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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des oder der Bürgerbeauftragten des Landes Berlin und des oder der Beauftragten für die Polizei Berlin
- Berlin -

Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 15.12.2020 S. 1435)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - Gesetz über den Bürger- und Polizeibeauftragten

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Petitionsgesetzes

Das Petitionsgesetz vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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" § 2 Form und Inhalt der Petition

(1) Petitionen sind bei dem Abgeordnetenhaus schriftlich einzureichen. Sie müssen den Petenten oder die Petentin erkennen lassen und unterzeichnet sein.

(2) Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftform auch ohne Unterzeichnung gewahrt, wenn der Petent oder die Petentin und dessen oder deren Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird.

(3) Petitionen können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden.

(4) Wird eine Petition für eine andere Person eingereicht, kann die weitere Behandlung von einer Einverständniserklärung abhängig gemacht werden.

(5) Die Petition darf keine Verstöße gegen Strafgesetze beinhalten oder zum Ziele haben. Ferner darf sie nicht nur den Inhalt einer früheren Petition desselben Petenten oder derselben Petentin aus derselben Wahlperiode ohne wesentlich neues Vorbringen wiederholen.

(6) Der barrierefreie Zugang zum Petitionsrecht im Sinne des Landesgleichberechtigungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ist zu gewährleisten."

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Zusammenarbeit mit dem oder der Berliner Bürgerbeauftragten

(1) Die bei dem Abgeordnetenhaus eingegangenen Petitionen können dem oder der Bürgerbeauftragten zu Erstbearbeitung weitergeleitet werden. Dies gilt nicht für Petitionen,

  1. die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind,
  2. die die Tätigkeit des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten betreffen,
  3. zu Themenbereichen, deren Bearbeitung durch den Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird oder
  4. in denen der Petent oder die Petentin der Zuleitung an den Bürgerbeauftragten oder die Bürgerbeauftragte ausdrücklich widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht ist der Petent oder die Petentin in der Eingangsbestätigung hinzuweisen. Ihm oder ihr ist eine Frist für die Widerspruchseinlegung mitzuteilen.

(2) Der Petitionsausschuss stellt sicher, dass der oder die Bürgerbeauftragte einen Überblick über die beim Petitionsausschuss eingegangenen und in Bearbeitung befindlichen Petitionen hat. Der oder die Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über die bei ihm oder ihr eingegangenen Petitionen und den Fortgang ihrer Bearbeitung.

(3) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Petitionsakten bei dem oder der Bürgerbeauftragten zu nehmen.

(4) Das Plenum des Abgeordnetenhauses, der Petitionsausschuss und die übrigen Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit des oder der Bürgerbeauftragten verlangen.

(5) Der oder die Bürgerbeauftragte kann an allen Sitzungen des Petitionsausschusses teilnehmen, sofern nicht der Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Einzelfall anders entscheidet. Auf Verlangen des oder der Bürgerbeauftragten muss er oder sie gehört werden.

(6) Der Petitionsausschuss kann mit Mehrheit seiner Mitglieder die Bearbeitung von Petitionen, die nach Absatz 1 Satz 1 dem oder der Bürgerbeauftragten zugeleitet worden sind, wieder an sich ziehen. Dem oder der Bürgerbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Der Petitionsausschuss kann die Petitionen, die ihm von dem oder der Bürgerbeauftragten nach § 8 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes zugeleitet wurden, mit dem Einverständnis des oder der Bürgerbeauftragten zur erneuten Bearbeitung zurücküberweisen."

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Veröffentlichte Petition

Petitionen von öffentlichem Interesse können im Einvernehmen mit dem Petenten oder der Petentin auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet der Petitionsausschuss. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Petitionsberechtigte über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung von Petitionen und Mitzeichnungen besteht nicht. Bei Petitionen, die veröffentlicht wurden, wird die Öffentlichkeit auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet. Der Petitionsausschuss überträgt die Durchführung der Veröffentlichung dem oder der Bürgerbeauftragten."

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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