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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts
- Berlin -
Vom 4. Mai 2021
(GVBl. Nr. 35 vom 12.05.2021 S. 435)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 126b die folgenden Angaben eingefügt:
" § 126c Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie
§ 126d Regelung für Promotionen auf Grund der COVID -19-Pandemie".
2. In § 32 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Näheres" ein Komma und die Wörter "einschließlich Regelungen zur diesbezüglich erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten," eingefügt.
3. In § 126a Absatz 2 werden das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt und nach der Angabe "2020" ein Komma und die Wörter "das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021" eingefügt.
4. § 126b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021" werden durch die Wörter "im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist."
5. Nach § 126b werden die folgenden §§ 126c und 126d eingefügt:
" § 126c Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie
Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Sommersemesters 2021 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.
§ 126d Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie
Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht angerechnet."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 210998
ENDE |
(Stand: 19.05.2021)
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