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Kampfmittelverordnung - Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Mai 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2012 S. 535; 16.03.2015 S. 96; 22.07.2015 S. 313 15; 06.04.2016 S. 110 16; 27.03.2017 S. 222 17; 05.05.2022 S. 607 22)
Gl.Nr. 2011-0-21
Änderung der Ressortbezeichnungen siehe
Aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 2 und des § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen 15
(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung).
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie
(3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate), deren Grundstoffe sowie Gegenstände mit Explosivstoff, von denen eine Gefahr im Sinne der Beurteilung gemäß § 2 Absatz 1 ausgeht und keine andere Stelle mit deren Beseitigung beauftragt ist. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss.
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich 15
(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde.
(2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Teilbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
§ 3 Anzeige- und Sicherungspflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit vergrabenen, verschütteten oder überfluteten Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Kreisordnungsbehörde oder die Polizei unterrichtet unverzüglich die Landesordnungsbehörde.
(Stand: 22.06.2022)
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