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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts
- Berlin -
Vom 24. Februar 2025
(GVBl. Nr. 6 vom 07.03.2025 S. 149)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes
Das Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 10" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sollen vorbehalten werden:
Insgesamt sollen bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorbehalten werden, mindestens jedoch jeweils ein Studienplatz. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Masterstudiums zwingend erfordern. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst. Für Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus § 8 Absatz 6 Satz 5 bis 7 entsprechend. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Satzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Nach Satz 1 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 vergeben."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 126f folgende Angabe eingefügt:
" § 126g Übergangsregelung zu § 124a"
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten das Promotionsrecht in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren. | "(6) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht für Promotionszentren in Forschungsumfeldern verleihen, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Promotionszentren nach Satz 1 können auch hochschulübergreifend eingerichtet werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung insbesondere
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3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Hochschulen" wird durch das Wort "Universitäten" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten in Forschungsumfeldern nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Promotionszentren ein."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Universität" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener" gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 03.04.2025)
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