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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und weiterer Gesetze
- Berlin -
Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 5 vom 22.02.2023 S. 30)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes
Das Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1435), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Überschrift wird nach den Wörtern "(Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz" die Abkürzung "- BeBüPolG Bln)" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist eine oberste Landesbehörde."
3. In § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 4a des Petitionsgesetzes vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1435) geändert worden ist, können der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte und das Abgeordnetenhaus ein gemeinsames Verfahren einrichten; § 21 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, bleibt davon unberührt."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 18 findet sinngemäß auf den unabhängigen Bürgerbeauftragten oder die Bürgerbeauftragte Anwendung, soweit es um Fragen der Diskriminierung im Schulwesen geht. | "(4) Die Aufgaben anderer gesetzlich geregelter Beauftragter und Ombudsstellen des Landes Berlin werden durch dieses Gesetz nicht berührt." |
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist nicht zuständig für Fragen der Diskriminierung im Schulwesen."
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte."
2. In § 4 Absatz 2 werden vor dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter", für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten die oder der Bürger- und Polizeibeauftragte" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte."
Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter "des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten," eingefügt.
2. In § 28 Absatz 2 werden vor den Wörtern "und des Berliner Beauftragten" und nach den Wörtern "der Präsidenten" jeweils die Wörter", des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter", des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
4. In § 41 Absatz 3 werden nach den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter", des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" sowie nach den Wörtern "den Präsidenten" die Wörter", dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
5. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter", dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach Nummer 3 Buchstabe a folgende Nummer 3 Buchstabe b eingefügt:
"3. b) bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,"
2. In § 8 wird nach Nummer 3 Buchstabe a folgende Nummer 3 Buchstabe b eingefügt:
"3. b) bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,"
Artikel 5
Änderung des Partizipationsgesetzes
In § 4
(Stand: 28.08.2023)
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