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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 875)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort "Gewässerbewirtschaftung" die Wörter "und für EMAS-Standorte" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 WHG) | " § 51 Technische Regeln zur Abwasserbeseitigung". |
c) Nach der Angabe zu § 59 wird in neuer Zeile die Angabe " § 59a Ausnahmen in Hochwasserrisiko- und Überschwemmungsgebieten" eingefügt.
d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 77 Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten | " § 77 Starkregenkarten". |
e) Nach der Angabe zu § 82 wird in neuer Zeile die Angabe " § 82a Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen" eingefügt.
f) Nach der Angabe zu § 84 wird in neuer Zeile die Angabe " § 84a Projektmanager in Planfeststellungsverfahren" eingefügt.
g) Teil 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften § 92 Freie Benutzung der Gewässer § 93 Verkehrsrechtliche Anordnungen § 94 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt § 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen § 95a Bestehen des Bedarfs § 95b Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn § 96 Genehmigungsverfahren § 97 Sportboothäfen § 98 Hafenabgaben § 99 Verkehrsbehörden § 100 Aufgaben der Verkehrsbehörden |
"Teil 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften Abschnitt 1 § 92 Begriffsbestimmungen § 92a Sonderregeln für TEN-Häfen § 92b Allgemeine Regelungen für Genehmigungsverfahren § 92c Versagungsgründe, Widerruf Abschnitt 2 § 93 Freie Benutzung der Gewässer § 93a Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt § 93b Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers § 93c Betriebspflicht des Hafenbetreibers Abschnitt 3 § 94 Planfeststellungsverfahren § 94a Nichterforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens § 94b Duldung vorbereitender Maßnahmen § 94c Anhörungsverfahren § 94d Planfeststellung, Plangenehmigung § 94e Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung § 94f Projektmanager § 94g Rechtsbehelfe § 94h Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 94i Vorzeitige Besitzeinweisung § 94j Enteignung und Entschädigung § 94k Bestehen des Bedarfs § 941 Abschnittsweise Zulassung, vorläufige Anordnung § 94m Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht § 94n Veröffentlichung im Internet Abschnitt 4 § 95 Genehmigungsbedürftige Maßnahmen § 95a Genehmigung des Hafenbetriebs Abschnitt 5 § 96 Genehmigungspflicht von Sportboothäfen § 96a Verfahrensvorschrift für die Genehmigung von Sportboothäfen Abschnitt 6 § 97 Widmung von Häfen § 97a Entwidmung von Häfen § 97b Einziehung von Häfen und Sportboothäfen Abschnitt 7 § 98 Anzeige der Aufnahmen des Betriebes § 98a Anhörung der Gemeinden und Reedereien § 98b Entscheidung über Netzbildung § 98c Veröffentlichung der Entscheidung über die Netzbildung § 98d Vergabe des Netzes § 98e Mindestinhalt der Genehmigung § 98f Wirkung der Entscheidung über die Netzbildung § 98g Übergangsvorschrift Abschnitt 8 § 99 Verkehrsrechtliche Anordnungen § 99a Anforderungen an Sportboothäfen § 99b Abfallentsorgung in Häfen § 99c Hafenabgaben Abschnitt 9 § 100 Verkehrsbehörden § 100a Aufgaben der Verkehrsbehörden" |
h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 107 Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr (zu §§ 100, 101 WHG) | " § 107 Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr". |
(Stand: 03.01.2025)
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