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LBG - Landesbeamtengesetz
- Berlin -
Vom 19. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2009 S. 70; 13.10.2010 S. 465 10; 21.06.2011 S. 266 11; 29.06.2011 S. 306 11a; 21.09.2012 S. 291 12; 05.11.2012 S. 354 12; 09.07.2014 S. 285 14; 30.05.2016 S. 282 16; 17.06.2016 S. 333 16a; 06.02.2017 S. 206 17; 19.12.2017 S. 695 17a; 02.02.2018 S. 160 18; 09.04.2018 S. 202 18a; 02.11.2018 S. 620 18b; 18.12.2018 S. 706 18c; 04.03.2020 S. 204 20; 12.10.2020 S. 807 20a; 02.12.2020 S. 1430 20b; 17.12.2020 S. 1482 20c; 14.09.2021 S. 1039 21; 15.11.2022 S. 621 22; 08.12.2022 S. 721 22a; 09.02.2023 S. 30 23)
Gl.-Nr.: 2030-1
Archiv: 2003
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Ergänzend zum Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Es gilt ferner für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte, soweit für diese Personengruppen Regelungen getroffen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände.
§ 2 Landesbeamtinnen und Landesbeamte
(1) Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind solche, die zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Beamtenverhältnis stehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die das Land Berlin zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen oder unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen oder mittelbare Landesbeamte.
§ 3 Oberste Dienstbehörde 17a 21 23
(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten
Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde.
(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbare Landesbeamtin oder unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.
(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.
(Stand: 06.09.2023)
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