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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. November 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 12.12.2019 S. 561)



Aufgrund des § 137 Absatz 1 und 2, des § 142 Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 115), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Worte "(Hafenbenutzungsordnungen)" werden die Wörter "durch Allgemeinverfügung" eingefügt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Mitführen von zur Nutzung an Bord bestimmtem Kraftstoff, dessen Schwefelgehalt 0,50 Massenhundertteile überschreitet, ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren anwenden, mit denen eine kontinuierliche Verringerung der Schwefeldioxidemissionen erreicht werden, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Verwendung von Kraftstoffen, deren Schwefelgehalt 0,50 Massenhundertteile nicht überschreitet, erzielt worden wären. Die emissionsmindernden Verfahren müssen dabei den Kriterien der Richtlinie (EU) 2016/802 entsprechen."

b) In Absatz 3 Satz 1 (Red.Anm.: Sinngemäß "Satz 2") wird nach dem Wort "wären." folgende Fußnote 6 angefügt:

"6) Diese Verordnung dient der Umsetzung der IMO Resolution MEPC.176(58) vom 10. Oktober 2008 zu Anhang VI des MARPOL Übereinkommens, zuletzt geändert durch Resolution MEPC.305(73) vom 26. Oktober 2018."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 1 Satz 3" die Angabe ", Absatz 3" eingefügt.".

3. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher oder Verantwortliche entgegen § 16 Absatz 3 Kraftstoff mitführt,".

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 24 werden Nummern 10 bis 25.

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt oder entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3 die Beaufsichtigung der Probenahme nicht zulässt, "10. als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 16 Absatz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 2 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt oder entgegen § 16 Absatz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 3 die Beaufsichtigung der Probenahme nicht zulässt,"

4. § 35 wird wie folgt geändert:

Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezembers 2019 außer Kraft

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des zweiten Satzes am 30. Dezember 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 3 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 192460

ENDE

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