| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Berlin -
Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 41 vom 28.12.2024 S. 643, Ber. 173)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter "von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit" angefügt.
b) Die Angabe zu § 108a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 108a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe | " § 108a Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften". |
c) Die Angaben zu den §§ 110 und 111 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 110 Übergangsvorschrift zum 26. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz
§ 111 Altersteilzeitbeschäftigung |
" § 110 (weggefallen)
§ 111 (weggefallen)". |
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "65." durch die Angabe "67." und das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" und wird das Wort "Schuljahres" durch das Wort "Schulhalbjahres" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus" gestrichen, nach dem Wort "darf," die Wörter "längstens bis zu drei Jahre, für Lehrkräfte jeweils nicht länger als bis zum Ablauf des Schuljahres oder Semesters," eingefügt und die Wörter", jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.
3. In § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "60." durch die Angabe "62." ersetzt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "63." durch die Angabe "65." ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Eintritt" durch die Wörter "der Versetzung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "bestimmte" durch das Wort "bestimmten" ersetzt.
5. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" durch die Wörter "sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist," ersetzt.
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "bis zur Dauer von zwölf Jahren" gestrichen.
6. In § 54d werden nach dem Wort "Widerruf" die Wörter "im Vorbereitungsdienst" eingefügt.
7. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bis zur Dauer von zwölf Jahren" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" durch die Wörter "sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist," ersetzt.
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit" angefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Dauer von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und von Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach darf zwölf Jahre nicht überschreiten. | "Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 54a bis 54c und § 55 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten." |
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt."
9. In § 104 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "62." die Wörter "und für die des höheren Dienstes das vollendete 65." eingefügt.
(Stand: 01.04.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion