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Änderungstext
17. BerlHG-ÄnderungsG - Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
- Berlin -
Vom 10. Juli 2024
(GVBl. Nr. 28 vom 20.07.2024 S. 461)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs | " § 16 Ordnungsrecht und Maßnahmen zum Schutz der Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen" |
2. § 15 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. einen vollziehbaren Bescheid über eine Ordnungsmaßnahme nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 erhalten haben."
3. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 16 Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs
(1) Das Ordnungsrecht über die Studierenden wird aufgehoben. (2) Im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse kann das Präsidium Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören. |
" § 16 Ordnungsrecht und Maßnahmen zum Schutz der Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen
(1) Der oder die Studierende begeht einen Ordnungsverstoß, wenn er oder sie mit Bezug zur Hochschule
Den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Absatz 5 sowie Personen, die an öffentlichen Veranstaltungen der Hochschule teilnehmen, gleichgestellt. (2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
Die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Exmatrikulationen sind bei allen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nur auf Grundlage einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zulässig. Die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 und 5 können für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht verhängt werden. (3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne die sich aus dessen § 2 Absatz 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über das Ordnungsverfahren erlässt die Hochschule eine Satzung. Die Satzung ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor dem Inkrafttreten anzuzeigen. (4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist eine erneute Immatrikulation an derselben Hochschule innerhalb einer Frist von zwei Jahren ausgeschlossen. |
(Stand: 24.07.2024)
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