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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Juli 2015
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 12 vom 27.08.2015 S. 313)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 165 Absatz 2 Satz 2 und des § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Die Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate) und deren Grundstoffe. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss. | "(3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate), deren Grundstoffe sowie Gegenstände mit Explosivstoff, von denen eine Gefahr im Sinne der Beurteilung gemäß § 2 Absatz 1 ausgeht und keine andere Stelle mit deren Beseitigung beauftragt ist. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22, Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Grundstücke in Privateigentum, welche nicht gewerblich genutzt werden oder werden soffen, erfolgt die Auskunft kostenfrei. | "(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Teilbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung." |
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden." |
Anlage
Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen
Gemeindeschlüssel | Gemeinde |
1058005 | Altenholz |
1061004 | Altenmoor |
1060002 | Alveslohe |
1056001 | Appen |
1062004 | Bad Oldesloe (Stadt) |
1057008 | Bönebüttel |
1057009 | Bösdorf |
1058033 | Brügge |
1051011 | Brunsbüttel (Stadt) |
1053017 | Brunstorf |
1053020 | Büchen |
1051013 | Büsum |
1059107 | Eggebek |
1056015 | Elmshorn (Stadt) |
1051028 | Epenwöhrden |
1053028 | Escheburg |
1058050 | Felde |
(Stand: 25.01.2021)
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