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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Mai 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 240)



Aufgrund der §§ 93 Absatz 1, 99 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), und § 175 Absatz 1 und Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), wird wie folgt geändert:

§ 34 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. trotz Anordnung der Hafenbehörde nach § 12 Absatz 3 das Hafengebiet nicht verlässt,"

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 25 werden die Nummern 6 bis 26.

c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

"7. seiner Unterrichtungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 3 nicht nachkommt,

8. seiner Beseitigungspflicht nach § 14 Absatz 2 Satz 1 entgegenhandelt,"

d) Die bisherigen Nummern 7 bis 26 werden die Nummern 9 bis 28.

e) Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 bis 32 eingefügt:

"28. seiner Pflicht nach § 29 keine Teile so hervorragen zu lassen, dass sie Personen, die Schifffahrt, den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden können, zuwiderhandelt,

29. seiner Bereithaltungspflicht für die durch die Hafenbehörde bestimmte Art und Anzahl der erforderlichen Rettungsgeräte nach § 30 Absatz 1 nicht nachkommt,

30. seiner Pflicht zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Rettungsgeräte nach § 30 Absatz 2 zuwiderhandelt,

31. einer Verpflichtung nach § 31 Absatz 2 entgegenhandelt,

32. einer Weisung nach § 31 Absatz 3 nicht Folge leistet,"

f) Die bisherige Nummer 28 wird die Nummer 33.

2. Absatz 4

(4) Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 2 Landeswassergesetz oder § 175 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer die Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht erstattet.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 231024

ENDE

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(Stand: 22.09.2023)

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