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Regelwerk Gefahrgut/Transport

HafVO - Hafenverordnung
Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 25. November 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.12.2014 S. 385; 02.11.2015 S. 387 15; 28.11.2017 S. 551 17; 05.07.2018 S. 393 18; 20.05.2019 S. 115 19; 25.11.2019 S. 561 19a; 07.01.2020 S. 21 20; 29.07.2020 S. 455 20a; 04.03.2021 S. 298 21; 02.02.2022 S. 145 22 i.K.; 30.03.2022 S. 468 22a; 04.07.2022 S. 733 22b; 22.02.2023 S. 81 23; 03.05.2023 S. 240 23a; 21.08.2023 S. 450 23b; 11.01.2024 S. 82 24; 21.02.2024 S. 90 24a; 19.08.2024 24b)
Gl.-Nr.: 753-2-138



Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 137 Absätze 1 und 2, des § 142 Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich 23

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und nach Maßgabe des § 2 für private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt.

(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnenschifffahrtshäfen, Lösch- und Ladeplätze, Anlegestellen und sonstige Anlagen an öffentlichen Gewässern in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen geeignet sind. Sportboothäfen und andere Anlegestellen für Sportboote sind nur dann Häfen im Sinne dieser Verordnung wenn sie innerhalb der nach Absatz 3 bekanntgemachten Hafengrenzen liegen.

(3) Das Gebiet eines öffentlichen Hafens umfasst die Land- und wasserflächen, die von den Hafenbehörden als solche öffentlich bekannt gemacht werden und entsprechend zu kennzeichnen sind.

(4) Diese Verordnung gilt auch auf den land- und wasserseitigen Hafenzufahrten sowie auf den schiffbaren Außentiefs, soweit diese nicht Teil einer Bundeswasserstraße sind. Auf Hafengewässern, die ganz oder teilweise zur Bundeswasserstraße gehören, gilt die Hafenverordnung innerhalb der in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegten Hafengrenzen, soweit nach § 4 Absatz 4 Aufgaben der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) wahrzunehmen sind.

(5) Diese Verordnung gilt in Bezug auf § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 auch für neu zu errichtende Häfen und Landungsstege. Diese Verordnung gilt im Hinblick auf § 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 auf allen Gewässern nach § 92 Landeswassergesetz.

§ 2 Private Häfen 23

(1) Private Häfen im Sinne dieser Verordnung sind Häfen in privater Trägerschaft, die nicht für den Gemeingebrauch gewidmet sind.

(2) Für private Häfen gelten die § § 3 bis 9, 11, 12 Absatz 1 Nummer 4 bis 6, Absatz 2 und 3, § 13 § 16 sowie §§ 28 bis 35.

(3) Regelungen nach § 10, insbesondere die Hafenbenutzungsordnung nach § 10 Absatz 2, die die Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit enthält, sind durch den Betreiber des Hafens zu erlassen und der Hafenbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Hafenbehörde gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten zulässige Einwendungen erhoben werden. Sie kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert werden.

(4) Anordnungen hinsichtlich der Regelungen der §§ 14 bis 26 dieser Verordnung trifft der Betreiber des Hafens. Er hat dafür eine sachkundige Person (Hafenkapitänin, Hafenkapitän, Hafenmeisterin oder Hafenmeister) zu bestellen, die in ihrem Namen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafen erteilt.

§ 3 Geltung anderer Rechtsvorschriften 18 19 20 20a 22a 22b 23 24b

(1) Erstreckt sich der örtliche oder sachliche Geltungsbereich der nachstehenden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht auch auf die Häfen, finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung im Geltungsbereich der Hafenverordnung, soweit sie Regelungen über das sichere Verhalten im Umgang mit Wasserfahrzeugen treffen:

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