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Regelwerk

Änderungstext

DRÄndG - Dienstrechtsänderungsgesetz

Vom 19. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2009 S. 70)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
LBG Landesbeamtengesetz
( wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 14 Anstellung" wird durch die Angabe " § 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

b) Die Angabe " § 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe " § 16 (weggefallen)" ersetzt.

c) Die Angabe " § 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe " § 25 Probezeit" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 13 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

(3) Auf die Probezeit kann die Zeit

  1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten

Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

(4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

(5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

7. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

  1. die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,
  2. die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,
  3. die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

(5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

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