 70 |
25.1.60 | Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG | 35 |
25.1.61 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WaffG | 15 |
25.1.62 | Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG | 10 |
25.1.63 | Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 4 WaffG | 20 - 80 |
25.1.64 | Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Abs. 6 WaffG | 50 |
25.1.65 | Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG | 50 |
25.1.66 | Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG | 15 |
25.1.67. | Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV) | 10 |
25.1.68 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 20 |
25.1.69 | Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG innerhalb eines Überlassungsvorgangs | |
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe | 17 | |
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe | 15 | |
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe | 13 | |
25.1.70 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung | 10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69: Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird. |
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25.1.71 | Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 30 - 100 |
25.1.72 | Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG | 50 - 120 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.71: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.73 | Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Abs. 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition | 50 - 200 |
25.1.74 | Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG | 20 - 50 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73: Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.75 | Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG | 50 |
25.1.76 | Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 50 - 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.77 | Untersagung nach § 41 WaffG s | 75 - 250 |
25.1.78 | Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG | 75 - 250 |
25.1.79 | Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen | 50 - 200 |
25.1.80 | Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 50 - 100 |
25.1.81 | Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 50 - 500 |
25.1.82 | Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 5 WaffG | 50 - 150 |
25.1.83 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV | 50 - 200 |
25.1.84 | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV | 200 - 1.000 |
25.1.85 | Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV | 100 - 500 |
25.1.86 | Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 25 - 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85: Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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25.1.87 | Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AWaffV | 30 |
25.1.88 | Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 4 AWaffV | 50 - 100 |
25.1.89 | Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV | 100 - 800 |
25.1.90 | Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Abs. 2 AWaffV | 50 - 150 |
25.1.91 | Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Abs. 5 AWaffV | 50 - 200 |
25.1.92 | Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Abs. 6 AWaffV | 50 - 200 |
25.1.93 | Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Abs. 7 AWaffV | 50 - 200 |
25.1.94 | Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV | 50 - 200 |
25.1.95 | Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV | 100 - 500 |
25.1.96 | Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV | 25 - 100 |
25.1.97 | Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV | 100 - 200 |
25.1.98 | Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Abs. 2 AWaffV | 100 - 200 |
25.1.99 | Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
|
|
25.2 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie | |
25.2.1 | Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 300 - 3.000 |
25.2.2 | Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 300 - 3.000 |
25.2.3 | Verlängerung der Fristen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis |
25.2.4 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 150 - 1.500 |
25.2.5 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 150 - 1.500 |
25.2.6 | Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Abs. 5 WaffG | 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis |
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *) |
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25.2.7 | Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG | 150 - 300 |
25.2.8 | Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) | |
25.2.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 4 AWaffV | 30 |
25.2.10 | Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Abs. 2 WaffG | 20 |
25.3 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie | |
25.3.1 | Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG, zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat | Gebühr bis zur Höhe der der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis |
25.3.2 | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind | 10 bis 500 |
26 | Raumordnungsverfahren
Landesplanungsgesetz ( LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Raumordnungsgesetz ( ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370). |
|
26.1 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG i.V.m. §§ 14, 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabenträgers abgegolten. | 300 bis 5.000 |
26.2 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG i.V.m. §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. | 5.000 bis 200.000 |
26.3 | Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG i.V.m. § 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. | 3.000 bis 100.000 |
26.4 | Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) | bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2 |
26.5 | Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) | bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3 |
26.6 | siehe => | |
Anmerkung zu Tarifstelle 26:
Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten. Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortsübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben. |
27 | Sonstiges | |
27.1 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse | |
27.1.1 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern | 2 |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:
Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung |
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27.1.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite | 2 bis 3 |
27.1.3 | Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung | 3 bis 307 |
27.1.4 | Sonstige Bescheinigungen | 3 bis 18 |
27.1.5 | Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse) | 3 bis 31 |
27.1.6 | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | 10 bis 25 |
27.1.7 | Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand) | |
a) bis zum Format DIN B 4 | 0,50 | |
b) bei größerem Format als DIN B 4 | 1 | |
27.1.8 | Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Abs. 2 SGB VII | 25 bis 250 |
Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:
1. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. 2. Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes a) Arbeits- und Dienstleistungen, b) Besuch von Schulen und Hochschulen, c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus d) Gnadensachen, e) Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen, f) Nachweise der Bedürftigkeit, g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, h) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten, i) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, j) die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art. 3. In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach |
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27.1.9 | Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG | 0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25 |
27.2 | Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation ( Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) | |
27.2.1 | Erteilung von schriftlichen Auskünften | |
a) in einfachen Fällen | 5 bis 51 | |
b) in schwierigen oder komplexen Fällen | 51 bis 2.045 | |
27.2.2 | Zuverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken | |
a) in einfachen Fällen | 5 bis 51 | |
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen | 51 bis 1.023 | |
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen | 1.023 bis 2.045 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:
Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. |
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27.3 | Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 491) | |
27.3.1 | Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt | 20 |
27.3.2 | Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt | 10 |
27.3.2 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener 1/4 Stunde | 10 |
27.4 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) | |
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit | 50 | |
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung) | 50 bis 100 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
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27.5 | Kampfmittelbeseitigung Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOB. Schl.-H. S. 539), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) |
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27.5.1 | Amtshandlungen auf Antrag | |
27.5.1.1 | Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis | |
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
b) vereinfachte Auskunft | 35 | |
27.5.1.2 | Beratungsleistung gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen,
Räumkonzepte |
35 |
27.5.2 | Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag | |
27.5.2.1 | Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht | |
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr,
je angefangene Stunde |
9 |
|
27.5.2.2 | Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes pro Tag "(inklusive Baggerarbeiten) |
250 bis 500 |
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
27.5.2.3 | Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (ggf. inklusive Baggereinsatz) | |
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät | ||
27.5.2.4 | Freilegen oder Bergen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes - außer Freilegen mit Spezialgerät nach Tarifstelle 27.5.2.3 | |
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
27.5.2.5 | Taucharbeiten | |
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
a) Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde | 4 | |
b) Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde | 10 | |
c) Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde | 20 | |
d) Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage | 205 | |
e) Anmietung eines Schiffes | je nach tatsächlich entstandenen Kosten | |
27.5.2.6 | Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffen | je nach tatsächlich entstandenen Kosten |
27.5.3 | Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens | |
27.5.3.1 | Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes | |
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 35 | |
27.5.3.2 | Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Tarifstelle 27.5.3.1 wird zusätzlich erhoben | |
a) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - USBV - (z.B. selbst hergestellter Sprengkörper), | 128 | |
b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich zur USBV-Einsatzprämie je Einsatz die nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein zu zahlende Sondereinsatzprämie. | 567 | |
27.5.3.3 | Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer USBV | |
a) Einsatz eines Fernlenkmanipulators | 1.000 | |
b) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig) | 500 | |
27.5.4 | Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 27.5.2, 27.5.3.1 und 27.5.3.3werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für | |
27.5.4.1 | Vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport und - außer bei Tarifstelle 27.5.2.6 - An- und Abfahrt | |
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 30 | |
27.5.4.2 | Einsatz eines Kraftfahrzeuges | |
Für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines | ||
a) Personenkraftwagens | 0,50 | |
b) Lastkraftwagens | 0,90 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 27.5.4.2:
Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen. Anmerkung zu Tarifstelle 27.5: Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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27.6 | Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015(GVOBl. Schl.-H. S. 193) | |
27.6.1 | Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Absatz 1 HundeG) | 100 |
27.6.2 | Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG) | 100 |
27.6.3 | Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) | 50 |
27.6.4 | Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) | 50 |
27.6.5 | Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG) | 20 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 26.6.1, 26.6.2 und 26.6.4: Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 26.6.1, 26.6.2 und 26.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. |
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27.7 | Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag | 5,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7: Die Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. |
*)Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze gemäß Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
1) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008, ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)
ENDE |
(Stand: 22.09.2021)
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