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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. Oktober 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 29.11.2012 S. 712)


Siehe Fn.: 1 2

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

c) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe , Absatz 4" ersetzt durch die Angabe , Absatz 5".

2. Die § § 63a , 63b und 63c

§ 63a Beiträge zu den Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände und Gemeinden10a

Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.

§ 63b Beiträge zu den Küstenschutzmaßnahmen des Landes10a

(1) Zu den Aufwendungen des Landes für die Erfüllung der in § 63 genannten Landesaufgaben können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Erbbauberechtigten der Grundstücke, die in den dadurch geschützten Gebieten liegen, nach Maßgabe einer von der obersten Küstenschutzbehörde zu erlassenden Verordnung mit jährlichen Beiträgen herangezogen werden. Als beitragsfähige Aufwendungen gelten insbesondere Baukosten, Planungs- und Personalkosten, laufende Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie die Kosten der Errichtung und des Betriebs der gewässerkundlichen Messanlagen gemäß § 101.

(2) Zu den beitragspflichtigen Gebieten im Sinne von Absatz 1 gehören:

  1. die Grundstücke in den Risikogebieten im Sinne von § 73 WHG an den Küstengewässern der Nordsee und Ostsee und an der Elbe bis zu den in der Verordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmenden Höhenlinien und Grenzen,
  2. die Grundstücke auf der Insel Fehmarn sowie die Grundstücke auf den Inseln im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer mit Ausnahme der Halligen, und
  3. Bodenerhebungen oberhalb der in der Verordnung nach Absatz 7 zu bestimmenden Höhenlinien und Grenzen, die von dem jeweils beitragspflichtigen Gebiet umschlossen sind.

Die beitragspflichtigen Gebiete sind in der Verordnung nach Absatz 7 grob zu beschreiben und in einer Übersichtskarte darzustellen. Die Verordnung bestimmt Behörden, bei denen grundstücksgenaue Karten auf Dauer eingesehen werden können.

(3) Der Beitrag der Eigentümerinnen oder der Eigentümer und der Erbbauberechtigten der Grundstücke bemisst sich nach dem Maß ihres Vorteils. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung des Vorteils aus. Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer sind entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig; sie haften jeweils als Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Grundstücke, die gemäß §§ 3 bis 6 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), von der Grundsteuer befreit sind.

(5) Die Beitragsfestsetzung und -erhebung wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung für das Land wahrgenommen; er ist insoweit Vollstreckungsbehörde.

(6) Aus dem Beitragsaufkommen wird vorweg der durch den Vollzug dieser Regelungen entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Zu diesem Zweck erhält der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände nach Absatz 5 pauschale Zuweisungen nach Maßgabe der Verordnung.

(7) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung insbesondere

  1. die Abgrenzung der beitragspflichtigen Gebiete,
  2. den Beitragsmaßstab,
  3. die Grundlagen und das Verfahren der Beitragsfestsetzung und -erhebung,
  4. das Beitragsaufkommen, das 25 v.H. des Gesamtaufwandes für die Erfüllung der in § 63 genannten Landesaufgaben, abzüglich EU und Bundesmittel, nicht übersteigen darf,
  5. eine abweichend von Absatz 5 für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde,
  6. das Verfahren zur Berechnung und Zuweisung des pauschalen Aufwandsausgleichs gemäß Absatz 6,

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