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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
Vom 14. Juni 2010
(GVOBl. Schl-H. vom 24. Juni 2010 S. 485)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), verordnet das Innenministerium:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 18.7 wird wie folgt geändert:
18.7.4.1
18.7.4.1 | Zertifizierung einer Schulungseinrichtung nach § 10 Abs. 2 HaSiG | 500 |
wird gestrichen
18.7.4.2
18.7.4.2 | Widerruf der Zertifizierung einer Schulungseinrichtung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 HaSiG | 100 |
Anmerkung zu Tarifstellen 18.7.4.1 und 18.7.4.2: Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 18.7.4.1 und 18.7.4.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
wird gestrichen
18.7.5.1
18.7.5.1 | Zertifizierung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 11 Satz 1 HaSiG | 500 |
wird gestrichen
18.7.5.2
18.7.5.2 | Widerruf der Zertifizierung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 11 Satz 2 HaSiG | 100 |
Anmerkung zu Tarifstellen 18.7.5.1 und 18.7.5.2:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 18.7.5.1 und 18.7.5.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. |
wird gestrichen"
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 26.04.2021)
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