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LWG - Landeswassergesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. November 2019
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425; 22.06.2020 S. 352 20; 03.05.2022 S. 562 22; 06.12.2022 S. 1002 22a)
Gl-Nr.: 753-8
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (zu § 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme der §§ 89 und 90 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.
§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in
(2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bestimmt.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat.
Abschnitt 2
Eigentum an den Gewässern
§ 3 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung
Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
§ 4 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung
(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.
(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.
§ 5 Eigentum an den Außentiefs
Die Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gehören denjenigen, die nach § 29 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 29 Absatz 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen ( § 30).
§ 6 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern
(Stand: 28.08.2023)
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