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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 562)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen" werden die Angaben " § 95a Bestehen des Bedarfs" und " § 95b Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn" eingefügt.

2. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"In diesem Verfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit untereinander und gegeneinander abzuwägen. Soll der Hafen oder die sonstige Anlage zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, so ist in der Regel von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung oder wesentlichen Änderung auszugehen, sofern nicht besonders gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen oder grundrechtlich geschützte Belange von besonderem Gewicht irreparabel beeinträchtigt werden. Satz 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Soll der Hafen oder die sonstige Anlage zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, so hat die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung."

3. Nach § 95 werden folgende §§ 95a und 95b eingefügt:

" § 95a Bestehen des Bedarfs

Für das Vorhaben zur Schaffung der für die Errichtung eines Flüssigerdgas-Terminals in Brunsbüttel erforderlichen Hafeninfrastruktur einschließlich der wasserseitigen Anlagen wird das Bestehen eines Bedarfs zur Sicherung der Energieversorgung festgestellt. Die Realisierung dieses Vorhabens ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

§ 95b Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

(1) Häfen und sonstige Anlagen der in § 95 Absatz 1 genannten Art einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung der in § 95 Absatz 1 genannten Häfen und sonstigen Anlagen festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem alsbaldigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein öffentliches Interesse am alsbaldigen Beginn ist in der Regel anzunehmen, wenn der Hafen oder die sonstige Anlage der in Absatz 1 genannten Art zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen soll. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Insbesondere kann der vorzeitige Beginn von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die vorläufige Anordnung ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und örtlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt."

4. § 100 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 95" die Angabe "und § 95b" angefügt.

5. § 111 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 26 wird nach der Angabe " § 95 Absatz 1 und 2" die Angabe "oder § 95b" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221041

ENDE

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