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Änderungstext
Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin
- Berlin -
Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 333)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 75 folgende Angabe eingefügt:
" § 75a Dienstjubiläum"
2. In § 75 Absatz 2 wird im ersten Klammerzusatz vor dem Wort "Beihilfen" das Wort "Jubiläumszuwendungen" und ein Komma eingefügt.
3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
" § 75a Dienstjubiläum
(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.
(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
ID 160991 | ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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