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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2019 und zum Haushaltsgesetz 2020/2021
- Berlin -
Vom 17. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 37 vom 21.12.2019 S. 795)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Schulbaufinanzierungsfonds
§ 1 Errichtung
Das Land Berlin errichtet unter dem Namen Schulbaufinanzierungsfonds ein Sondervermögen.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Schulbaumaßnahmen, die im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgewiesen sind.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Das von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten.
§ 4 Finanzierung und Verwendung des Sondervermögens
Das Sondervermögen erhält Zuweisungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dem Sondervermögen werden zugunsten des Landeshaushaltes Mittel zur Finanzierung von im Haushaltsplan des Landes Berlin enthaltenen Schulbaumaßnahmen entnommen.
§ 5 Haushaltsplan
Die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 4 werden in einem Haushaltsplan veranschlagt, der dem Haushaltsplan des Landes Berlin als Anlage beizufügen ist.
§ 6 Rechnungslegung
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt jährlich bis Ende des ersten Quartals zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes Berlin beizufügen.
Artikel 2
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 832) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Sondervermögen hat
Die Aufgaben des Sondervermögens nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 umfassen insbesondere auch den Abschluss von Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträgen und allen sonstigen für die Erfüllung der oben genannten Aufgaben notwendigen Verträge sowie die entsprechende Vertragsverwaltung, das Controlling, Schnittstellenverwaltung, Portfoliomanagement, Markt- und Standortanalysen, Objektvorbereitung und -planung, Datenhaltung, Datencontrolling und -analyse, Qualitätsmanagement sowie das Energie- und Medienmanagement. Hinsichtlich des Berliner Rathauses hat das Sondervermögen allein die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 4." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Übertragung der Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen der Hauptverwaltung gemäß Absatz 1 Nummer 4 und deren Wahrnehmung legen die für Bauen und die für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen einvernehmlich und nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses im Zuge des Verfahrens der Aufstellung der Finanz- und Haushaltsplanung oder zur Belegung von Mitteln von Sondervermögen fest."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort "Zuordnung" wird durch das Wort "Zuweisung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "einzugehen" die Wörter "und durchzusetzen" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Rücklage dient dem systematischen Abbau des Sanierungsstaus des Sondervermögens sowie der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die eine Optimierung der Nutzung der Flächen der Grundstücke und Gebäude des Sondervermögens zum Ziel haben, sofern diese Maßnahmen für die Realisierung einer anschließenden Vermietung nach Art und Umfang notwendig sind und ausschließlich aus Mitteln der Rücklage realisiert werden können." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt und anderen Sondervermögen zugeführt werden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 3
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
(Stand: 26.04.2021)
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