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Regelwerk, Wasser EU, SH

Landeswassergesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 91; 12.12.2008 S. 791; 19.03.2010 S. 365 10; 17.12.2010 S. 789 10a;19.01.2012 S. 89 12; 28.10.2012 S. 712 12a; 07.10.2013 S. 387 13; 16.03.2015 S. 15; 01.08.2016 S. 680 16; 02.05.2018 S. 162 18; 13.12.2018 S. 773 18aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2004
Siehe Fn. *

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme des § 22 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, und
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem anderen Gewässer nur dadurch verbunden sind, dass sie durch künstliche Vorrichtungen aus diesem gefüllt oder in dieses abgelassen werden.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.

§ 2 Ziele der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG)

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.

(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1a , 25a bis 25d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

§ 2a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

  1. Eider
    1. mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" 0 in die Nordsee entwässern,
    2. mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
    3. mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
      aa) im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
      bb) im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,
      cc) im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" 0 geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00" N und 08° 24' 24" 0 mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,
      dd) im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.
  2. Schlei-Trave
    1. mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,
    2. mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
    3. mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird
      aa) im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
      bb) im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,
      cc) im Süden durch eine Linie mit den Endpunkten
      aaa) mit den Koordinaten 53° 57' 27,0" N und 10° 54' 17" 0 und
      bbb) dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13" N und 11 ° 07' 30" 0,
      dd) im Westen durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand.
  3. Elbe
    1. mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe-Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee-Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,
    2. mit dem den in Nummer 3 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
    3. mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
      aa) im Norden durch die unter Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc beschriebene Grenze,
      bb) im Osten durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)),
      cc) im Süden durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,
      dd) im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet.

Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt.

§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25 d, 32c, 33a WHG)

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
  4. bei den Küstengewässern im Sinne von § 1b Abs. 3 Satz 2 WHG ein guter ökologischer und chemischer Zustand, im Übrigen ein guter chemischer Zustand (§ 32c WHG),
  5. bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25d WHG bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung:
    1. die Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294),
    2. die sonstigen Bundeswasserstraßen,
    3. die in der Anlage 2 aufgeführten Gewässer,
    4. die Landeshäfen, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind,
    5. die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer (§ 1 Abs. 3) bis zur Einmündung in die Seewasserstraßen einschließlich der Fortsetzung der binnenwasserabführenden Gewässer zweiter Ordnung zwischen den Landesschutzdeichen und der Elbe (Außentiefs), soweit sie nach § 41 vom Land zu unterhalten sind;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

(2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c bestimmt.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat.

Zweiter Teil
Schutz der Gewässer

§ 4 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete 10 13
(zu §§ 51 bis 53 WHG)

(1) Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete werden gemäß § 51 Abs. 1 WHG sowie § 53 Abs. 4 WHG von der obersten Wasserbehörde festgesetzt. Außer:dem können durch die oberste Wasserbehörde Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt und Betriebs- und Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 WHG vorgeschrieben werden.

(2) In Wasserschutzgebieten gelten folgende Verbote und Handlungspflichten:

  1. Es ist verboten, Dauergrünland umzubrechen;
  2. es ist verboten, in der Zeit vom 1. August, bei Winterraps vom 1. September, bis zum 28. Februar des folgenden Jahres organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten; auf Grünland und mit winterharten Hauptkulturen bestellten Ackerflächen ist die Ausbringung bereits ab dem 1. Februar zulässig; die Ausbringung und Einarbeitung von Festmist, Geflügelmist ausgenommen, ist bereits ab dem 1. Dezember wieder zulässig;
  3. auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen; die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum 15. September, nach Mais und Zuckerrüben bis zum 10. Oktober zu erfolgen; nach Mais und Zuckerrüben ist abweichend von Halbsatz 1 auch die Bodenruhe zulässig; der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung erfolgen;
  4. soweit die gemäß Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Verordnungen das Führen einer Schlagkartei fordern, ist diese bis zum 30. November des Jahres der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

§ 52 Abs. 1 WHG bleibt unberührt.

(3) Die untere Wasserbehörde erteilt Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 5 WHG. Eine Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Gewässer oder die Heilquellen im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Befreiung nicht vorhersehbar waren: Außerdem erlässt die untere Wasserbehörde behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 5 WHG, soweit eine Regelung nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG getroffen worden ist.

(4) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in der Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG

  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu .beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstückseigen- tümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(5) § 52 Abs. 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken.

§ 5 Wassergefährdende Stoffe, 10
(zu § 62 und 63 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG. Dabei können auch Vorschriften erlassen werden über

  1. technische Anforderungen an Anlagen im Sinne von Satz 1. Es kann bestimmt werden, dass auch für die Beschaffenheit dieser Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführten technischen Bestimmungen,
  2. die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Satzes 1 in Gebieten nach § 36a Abs. 1 WHG und § 4 Abs. 1,
  3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Eignungsfeststellung und der Bauartzulassung,
  4. die Überwachung der Anlagen im Sinne von Satz 1 durch die Betreiberin oder den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,
  5. die Zulassung von Sachverständigen nach § 19i WHG sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
  6. die Vergütung, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überprüfungen von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Satz 1 an Überwachungsbetriebe oder Sachverständige zu entrichten ist. Die §§ 3 bis 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), sind entsprechend anzuwenden. Auslagen können in entsprechender Anwendung des § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erstattet werden, sofern diese Auslagen nicht in die Vergütung einbezogen sind,
  7. die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden.

(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe haben sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch die nach § 219 des Landesverwaltungsgesetzes Verantwortlichen.

(3) Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unverzüglich der Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 2 genannten Personen auch diejenigen, die eine Anlage befüllen oder entleeren, Instandsetzen, reinigen oder prüfen sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zurr Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

§ 6 gestrichen

§ 7 Erdaufschlüsse 10
(zu § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr. als 10 m tief in den Boden eindringen oder sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der. Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Grundsätze für Benutzungen

Die Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer darf deren Bedeutung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere nicht nachhaltig beeinträchtigen, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern. Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG sind nur in dem Umfange zuzulassen, wie sie bei der gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers erforderlich sind.

§ 9 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)

Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. nachteilige Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen, die für die Ordnung des Wasserhaushalts, die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, die Land- und Forstwirtschaft, die
  2. Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit, die Fischerei, die gewerbliche Wirtschaft einschließlich des Bergbaues, den Natur- und Landschaftsschutz und den Verkehr eintreten können,
  3. zu gewährleisten, dass Anlagen zur Benutzung eines Gewässers technisch einwandfrei gestaltet werden oder
  4. bei der Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zu einer Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 WHG zu gewährleisten, dass gebrauchtes Wasser in Gewässer schadlos eingeleitet wird.

§ 10 Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis 18a
(zu § 7 WHG)

(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(2) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

  1. zu erwarten ist, dass die weitere Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt und dies nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält,
  2. sie aufgrund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren,
  3. die Unternehmerin oder der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über die Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 11 Bewilligung  18a
(zu § 8 WHG)

Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutz des Eigentums entsprechend.

§ 12 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, weil durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst verändert,
  2. der Wasserstand verändert,
  3. die bisherige Benutzung ihres oder seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. 4 ihrer oder seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert oder
  5. die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung der Gewässer erschwert

wird. Außer Betracht bleiben geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn die oder der Betroffene die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

(2) § 8 Abs. 3 WHG gilt entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 13 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt.

(2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ihnen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen.

Abschnitt II
Besondere Vorschriften

Titel 1
Erlaubnisfreie Benutzungen

§ 14 Gemeingebrauch 10
(zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport .benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen

  1. darf Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. darf Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen,
  3. darf Niederschlagswasser von
    1. reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
    2. anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2

    eingeleitet werden,

  4. darf Grund- und Niederschlagswasser von ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), eingeleitet werden und
  5. dürfen Stoffe und Geräte im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei eingebracht werden, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt.

(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.

(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.

§ 15 Befahren mit Motorfahrzeugen

(1) Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung, mit Ausnahme von Sportboothäfen, mit Motorfahrzeugen befahren will, bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 83, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 106 Abs. 2, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Wasserschutzpolizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor allem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohnboote entsprechend.

§ 16 gestrichen

§ 17 Gemeingebrauch an Küstengewässern

Jedermann darf die Küstengewässer zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen.

§ 18 Erweiterung des Gemeingebrauchs 10
(zu § 25 WHG)

Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse. des Wasser- und Eissports . und der Erholung für die Seen ünd die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.

§ 19 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen 10
(zu § 25 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde kann

  1. zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft,
  2. zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewässerökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung,
  4. zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs den Gemeingebrauch nach den §§ 14 und 17 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 15 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.

§ 20 Anliegergebrauch 10
(zu § 26 Abs. 2 WHG)

(1)Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Abs. 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer.

(2) § 19 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend.

§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen 10
(zu §§ 25, 43, 46 Abs. WHG)

(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

  1. der oberirdischen Gewässer
    1. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
    2. durch das Einbringen von Stoffen für Zwecke der Fischerei im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5,
  2. der Küstengewässer
    1. durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind,
    2. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,
    3. durch das Einleiten von Niederschlagswasser von
      aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
      bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m2,
    4. durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,
    5. durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.. 70), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56),
  3. des Grundwassers
    1. durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von
      aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
      bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2,
      cc) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
    2. durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen.

(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers.

§ 22 gestrichen

Titel 2
Stauanlagen

§ 23 Staumarke 10
(zu § 36 WHG)

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu halten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

(4) Die Oberkante der Schützen und der schützenähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlossener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen.

§ 24 Erhalten der Staumarke 10
(zu § 36 WHG)

(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben Staumarke und Festpunkte zu erhalten, dafür zu sorgen, dass sie sichtbar und zugänglich bleiben, jede Beschädigung und Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu leisten.

(2) Handlungen, die geeignet sind, die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte zu beeinflussen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.

§ 25 Kosten 10
(zu § 36 WHG)

Die Kosten für das Setzen, Versetzen, Erhalten und Erneuern einer Staumarke trägt einschließlich der Verfahrenskosten die oder der Stauberechtigte.

§ 26 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen 10
(zu § 36 WHG)

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 13 gilt entsprechend.

§ 27 Ablassen aufgestauter Wassermassen 10
(zu § 36 WHG)

Aufgestaute Wassermassen dürfen nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.

§ 28 Besondere Pflichten 10
(zu § 36 WHG)

(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Wasserbehörde angehalten werden.

(2) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen.

(3) Das Wasser darf weder über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden.

(4) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Vierter Teil
Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

§ 29 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung 10
(zu § 50 WHG)

(1) Anlagen, die der Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch (öffentliche Wasserversorgung) dienen, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen diesen Anforderungen nicht, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Wasserbehörden stellen insbesondere bei der Erteilung der Erlaubnisse und Bewilligungen sicher, dass Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen vorgenommen werden, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.

§ 30 Pflicht zur Abwasserbeseitigung 10
(zu §§ 54 Abs. 2, 56 WHG)

(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Ergänzend zu § 54 Abs. 2 WHG umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagein. Abweichend von Satz 1 ist für die Beseitigung des durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigten Abwassers, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich öder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, diejenige oder derjenige verpflichtet, bei der oder dem das Abwasser anfällt.

(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die -Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. S. 362), mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

§ 31 Abwasserbeseitigungskonzept 10
(zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 2 erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten, eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder . den Betreiber einer Anlage

  1. für die Beseitigung häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen,
  2. für die Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und
  3. für die Beseitigung von Niederschlagswasser

nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 durch Satzung übertragen.

(2) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 beseitigt wird, indem es eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie die geschätzten Kosten von vorgesehenen Maßnahmen enthält. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmenden Mindestinhalte sowie die Form der Darstellung bestimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung der Genehmigung der Wasserbehörde. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig von den Gemeinden auf Aktualität hin zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Wasserbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskorizept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in, die eingeleitet werden soll, sind in der Abwässersatzung zu bezeichnen.

(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner. Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(5). Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung in der Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vorn jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.

§ 31a Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung 10
(zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die §§ 30 und 31 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Ver bänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtS darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 32 Anforderungen an Abwassereinleitungen  10
(zu §§ 57, 83 WHG)

Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 57 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen.

§ 33 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) 10
(zu § 58 WHG)

Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Fristen festzulegen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich Ader wirtschaftlich unzumutbar ist.

(1) Abwasser, für das in der Abwasserverordnung ( AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. 4550) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als widerruflich erteilt, wenn

  1. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlage eingebaut, aufgestellt und betrieben wird, für die eine Bauartzulassung nach § 35 Abs. 3 oder ein Verwendbarkeitsnachweis nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zulassung im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt,
  2. die Abwasserbehandlungsanlage gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird und
  3. dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die geplante Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage unter Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt worden ist.

(2) Ist bei vorhandenen Einleitungen der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 am 1. März 2000 gestellt, gilt die Einleitung bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt, sofern sie nach Art und Umfang den Angaben im Antrag entspricht. Für Einleitungen, die nach dem 1. März 2000 erstmals genehmigungspflichtig werden, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 31 Abs. 6 bis 8 übertragen wurde. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Pflichten und treffen die zur Abwehr von Zuwiderhandlungen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 34 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 10
(zu § 60 WHG)

(1) Als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von, der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.

(2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber der Verpflichtung nach § 60 Abs. 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an.

(3) Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu erreichen. Für den Betrieb nach § 60 Abs. 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.

§ 35 Planfeststellung, Genehmigung 10
(zu § 60 Abs. 3 und 4 WHG)

(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 und 70 WHG sowie die §§ 125 und 126 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.

(2) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Abs. 3 WHG und Absatz 1 fallen, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung entfällt für

  1. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall 8 m3/c9 nicht übersteigt,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen nach den Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung mit der Maßgabe, dass bei den sonstigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Buchstabe c) in der Bauregelliste B nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 der Landesbauordnung nichts anderes bekannt gemacht ist,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,
  4. Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde wegen ihrer einfachen Bauart oder weil ihr Betrieb keiner Steuerung bedarf, bekannt gemacht worden sind,
  5. Abwasservorbehandlungsanlagen,
  6. Abwasserbehandlungsanlageh nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.

§ 36 gestrichen

Fuenfter Teil
Unterhaltung und Ausbau der Gewässer

Abschnitt 1
Unterhaltung

§ 37 gestrichen  10

§ 38 Umfang der Unterhaltung 10 13
(zu § 39 WHG)

(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:

  1. die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  2. (aufgehoben)
  3. Maßnahmen zur Verhinderung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern oder die zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können,
  4. an schiffbaren Gewässern Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Vorschriften - über den Gewässerausbau bleiben unberührt.

(2) Neben den in § 39 Abs. 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.

§ 38a Gewässerrandstreifen 10 13
(abweichend von § 38 Abs. 3 WHG, zu § 38 Abs. 4 WHG)

(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Gewässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 40 Abs. 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als ein Hektar.

(2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Abs. 4 WHG hinaus, verboten:

  1. das Pflügen von Ackerland und
  2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. Soweit durch Regelungen der Verordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung 10
(zu § 40 Abs. 1 und abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.

§ 40 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung 10
(abweichend von § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt

  1. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers,
  2. den Anliegerinnen oder Anliegern,
  3. den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder. die die Unterhaltung erschweren, und
  4. den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet; zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet; das Gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten

  1. Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern,
  2. Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben,
  3. Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen.

(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1. zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.

§ 41 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs 10
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Abs. 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht

(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.

§ 42 Erfüllung der Unterhaltungspflicht 10
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unierhaltungspflicht nach § 40 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.

(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen

  1. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 1 die Anliegergemeinden,
  2. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke

die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.

§ 43 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen 10
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.

(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten .Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.

§ 44 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten 10
(zu § 40 Abs. 2 WHG)

An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerberechtlichen Genehmigung der Unternehmerin oder, dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, die Unternehmerin oder der Unternehmer auf die Dauer der Verpflichtung;
  2. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, die oder der danach Verpflichtete.


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