umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (6)
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§ 193 Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen 21
(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen an der Abwehr von Gefahren beteiligt, können ihnen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Im Übrigen können personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind jeweils die Vorgaben der § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b zu beachten.
(2) Personenbezogene Daten können zu den in § 20 Satz 1 und 2 LDSG genannten Zwecken unter Beachtung der §§ 54 bis 57 LDSG an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe der §§ 188a, 188b übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
Für die Übermittlung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 20 LDSG gilt Satz 1 unter Beachtung der Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der Polizei gelten allein die Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein.
§ 194 Automatisiertes Abrufverfahren 07 21
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Für die Protokollierung gilt § 188 Absatz 7 entsprechend.
§ 195 Datenabgleich
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 218, 219 sowie § 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien im Rahmen der Zweckbindung dieser Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei abgleichen, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der nach § 179 Abs. 4 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
§ 195a Datenabgleich mit anderen Dateien 07 09b 09c 21
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gleichwertige Schäden für die Umwelt erforderlich ist.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das für Inneres zuständige Ministerium - Landeskriminalamt - seinen Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen weitere, nicht vom Ermittlungsersuchen erfasste Daten ebenfalls übermittelt werden. Diese Daten dürfen von der Polizei nicht verarbeitet werden. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(Stand: 28.08.2023)
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