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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts
- Berlin -

Vom 28. September 2020
(GVBl. Nr. 44 vom 08.10.2020 S. 758)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Ge setz vom 31. August 2020 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 126 folgende Angaben eingefügt:

" § 126a Abweichungen von der Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie

§ 126b Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie"

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Hochschulprüfungen können auch in digitaler Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Hochschule in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung."

3. Dem § 126 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 (GVBl. S. 758) an die Bestimmung des § 32 Absatz 8 Satz 2 angepasst und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden."

4. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

" § 126a Abweichungen von der Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Für Personen, die im Sommersemester 2020 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

(2) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach § 31 festgelegten Fristen für Prüfungen gilt das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch für Zeiträume nach dem Sommersemester 2020, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt."

5. Nach § 126a wird folgender § 126b eingefügt:

" § 126b Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen."

Artikel 2
Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes

§ 20 Absatz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "2021/22" durch die Angabe "2022/23" ersetzt,

2. In Satz 2 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 201876

ENDE

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