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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

BeBüPolG Bln - Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz
Gesetz über den Bürger- und Polizeibeauftragten

- Berlin -

Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 15.12.2020 S. 1435; 27.09.2021 S. 1117 21; 09.02.2023 S. 30 23)
Gl.-Nr.: 2001-13


Überschrift geändert 23

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Aufgaben des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten

(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte hat als Bürgerbeauftragter oder Bürgerbeauftragte die Aufgabe, im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Abgeordnetenhauses die Stellung des Bürgers oder der Bürgerin im Verkehr mit den Behörden zu stärken. Er oder sie unterstützt dabei die Arbeit des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses.

(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte hat als Polizeibeauftragter oder Polizeibeauftragte die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgern und Bürgerinnen und Polizei zu stärken. Er oder sie unterstützt die Bürger und Bürgerinnen im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Ihm oder ihr obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an ihn oder sie im Rahmen einer Eingabe oder durch sonstige Hinweise herangetragen werden. Der oder die Polizeibeauftragte nimmt seine oder ihre Aufgabe als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle wahr.

§ 2 Bestellung und Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt und von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses ernannt.

(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte leistet vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses folgenden Eid:

"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Das Amtsverhältnis endet

  1. mit dem Ablauf der Amtszeit,
  2. mit der Abwahl,
  3. mit der Entlassung,
  4. vorbehaltlich des Absatzes 4 mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

Ist die Amtszeit des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten bei Vollendung seines oder ihres 68. Lebensjahres noch nicht beendet, kann das Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschließen, dass sich das Amtsverhältnis bis spätestens zum Ablauf der Amtszeit verlängert.

(4) Die Amtszeit des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten beträgt sieben Jahre; nach dem Ende der Amtszeit bleibt er oder sie auf Aufforderung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt, längstens jedoch für neun Monate. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abgewählt werden.

(6) Eine Entlassung des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten kann nur erfolgen, wenn dieser oder diese dies schriftlich verlangt oder Dienstunfähigkeit vorliegt.

(7) Endet das Amtsverhältnis des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten vor Ablauf der Amtszeit, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für sieben Jahre gewählt.

§ 3 Rechtsstellung 23

(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist in Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Er oder sie untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, soweit seine oder ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist eine oberste Landesbehörde.

(3) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte darf neben seinem oder ihrem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er oder sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(4) Die Vergütung entspricht in der Höhe dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 des Landes Berlin. Im Übrigen wird die Rechtsstellung des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten durch Vertrag geregelt. Soweit in diesem Gesetz und im Vertrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind, finden die für Beamte und Beamtinnen des Landes Berlin geltenden Vorschriften in dem Umfang sinngemäß Anwendung, als sie dem Wesen des Amtsverhältnisses entsprechen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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