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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 875)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort "Gewässerbewirtschaftung" die Wörter "und für EMAS-Standorte" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 WHG) " § 51 Technische Regeln zur Abwasserbeseitigung".

c) Nach der Angabe zu § 59 wird in neuer Zeile die Angabe " § 59a Ausnahmen in Hochwasserrisiko- und Überschwemmungsgebieten" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 77 Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten " § 77 Starkregenkarten".

e) Nach der Angabe zu § 82 wird in neuer Zeile die Angabe " § 82a Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen" eingefügt.

f) Nach der Angabe zu § 84 wird in neuer Zeile die Angabe " § 84a Projektmanager in Planfeststellungsverfahren" eingefügt.

g) Teil 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

§ 92 Freie Benutzung der Gewässer

§ 93 Verkehrsrechtliche Anordnungen

§ 94 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

§ 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

§ 95a Bestehen des Bedarfs

§ 95b Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 96 Genehmigungsverfahren

§ 97 Sportboothäfen

§ 98 Hafenabgaben

§ 99 Verkehrsbehörden

§ 100 Aufgaben der Verkehrsbehörden

"Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 92 Begriffsbestimmungen

§ 92a Sonderregeln für TEN-Häfen

§ 92b Allgemeine Regelungen für Genehmigungsverfahren

§ 92c Versagungsgründe, Widerruf

Abschnitt 2
Rechte und Pflichten

§ 93 Freie Benutzung der Gewässer

§ 93a Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

§ 93b Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers

§ 93c Betriebspflicht des Hafenbetreibers

Abschnitt 3
Planfeststellung für Häfen

§ 94 Planfeststellungsverfahren

§ 94a Nichterforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens

§ 94b Duldung vorbereitender Maßnahmen

§ 94c Anhörungsverfahren

§ 94d Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 94e Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 94f Projektmanager

§ 94g Rechtsbehelfe

§ 94h Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 94i Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 94j Enteignung und Entschädigung

§ 94k Bestehen des Bedarfs

§ 941 Abschnittsweise Zulassung, vorläufige Anordnung

§ 94m Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht

§ 94n Veröffentlichung im Internet

Abschnitt 4
Sonstige Genehmigungsverfahren

§ 95 Genehmigungsbedürftige Maßnahmen

§ 95a Genehmigung des Hafenbetriebs

Abschnitt 5
Sportboothäfen

§ 96 Genehmigungspflicht von Sportboothäfen

§ 96a Verfahrensvorschrift für die Genehmigung von Sportboothäfen

Abschnitt 6
Widmung und Einziehung

§ 97 Widmung von Häfen

§ 97a Entwidmung von Häfen

§ 97b Einziehung von Häfen und Sportboothäfen

Abschnitt 7
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

§ 98 Anzeige der Aufnahmen des Betriebes

§ 98a Anhörung der Gemeinden und Reedereien

§ 98b Entscheidung über Netzbildung

§ 98c Veröffentlichung der Entscheidung über die Netzbildung

§ 98d Vergabe des Netzes

§ 98e Mindestinhalt der Genehmigung

§ 98f Wirkung der Entscheidung über die Netzbildung

§ 98g Übergangsvorschrift

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigungen

§ 99 Verkehrsrechtliche Anordnungen

§ 99a Anforderungen an Sportboothäfen

§ 99b Abfallentsorgung in Häfen

§ 99c Hafenabgaben

Abschnitt 9
Zuständigkeit, Aufgaben

§ 100 Verkehrsbehörden

§ 100a Aufgaben der Verkehrsbehörden"

h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107 Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr (zu §§ 100, 101 WHG) " § 107 Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr".

2.

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