Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Berliner Wissenschaft
- Berlin -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 70 vom 24.09.2021 S. 1039)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fuenften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170 / GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Staatliche Universitäten sind die
  • Freie Universität Berlin,
  • Humboldt-Universität zu Berlin,
  • Technische Universität Berlin,
  • Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste ist als künstlerischwissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule. Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

  • Hochschule für Musik "Hanns Eisler",
  • Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
  • Hochschule für Gestaltung,
  • Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch".

Staatliche Fachhochschulen sind die

  • Beuth-Hochschule für Technik Berlin,
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
  • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
  • "Alice-Salomon"-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin .

Die für die bisherige Hochschule der Künste geltenden Regelungen in diesem und in anderen Gesetzen, in Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten unverändert für die Universität der Künste Berlin.

"(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die
  • Freie Universität Berlin,
  • Humboldt-Universität zu Berlin,
  • Technische Universität Berlin,
  • Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerischwissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.

Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

  • Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,
  • Weißensee Kunsthochschule Berlin,
  • Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.

Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

  • Berliner Hochschule für Technik,
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
  • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
  • Alice-Salomon-Hochschule Berlin."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" nichts anderes bestimmt. "(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sie berücksichtigen bei ihren Entscheidungen stets auch die Auswirkungen auf andere Hochschulen und auf den Wissenschaftsstandort und prüfen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Verwaltung."

b) Absatz 4 Satz 2

In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken die Universitäten und die Fachhochschulen mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion