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HafVO - Hafenverordnung
Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. November 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.12.2014 S. 385; 02.11.2015 S. 387 15; 28.11.2017 S. 551 17; 05.07.2018 S. 393 18; 20.05.2019 S. 115 19; 25.11.2019 S. 561 19a; 07.01.2020 S. 21 20; 29.07.2020 S. 455 20a; 04.03.2021 S. 298 21; 02.02.2022 S. 145 22 i.K.; 30.03.2022 S. 468 22a; 04.07.2022 S. 733 22b; 22.02.2023 S. 81 23; 03.05.2023 S. 240 23a; 21.08.2023 S. 450 23b; 11.01.2024 S. 82 24; 21.02.2024 S. 90 24a; 19.08.2024 24b; 07.07.2025 Nr. 105 25)
Gl.-Nr.: 753-2-138
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 137 Absätze 1 und 2, des § 142 Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und nach Maßgabe des § 2 für private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt. Sie gilt ebenfalls für sonstige Anlegestellen oder Sportboothäfen, falls diese innerhalb der nach Absatz 3 bekanntgemachten Hafengrenzen liegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle Häfen im Sinne des § 92 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875).
(3) Das Gebiet eines öffentlichen Hafens umfasst die Land- und wasserflächen, die von den Hafenbehörden als solche öffentlich bekannt gemacht werden und entsprechend zu kennzeichnen sind.
(4) Diese Verordnung gilt auch auf den land- und wasserseitigen Hafenzufahrten sowie auf den schiffbaren Außentiefs, soweit diese nicht Teil einer Bundeswasserstraße sind. Auf Hafengewässern, die ganz oder teilweise zur Bundeswasserstraße gehören, gilt die Hafenverordnung innerhalb der in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegten Hafengrenzen, soweit nach § 4 Absatz 4 Aufgaben der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) wahrzunehmen sind.
(5) Diese Verordnung gilt im Hinblick auf § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 auf allen Gewässern nach § 93 des Landeswassergesetzes.
(1) Private Häfen im Sinne dieser Verordnung sind Häfen in privater Trägerschaft, die nicht für den Gemeingebrauch gewidmet sind.
(2) Für private Häfen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1.
(3) Der Hafenbetreiber regelt die Hafenbenutzung erforderlichenfalls ergänzend nach § 10 Absatz 2 durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit diese Bestimmungen Regelungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit enthalten, sind sie der Hafenbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Hafenbehörde gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ab der Vorlage nach Satz 2 zulässige Einwendungen erhoben werden. Sie kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert werden. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Der Hafenbetreiber überwacht die Einhaltung der Regelungen der §§ 14 bis 26 im Rahmen seines Hausrechts. Er hat dafür eine sachkundige Person zu bestellen, die in ihrem Namen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafen erteilt. Sachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung sind die Hafenkapitänin oder der Hafenkapitän, die Hafenmeisterin oder der Hafenmeister. Der Name und die Kontaktdaten der bestellten sachkundigen Person sind der Hafenbehörde mitzuteilen. Die Befugnisse der Hafenbehörden bleiben unberührt.
§ 3 Geltung anderer Rechtsvorschriften 18 19 20 20a 22a 22b 23 24b 25
(Stand: 06.08.2025)
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