Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin

- Berlin -

Vom 26. Juli 2011
(GVBl. Nr. 21 vom 30.08.2011 S. 378; 03.12.2015 S. 442 *; 25.02.2016 S. 58 16; 09.05.2016 S. 226 16; 30.06.2017 S. 338 17; 19.12.2017 S. 695 17a; 02.02.2018 S. 160 18; 17.12.2019 S. 795 19; 31.08.2020 S. 674 20; 28.09.2020 S. 758 20a; 12.10.2020 S. 807 20b; 17.12.2020 S. 1482 20c; 04.05.2021 S. 435 21; 14.09.2021 S. 1039 21a; 05.07.2022 S. 450 22; 23.03.2023 S. 121 23; 11.07.2023 S. 260 23a; 10.07.2024 S. 461 24)
Gl.-Nr.: 211-1



Siehe Fn. **

Erster Abschnitt
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 21a

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen).

(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die

Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerischwissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.

Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125.

§ 2 Rechtsstellung 21a

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten. Sie berücksichtigen bei ihren Entscheidungen stets auch die Auswirkungen auf andere Hochschulen und auf den Wissenschaftsstandort und prüfen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Verwaltung.

(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule.

(5) Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Charité und die Technische Universität Berlin haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Universität der Künste Berlin hat das Promotions- und Habilitationsrecht nur für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Universitäten dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(6) Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten das Promotionsrecht in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren.

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