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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 08.09.2016 S. 680)



Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
gestrichen " § 59 Besondere Schutzvorschriften in Risikogebieten"

b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

" § 69 Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen"

2. Nach § 58 wird folgender § 59 eingeführt:

" § 59 Besondere Schutzvorschriften in Risikogebieten (zu § 73 WHG)

(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken in den Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG hinzuwirken.

(2) In Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden."

3. In § 64 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Als sonstige Hochwasserschutzanlagen gelten auch die zur Küstensicherung im Sinne des § 63 Absatz 5 auf dem Meeresboden oder dem Meeresstrand vorgenommenen Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen einschließlich der hieraus landwärts der Uferlinie durch Wellen- oder Windeinfluss gebildeten Anhäufungen von Sand."

4. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 69 werden nach dem Wort "Deichen" die Worte "und sonstigen Hochwasserschutzanlagen" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Unterhaltung sonstiger Hochwasserschutzanlagen umfasst die Pflicht, die Anlage in ihrem Bestand insoweit zu erhalten, dass deren Sicherungsfunktion gewährleistet wird. Zur Unterhaltung kann auch die Rückverlagerung der durch Wind und Wellen aus der sonstigen Hochwasserschutzanlage in die nähere Umgebung ausgetragenen Materialien gehören. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung."

5. § 77 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. "(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen, Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken und sonstigen Anlagen (wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer) an der Küste oder im Küstengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen insbesondere im Sinne von § 64 Absatz 13 nicht auszuschließen sind; dies gilt nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

6. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Bauliche Anlagen dürfen in einer Entfernung

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