umwelt-online: Archivdatei - LAGa 25 2016 - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - LAGa 25 Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (2)

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4 Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten (Titel IV) und Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten (Titel V)

Die Art. 34 bis 46 in den Titeln IV und V enthalten Regelungen für

In verschiedenen Artikeln (z.B. Art. 35 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1) wird jeweils zunächst der Grundsatz festgelegt, dass die für Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen des Titels II (insbesondere Art. 3 bis Art. 18) auch in Bezug auf diese betroffenen Drittstaaten gelten, als wenn diese EU-Mitgliedstaaten wären. Dies gilt jedoch nur insoweit, als keine Sonderregelungen greifen. Diese Sonderregelungen beinhalten

Hintergrund für diese Sonderregelungen sind das Basler Übereinkommen sowie der OECD-Beschluss.

Nachfolgend werden daher nur die Unterschiede zwischen diesen Sonderregelungen und den für Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen veranschaulicht. Hierzu wird auf die in Anlage 7 enthaltene Tabelle Bezug genommen. In dieser Tabelle sind - beginnend mit der Beratung im Vorfeld eines Notifizierungsverfahrens bis zur Verbringung nach Vorliegen aller Zustimmungen - eine Reihe verschiedener Sonderregelungen dargestellt. In der Tabelle wird für jede Sonderregelung durch Zitierung der entsprechenden Bestimmung der VVA angegeben, inwieweit diese Sonderregelung anwendbar ist für die verschiedenen Fälle einer Ausfuhr oder Einfuhr von zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmten Abfällen in bzw. aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt bzw. nicht gilt. Zu den in der Tabelle zitierten Bestimmungen der VVA finden sich, soweit erforderlich, in dieser Vollzugshilfe weitere Ausführungen.

Soweit gem. Art. 34 bis Art. 48 unterschiedliche Regelungen gelten für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen einerseits und zur Beseitigung bestimmten Abfällen andererseits, ist für die Frage der Anwendbarkeit der jeweiligen Regelungen die Ausfüllung von Feld 3 Buchstabe B des Notifizierungsformulars durch den Notifizierenden maßgeblich. Bei einer abfallverbringungsrechtlich unzutreffenden Einstufung als Verwertung kann - und muss ggf. sogar - die deutsche zuständige Behörde den Einwand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erheben, vgl. Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. h.

Die in der Tabelle angesprochenen Drittstaaten, für die der in Art. 2 Nr. 17 zitierte OECD-Beschluss gilt, sind die OECD-Drittstaaten (vgl. hierzu Webseite der OECD laut Anlage 2), es sei denn, dass die Kommission erklärt hat, dass diese den OECD-Beschluss noch nicht national umgesetzt haben.

Bei einer Ausfuhr bzw. Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott, Bruchglas und Kupferschrott, die gemäß der EU-Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Bruchglas und Kupferschrott kein Abfall sind, in einen bzw. aus einem Drittstaat, der diese Materialien als Abfall ansieht, gilt das Abfallrecht des Drittstaates für eine Verbringung. Für dessen Einhaltung sind EU-Behörden und damit deutsche Behörden jedoch nicht verantwortlich. Bei einer Ausfuhr von solchen Materialien kommen die abfallrechtlichen Regelungen der VVA aufgrund der Bestimmungen von Titel IV i.V.m. Art. 28 zur Anwendung. Es gelten dann ggf. Ausfuhrverbote nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 1 Buchst. f oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bzw. die Notwendigkeit der Durchführung von Notifizierungsverfahren nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Buchst. b oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (vgl. Abschnitt 4.2.2). Artikel 18 der VVa ist jedoch nicht anwendbar, da dieser nur innerhalb der EU gilt.

Bei einer Rückführung gem. Art. 24 von derartigen Materialien in die EU kommt bzgl. der weiteren Verarbeitung des Materials Art. 28 Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung.

4.1 Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 1)

4.1.1 Zu Art. 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

Die dort genannten EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Einfuhrverbote von Abfällen zur Beseitigung bei diesen Staaten sind derzeit nicht bekannt.

4.1.2 Zu Art. 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

4.1.2.1 Zu Art. 35 Abs. 2

Buchst. a:

Zur Begründung des in der Tabelle (siehe Anlage 7) dargestellten Ergebnisses und zu den Voraussetzungen für eine etwaige spätere Ausnahme von diesem Grundsatz wird auf die Ausführungen zu Art. 31 und 32 verwiesen.

Buchst. b:

Die dort vorgesehene Möglichkeit einer schriftlichen Zustimmung der deutschen zuständigen Behörde am Versandort bereits nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und einer stillschweigenden statt schriftlichen Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden läuft derzeit ins Leere. Denn keine Vertragspartei des Basler Übereinkommens hat bisher auf das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung im Falle des äußerungslosen Ablaufs dieser Frist verzichtet (vgl. Ausführungen zu Art. 31 und 32).

4.1.2.2 Zu Art. 35 Abs. 3

Buchst. a:

Gibt es mehr als einen EU-Durchfuhrstaat, erteilen alle für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der EU eine Empfangsbestätigung. Buchst. a ist eine "zusätzliche Bestimmung" (vgl. Vorbemerkungen zu Titeln IV und V) und soll einem diesbezüglichen im Basler Übereinkommen vorgesehenen Erfordernis Rechnung tragen. Die - auch im Basler Übereinkommen vorgesehene - Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort bleibt somit unberührt.

Buchst. b bis d:

Die Adressen der Ausfuhr-, Ausgangs- und Eingangszollstellen sind der Webseite der Kommission zu entnehmen (siehe Anlage 2). Auf dieser Webseite sind jedoch gem. Art. 55 benannte Eingangs- und Ausgangszollstellen nicht ersichtlich. Siehe auch § 4 Abs. 3 AbfVerbrG.

Buchst. f:

Buchst. f beinhaltet nur hinsichtlich der Ziffern i und ii zusätzliche Bestimmungen zu dem Inhalt des Vertrages, die dafür bei Verbringungen innerhalb der EU nach Art. 5 Abs. 3 nicht gefordert werden. Daneben müssen aber auch die in Art. 5 Abs. 3 und ggf. Abs. 4 geforderten Inhalte im Vertrag mit enthalten sein.

4.1.2.3 Zu Art. 35 Abs. 4 und Abs. 5

Die Zustimmungen von für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der EU müssen gem. Abs. 4 Buchst. a grundsätzlich schriftlich vorliegen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Buchst. a und die Ausführungen hierzu); für solche Behörden in der EU hingegen bleibt die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung gem. Titel II (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2) unberührt.

Abs. 4 Buchst. b und c und Abs. 5 enthalten im Ergebnis Regelungen, die auch bei notifizierungspflichtigen Verbringungen in der EU gelten bzw. in den Regelungen der Art. 11 und 12 zur Erhebung von Einwänden enthalten sind (vgl. Ausführungen zu diesen Regelungen). Bezüglich Abs. 4 Buchst. d wird auf die Ausführungen zu Art. 49 Abs. 2 verwiesen.

4.1.2.4 Z u Art. 35 Abs. 6

Die dort genannte "zuständige Behörde im Staat der Zollstelle" ist eine deutsche Behörde, wenn eine deutsche Zollstelle eine illegale Abfallverbringung entdeckt. Auf § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG wird hingewiesen. Welche deutsche Behörde von der Zollstelle zu unterrichten ist, richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Abs. 6 ist nicht bereits schon dann anwendbar, wenn die Zollstelle im Rahmen einer Kontrolle Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei einer Verbringung festgestellt hat, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben. Im Sinne der VVA ist eine illegale Verbringung durch die Zollstelle "entdeckt", wenn diese aufgrund eigener Ermittlungen (siehe auch unten) eine Verbringung für illegal hält (vgl. Art. 24 Abs. 1). Erst danach erfolgt eine Unterrichtung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle im Sinne von Abs. 6. Zudem kann die Zollstelle die Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel gem. § 11 Abs. 5 AbfVerbrG sicherstellen.

Einzelheiten hinsichtlich des Informationsaustausches und des Zusammenwirkens der Zolldienststellen mit den deutschen Abfallbehörden werden in einer "Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen" geregelt. Die Handlungsanleitung ist auf der Webseite der LAGa eingestellt (siehe Anlage 2).

Sachverhaltsaufklärung durch die Zollstelle

Sofern die Zollstelle bei der Kontrolle einer Verbringung Auffälligkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten feststellt, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben, führt sie diese Vorermittlungen in eigener Zuständigkeit durch. Durch Inaugenscheinnahme der Abfälle, die Kontrolle sämtlicher durch den Transporteur mitgeführten Unterlagen und Befragung der im Zollverfahren beteiligten Personen, prüft sie, ob begründete Anhaltspunkte für eine Illegalität gegeben sind. Dabei kann es auch erforderlich werden, dass die Zolldienststelle, um fachlichen Rat einzuholen, Kontakt aufnimmt mit (vgl. § 11 Abs. 3 AbfVerbrG)

Die deutsche zuständige Behörde prüft kurzfristig, ob auch aus ihrer Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Illegalität vorliegen. Werden die Anhaltspunkte dafür entkräftet, teilt sie dies per Fax oder E-Mail der Zollstelle mit, so dass diese den Transport freigeben kann. Wird dagegen die Auffassung der Zollbehörde durch die Ermittlungen der deutschen zuständigen Behörde bestärkt, so sollte die zuständige Behörde am Versandort im Fall einer Verbringung aus dem Bundesgebiet in Verhandlungen mit dem Notifizierenden bzw. der Person, die die Verbringung veranlasst, erreichen, dass dieser die Abfälle freiwillig zurückführt oder zurückführen lässt. Die zuständige Behörde am Versandort teilt das Ergebnis ihrer Vorermittlungen schriftlich der Zollbehörde unter ggf. Beifügung von beweiskräftigen Unterlagen per Fax oder E-Mail mit.

Unterrichtung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle

Im Falle der Entdeckung einer illegalen Verbringung unterrichtet die Zollstelle schriftlich per Fax oder E-Mail die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle (siehe oben). Das Schreiben enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Bewertung des Falles inklusive aller relevanten Unterlagen in Kopie. Ein Vordruck für dieses Schreiben ist in der oben angegebenen Handlungsanleitung enthalten.

Unterrichtung der zuständigen Behörde am Versandort und weiteres Vorgehen

Bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde am Versandort (diese liegt im Fall einer Durchfuhr durch das Bundesgebiet im Ausland) durch die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gem. Buchst. a über das von ihr erhaltene Schreiben nebst Unterlagen sollte diese um Vornahme weiterer Ermittlungen und um eine erste Stellungnahme innerhalb von zwei Werktagen bitten. Für eine solche Unterrichtung sollte der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden. Die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle sollte der Zollstelle innerhalb von drei Werktagen nach Unterrichtung durch die Zollstelle eine erste Rückäußerung über das weitere Vorgehen übermitteln. Für diese Rückäußerung sollte der von der Zollstelle übersandte Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordruckes in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zollstelle hergestellt werden.

Nach Abschluss ihrer Ermittlungen teilt die deutsche zuständige Behörde am Versandort der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle ihr Ergebnis mit; es wird empfohlen, dass diese Mitteilung in Kopie parallel an die Zollstelle gesandt wird. Für diese Mitteilung sollte der von der Zollstelle übersandte Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordruckes in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zollstelle hergestellt werden. Wird die Auffassung der Zollstelle nicht bestätigt, erklärt die zuständige Behörde am Versandort, dass der Transport freigegeben und die evtl. Sicherstellung der Abfälle von der Zollstelle aufgehoben werden kann. Wird die Auffassung der Zollstelle bestätigt, wird die zuständige Behörde am Versandort die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle ersuchen, dass die Inverwahrungnahme der Abfälle bis zum Abschluss des Verfahrens sichergestellt wird. Die Dauer der Inverwahrungnahme kann dann wesentlich verkürzt werden, wenn der Notifizierende bzw. die Person, die die Verbringung veranlasst, die Abfälle auf freiwilliger Basis zurücknimmt oder zurücknehmen lässt. Tut er das nicht, sollte er bzw. diese über evtl. anfallende Kosten bzw. über die Übernahme der Kosten informiert werden. Die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle sollte der Zollstelle das Ergebnis der Ermittlungen und die Entscheidung über das weitere Vorgehen mitteilen. Für diese Mitteilung sollte der von der Zollstelle übersandte Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordruckes in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zollstelle hergestellt werden.

Inverwahrungnahme der Abfälle

Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, sicherzustellen, dass die Abfälle bis zu einer anderweitigen Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort vorübergehend in Verwahrung genommen werden. In der Regel dürfte es für die deutsche zuständige Behörde im Staat der Zollstelle ausreichend sein, die Zollstelle zu bitten, die von ihr bereits ausgesprochene Sicherstellung der Abfälle nicht aufzuheben, solange die Ermittlungen im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen sind und die zuständige Behörde am Versandort noch keine Entscheidung getroffen hat.

4.2 Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 2)

4.2.1 Zu Art. 36 Ausfuhrverbot

Das dort festgelegte Verbot von Ausfuhren in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, betrifft zusammengefasst alle gefährlichen Abfälle und wenige nicht gefährliche Abfälle. Im Einzelnen betrifft das Ausfuhrverbot:

Somit sind von den Abfällen, deren Verbringung innerhalb der EU bereits notifizierungspflichtig ist, grundsätzlich (von den Fällen des Abs. 1 Buchst. e bis g abgesehen) folgende Abfälle nicht vom Ausfuhrverbot des Abs. 1 betroffen und können daher bei einer beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Gegenstand eines Notifizierungsverfahrens sein:

4.2.2 Zu Art. 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen 34

Abweichend von Art. 3 ist die Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA aufgeführten zur Verwertung bestimmtem Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten, wenn dies in der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 hinsichtlich der betreffenden Abfälle und dem betreffenden Empfängerstaat festgelegt worden ist. Ferner ist nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f die Ausfuhr dieser Abfälle in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, auch dann verboten, wenn dieser Drittstaat die Einfuhr in seinem innerstaatlichen Recht verboten hat. Dies gilt auch dann, wenn insoweit im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 anderweitige oder keine Festlegungen getroffen worden sind.

Die Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfällen in die o.g. Drittstaaten ist im Ergebnis nur dann notifizierungsfrei zulässig, wenn die Abfälle und der Bestimmungsstaat im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 entweder in Spalte c oder in Spalte d und nicht zugleich in Spalte b aufgeführt sind. Dies gilt sowohl für einzelne Abfälle (Anhang III) als auch für Abfallgemische (Anhang IIIA). Auch wenn die Verbringung notifizierungsfrei möglich ist, können im innerstaatlichen Recht des Bestimmungsstaates sonstige Kontrollverfahren (z.B. Registrierungserfordernisse) festgelegt sein, für deren Einhaltung allerdings EU-Behörden und damit deutsche Behörden nicht verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere für Abfälle, die im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 in Spalte d aufgeführt sind.

Sofern die Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfällen in die o.g. Drittstaaten weder verboten noch notifizierungsfrei möglich ist, sind diese Ausfuhren nur nach Durchführung von Notifizierungsverfahren und Erteilung von Zustimmungen der zuständigen Behörden der betroffenen Staaten zulässig (Spalte b des Anhangs der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 sowie Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VVA). Im innerstaatlichen Recht des Bestimmungsstaates können sonstige Kontrollverfahren (z.B. Registrierungserfordernisse) festgelegt sein, für deren Einhaltung EU-Behörden und damit deutsche Behörden nicht verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere für Abfälle, die im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 in Spalte d aufgeführt sind.

Ob die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmtem Abfällen in die o.g. Drittstaaten verboten, notifizierungsfrei oder nur nach Durchführung von Notifizierungsverfahren möglich ist, kann der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 sowie der Staatenliste des UBa entnommen werden (vgl. Webseite laut Anlage 2).

Die Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA aufgeführten Abfällen ist bis zu einer entsprechenden Änderung der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 auch dann nicht bzw. nur nach Durchführung von Notifizierungsverfahren möglich, wenn der Empfängerstaat nunmehr mitteilt, dass die Verbringung der betreffenden Abfälle nicht mehr verboten oder gar nunmehr auch ohne Notifizierungsverfahren sogar erwünscht sei.

4.2.3 Zu Art. 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen

Ein Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, kann für in Anhang III und IIIA aufgeführte Abfälle festlegen, dass ein Notifizierungsverfahren erforderlich ist. Dies ist nach dem OECD-Beschluss in Ausnahmefällen zulässig. Wegen diesbezüglicher Informationen wird auf die Webseite der OECD (siehe Anlage 2) verwiesen. Für die Beachtung solcher Festlegungen durch die Person, die die Ausfuhr veranlasst, sind nur die Behörden der OECD-Empfängerstaaten bzw. der OECD-Durchfuhrstaaten verantwortlich, die solche Festlegungen getroffen haben, nicht aber deutsche Behörden.

Abs. 2 Buchst. c:

Eine schriftliche statt stillschweigende Zustimmung einer zuständigen Behörde in einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, ist nur dann erforderlich, wenn der jeweilige OECD-Drittstaat entsprechend dem ihm im OECD-Beschluss eingeräumten Wahlrecht das Erfordernis einer schriftlichen statt stillschweigenden Zustimmung in seinem nationalen Recht vorgesehen hat. Hierzu finden sich Informationen auf der Webseite der OECD (siehe Anlage 2).

Abs. 3:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 3 Buchst. b bis f.

Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 Buchst. a:

Abs. 4 Buchst. a mit dem Erfordernis der Zustimmungen der beteiligten Behörden für die Zulässigkeit der Ausfuhr von Abfällen betrifft nicht den Fall der Ausfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen, sondern nur die Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen (vgl. Art. 38 Abs. 1).

Soweit von der Ausfuhr betroffene Durchfuhrstaaten Drittstaaten sind, für die der OECD-Beschluss gilt, kann eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieser Staaten ausreichen; hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 2 Buchst. c entsprechend Bezug genommen. Soweit betroffene Durchfuhrstaaten Drittstaaten sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieser Staaten erforderlich; hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2 Buchst. a Bezug genommen. Unberührt bleibt hingegen die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde in der EU gem. Titel II (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2).

Abs. 4 Buchst. b

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 4 Buchst. b bis d.

Abs. 5 Buchst. b

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2 Buchst. b.

Abs. 6:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 5.

Abs. 7:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 6.

4.3 Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel V Kapitel 1)

4.3.1 Zu Art. 41 Einfuhrverbote unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind auf der Webseite dieses Übereinkommens und in der Staatenliste des UBa (siehe Anlage 2) aufgeführt. Übereinkünfte im Sinne von Buchst. c, die von Deutschland geschlossen worden sind, sind auf der Webseite des Basler Übereinkommens und des BMUB (siehe Anlage 2) eingestellt.

Die in Abs. 1 Buchst. d geregelte Ausnahme vom Einfuhrverbot ist nur relevant, soweit die dort angesprochene Einfuhr nicht bereits nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. g von der Geltung der VVA ausgenommen ist.

Sofern die Einfuhr von Abfällen nicht bereits nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. g vom Anwendungsbereich der VVA ausgeschlossen ist, die in Abs. 1 Buchst. d geregelte Ausnahme für ein Entfallen des Einfuhrverbotes aber erfüllt ist, entfällt nach Art. 42 Abs. 2 Buchst. b das Erfordernis einer Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort.

4.3.2 Zu Art. 42 Verfahrensvorschriften für die Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Abs. 2 Buchst. a:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2 Buchst. a.

Abs. 3 Buchst. a:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 3 Buchst. a.

Abs. 3 Buchst. b bis d:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 3 Buchst. b bis d.

Abs. 4:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 4.

Abs. 5:

Abs. 5 ist weitgehend identisch mit der Regelung für die Ausfuhr in Art. 35 Abs. 6, so dass die Ausführungen dazu hier entsprechend anzuwenden sind. Zusätzlich ist in Buchst. a festgelegt, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft über die Entdeckung einer illegalen Verbringung entsprechend zu unterrichten hat.

4.4 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel V Kapitel 2)

4.4.1 Zu Art. 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens , von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Die Ausführungen zu Art. 41 gelten entsprechend. Im Unterschied zu Art. 41 entfällt gem. Abs. 1 Buchst. a allerdings das Einfuhrverbot bei Einfuhren aus Staaten, die zwar nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, für die aber der OECD-Beschluss gilt (vgl. hierzu die OECD-Webseite laut Anlage 2).

Etwaige Einfuhrverbote gelten auch für die Einfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen 35

4.4.2 Zu Art. 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Im Ergebnis gilt Art. 44 bei der Einfuhr aus einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, während Art. 45 bei der Einfuhr aus einem Drittstaat gilt, für den der OECD-Beschluss nicht gilt.

Abs. 2 Buchst. a:

Siehe Ausführungen zu Art. 38 Abs. 2 Buchst. c.

Abs. 2 Buchst. b:

Auf der OECD-Webseite ist bei den einzelnen Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, vermerkt, ob diese Drittstaaten - entsprechend dem Wahlrecht nach dem OECD-Beschluss - in ihrer Eigenschaft als Versandstaat die Einreichung einer Notifizierung bei den betroffenen zuständigen Behörden nur durch die zuständige Behörde am Versandort oder durch den Notifizierenden selbst vorsehen.

Abs. 4 Buchst. a:

Abs. 4 Buchst. a mit dem Erfordernis der Zustimmungen der beteiligten Behörden für die Zulässigkeit der Einfuhr von Abfällen betrifft nicht den Fall der Einfuhr von grün gelisteten Verwertung bestimmten Abfällen, sondern nur die Einfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen (vgl. Art. 44 Abs. 1).

Im Ergebnis gilt bei Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 sowie des OECD-Beschlusses folgendes: Bei für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der EU reicht deren stillschweigende Zustimmung aus. Bei für die Durchfuhr zuständigen Behörden in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann eine stillschweigende Zustimmung ausreichen; für solche Behörden in anderen Drittstaaten als Durchfuhrstaaten ist grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Auf die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 Buchst. a wird verwiesen.

Abs. 4 Buchst. b bis d:

Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 4 Buchst. b bis d und Abs. 5.

Abs. 5:

Siehe Ausführungen zu Art. 42 Abs. 5.

4.4.3 Zu Art. 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Auf die einleitenden Bemerkungen zu Art. 44 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bzw. von Art. 44 wird Bezug genommen. Sofern Art. 45 anwendbar ist, gilt auch der erste Satz der Ausführungen zu Art. 44 Abs. 4 Buchst. a entsprechend (vgl. Art. 45 i. Vm. Art. 42 Abs. 1).

4.4.4 Zu Art. 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen siehe die Ausführungen zu Art. 42 und zu Art. 35.

4.4.5 Zu Art. 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist hinsichtlich der in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Fallgestaltungen zu unterscheiden.

Abs. 1

Bei der Durchfuhr von Abfällen durch Mitgliedsstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gelten durch Kettenverweise insbesondere die Bestimmungen des Titels II entsprechend. Daraus folgt, dass für in Anhang IV und IVA aufgeführte Abfälle sowie nicht in einem der Anhänge IV, IVA, III, IIIA und IIIB aufgeführte Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung anzuwenden ist. Für in Anhang III, IIIA und IIIB aufgeführte Abfälle gelten die allgemeinen Informationspflichten.

Abs. 2

Bezüglich der Durchfuhr durch Mitgliedsstaaten aus und in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten durch Kettenverweise insbesondere die Bestimmungen des Titels II entsprechend. Vgl. die Ausführungen zu Abs. 1 und zu Art. 44.

Zu Abs. 3 siehe Ausführungen zu Abs. 1 und 2.

5 Sonstige Bestimmungen (Titel VII)

5.1 Zusätzliche Verpflichtungen (Kapitel 1)

5.1.1 Zu Art. 49 Umweltschutz 36

Art. 49 enthält eine Verpflichtung aller an der Abfallverbringung Beteiligten, eine Behandlung der zu verbringenden Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise sicherzustellen. Hierzu zählt bei einer Verbringung innerhalb der EU und bei einer Einfuhr in die EU nach Abs. 1 und Abs. 3 auch die Einhaltung der Abfallgesetzgebung der EU. Bei einer Ausfuhr aus der EU sieht Abs. 2 Unterabs. 2 die Anforderung der umweltgerechten Behandlung der Abfälle u.a. dann als erfüllt an, wenn die Entsorgungsanlage im Empfängerstaat im Einklang mit Standards betrieben wird, die den im EU-Recht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Sind die Abfälle, die verbracht werden, und die vorgesehenen Entsorgungsverfahren Gegenstand von in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien, so können diese Leitlinien nach Abs. 2 Unterabs. 4 als Hinweise für die umweltgerechte Behandlung herangezogen werden.

Soweit die Abfallverbringung notifizierungspflichtig ist, wird die Einhaltung des Art. 49 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens durch die Prüfung von Einwandsmöglichkeiten und ggf. die Erhebung von Einwänden nach Art. 11 oder 12 sichergestellt (vgl. Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und insbesondere zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. j, erster Fall, zweiter Absatz).

Eine eigenständige Bedeutung hat Art. 49 bei notifizierungsfreien Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Hat z.B. die deutsche zuständige Behörde am Versandort im Fall der Ausfuhr aus der EU Grund zur Annahme, dass die Behandlung in umweltgerechter Weise nicht sichergestellt werden kann, muss sie gem. Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b die Ausfuhr untersagen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Art. 50, insbesondere zu Art. 50 Abs. 4c Unterabs. 2 und Abs. 4d, verwiesen.

5.1.2 Zu Art. 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Art. 50 enthält Regelungen zur Durchsetzung der VVA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 37 geändert bzw. erweitert wurden, und zwar insbesondere um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Kontrollplänen sowie um Befugnisse der an Kontrollen beteiligten Behörden, bestimmte Nachweise zu verlangen, und Regelungen, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder die Nachweise und Informationen nicht ausreichend sind. Danach sind Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der EG-Abfallrahmenrichtlinie und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchzuführen (vgl. Art. 50 Abs. 2). Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern erfolgen im Rahmen der allgemeinen Überwachung entsprechend dem KrWG, vgl. auch § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 AbfVerbrG. Mit der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde auch eine Begriffsbestimmung für den Begriff "Kontrolle" in Art. 2 Nr. 35a aufgenommen.

Für die Kontrollen sind nach Art. 50 Abs. 2a Kontrollpläne zu erstellen (vgl. Ausführungen zu Art. 50 Abs. 2a).

Regelmäßige Kontrollen erfolgen anlassunabhängig insbesondere an den in Art. 50 Abs. 3 aufgeführten Kontrollorten. Den regelmäßigen Kontrollen sind auch die Kontrollen während der Verbringung zuzuordnen, die von den in § 11 Abs. 2 Satz 2 AbfVerbrG genannten Bundesbehörden aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Überwachung anderer Rechtsgebiete durchgeführt werden. Anlasskontrollen können aufgrund von Auffälligkeiten bei der Überwachung der Verbringung von Abfällen erforderlich werden.

Die Zuständigkeiten für diese Überwachungsaufgaben können nach landes- und bundesrechtlichen Regelungen (vgl. z.B. § 11 Güterkraftverkehrsgesetz) bei anderen als den für den Vollzug zuständigen Behörden liegen (vgl. § 14 Abs. 2 AbfVerbrG).

Die regelmäßigen und anlassbezogenen Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der EG-Abfallrahmenrichtlinie und von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beziehen sich grundsätzlich nur auf die Einhaltung der Anforderungen der VVA und umfassen insbesondere die Prüfung, ob

Weiterhin erfolgen Kontrollen auf Verstöße gegen Bestimmungen des AbfVerbrG (vgl. Ausführungen zu den §§ 11 und 12 AbfVerbrG). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die an Verbringungen beteiligten Sammler, Beförderer, Händler oder Makler auch der Kontrolle unterliegen, ob die Anforderungen der §§ 53 und 54 KrWG i.V.m. der AbfAEV eingehalten sind.

Die Kontrollen umfassen nach Art. 50. Abs. 4 die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und ggf. die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

Im Rahmen von Kontrollen tragen

Für den Fall, dass geforderte Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder die Nachweise und Informationen nicht ausreichend sind, wird die Beförderung des Stoffs oder Gegenstands bzw. die Verbringung der Abfälle als illegale Verbringung angesehen und gemäß Art. 24 und 25 behandelt (vgl. Art. 50 Abs. 4b und 4d).

Für die Beförderung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten gelten abweichend von den Bestimmungen in Art. 50 Abs. 4a und 4b die Bestimmungen in Art. 23 und Anhang VI der EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie, die mit dem ElektroG umgesetzt wurden (vgl. § 23 und Anlage 6 ElektroG).

Die Kontrollen werden von den zuständigen Behörden (vgl. § 11 und § 14 AbfVerbrG) eigenständig auf der Grundlage von nach Abs. 2a erstellten Kontrollplänen und unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse aus der Praxis und der Aufgaben der einzelnen an den Kontrollen beteiligten Behörden festgelegt (vgl. auch § 11 Abs. 2 bis 5 AbfVerbrG). Ggf. legen die Behörden gemeinsam oder gemeinsam mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten Kontrollen fest.

Die Befugnis der zuständigen Behörden, Anordnungen zur Durchsetzung der Bestimmungen der VVA und des AbfVerbrG zu treffen, richtet sich nach § 13 AbfVerbrG und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Davon unberührt bleibt die Befugnis der beteiligten Behörden, Maßnahmen wie die Untersagung der Weiterfahrt zur Durchsetzung der Bestimmungen der VVA nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu treffen (vgl. z.B. § 13 Güterkraftverkehrsgesetz).

Die Vorgaben für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Anhang IX wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 hinsichtlich der Angaben zu den Kontrollen nach Art. 50 Abs. 2 ausgeweitet bzw. differenzierter ausgestaltet. Die entsprechenden Daten sind nach Mitteilung der Kommission erstmals für das Jahr 2017 nach den neuen Vorgaben zu erheben und in den jährlichen Bericht aufzunehmen, der bis Ende 2018 zu erstellen ist.

Die Angaben zur Anzahl der Kontrollen sind danach zu differenzieren in

In beiden Fällen sollen die Angaben sowohl Kontrollen durch die Prüfung von Unterlagen sowie materielle Kontrollen, d.h. Identitätsprüfungen und die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle, umfassen.

Zudem sind die Angaben zu den Ergebnissen der Kontrollen zu differenzieren nach mutmaßlichen Rechtsverstößen betreffend Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern und mutmaßlichen illegalen Verbringungen.

5.1.2.1 Zu Art. 50 Abs. 2a

Die erforderlichen Kontrollpläne werden im Bundesgebiet auf Länderebene von den jeweils zuständigen Behörden erstellt; dabei sollten die auf Länderebene an den Kontrollen beteiligten Behörden einbezogen werden. Die an Kontrollen von Verbringungen mitwirkenden Bundesbehörden Zoll und BAG sollten bei der Erstellung der Pläne beteiligt werden.

Als Grundlage für einen Kontrollplan ist eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vorangegangenen illegalen Abfallverbringungen, heranzuziehen.

Zur Risikobewertung von spezifischen Abfallströmen können u.a. folgende Faktoren herangezogen werden:

Die Risikobewertung spezifischer Abfallströme sowie die daraus zu ermittelnde Mindestzahl von Kontrollen sind zwar Voraussetzung für den zu erstellenden Kontrollplan. Die Risikobewertung und die ermittelte erforderliche Mindestzahl von Kontrollen sind jedoch nicht im Kontrollplan aufzuführen. Der Inhalt des Kontrollplans beschränkt sich auf die im Abs. 2a aufgeführten Elemente (Buchst. a bis g).

Auf die Erwägungsgründe 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Kontrollpläne betreffen sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene Kontrollen. Zu den materiellen Kontrollen gehören u. a. Vor-Ort- und Transportkontrollen.

Weitere hilfreiche Informationen zur Erstellung von Kontrollplänen liefert der IMPEL Leitfaden zur Planung und Durchführung von Abfallverbringungskontrollen 38

5.1.2.2 Zu Art. 50 Abs. 3

Beispiele für die Kontrolle nach Abs. 3 sind:

5.1.2.3 Zu Art. 50 Abs. 4

Die Kontrollen von Verbringungen umfassen

Identitätsprüfungen und die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle können ggf. auch ein vorübergehendes Entladen der Abfälle an einem geeigneten Ort umfassen, z.B. im Rahmen der Kontrolle von Schüttgütern.

Weitere Hinweise zur Ermittlung illegaler Abfallverbringungen gibt der IMPEL-Leitfaden für den Umgang mit illegalen Abfallverbringungen (siehe Webseite des UBa laut Anlage 2).

Weiterhin wird verwiesen auf § 12 Abs. 3 und 4 AbfVerbrG.

5.1.2.4 Zu Art. 50 Abs. 4a bis 4d

Allgemeines

Die Bestimmungen in Abs. 4a bis 4d sind relevant, wenn eine an Kontrollen beteiligte Behörde

Somit sind die Bestimmungen nicht relevant, wenn keine Zweifel bestehen, dass die beförderten Gegenstände und Stoffe Nicht-Abfälle sind bzw. dass die Verbringung von Abfällen im Sinne der VVA legal ist.

Ferner sind die Bestimmungen nicht relevant, wenn

Von den Behörden können alle verhältnismäßigen Nachweise verlangt werden, die geeignet sind, deren Verdacht zu widerlegen, dass es sich bei einer Beförderung von Stoffen oder Gegenständen bzw. Verbringung von Abfällen um eine illegale Abfallverbringung im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 handelt (vgl. Abs. 4a und 4c). Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt werden.

Sollten entsprechende Nachweise nach Fristablauf den an den Kontrollen beteiligten Behörden vorgelegt werden, die diese als ausreichend ansehen, bleibt die Rechtmäßigkeit der bis zur Vorlage der Nachweise ergriffenen Maßnahmen zur sicheren Lagerung, Sicherstellung, Rücknahme oder alternative Entsorgung unberührt.

Der Veranlasser der mutmaßlich illegalen Abfallverbringung muss dann insbesondere die Kosten einer sicheren Lagerung der zunächst als Abfälle sichergestellten Gegenstände oder Stoffe und einer eventuell bereits erfolgten Rücknahme bis zum Zeitpunkt der Vorlage solcher Nachweise tragen (Art. 25 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfVerbrG).

Abs. 4a bis 4d ermöglicht allen an Kontrollen beteiligten Behörden die Anforderung von Nachweisen. Es wird keine Aussage getroffen zur Behörde, die die Maßnahmen zur Sicherstellung, sicheren Lagerung oder Rücknahme von Gegenständen oder Stoffen als Abfälle im Fall einer illegalen Verbringung zu veranlassen hat. Dies richtet sich bei Kontrollen in Deutschland nach § 11 Abs. 3 bis 6 AbfVerbrG (vgl. hierzu Abschnitte II 8.3 bis 8.6 und die Meldevordrucke in den Anlagen 8 bis 10). Im Regelfall ist somit bei Verbringungen, die noch nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die zuständige Behörde am Versandort zuständig für die Entscheidung über Maßnahmen zur Rücknahme der Gegenstände oder Stoffe als Abfälle. Art. 28 bleibt unberührt.

Zu Art. 50 Abs. 4a und 4b

Nach Abs. 4a können die an Kontrollen beteiligten Behörden Nachweise vom Veranlasser der Beförderung oder vom jeweiligen Besitzer, einschließlich dem Beförderer, verlangen. Die Ausführungen zu Abs. 4 gelten hier entsprechend.

Nach Abs. 4a können Nachweise nur bei Kontrollen während der Beförderung gefordert werden. Diese schließt die zeitweilige Lagerung zum Zwecke der Beförderung und das Umladen während der Beförderung, z.B. von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, mit ein.

Bei den als Nicht-Abfälle beförderten Gegenständen und Stoffen kann es sich um gebrauchte Gegenstände, um Nebenprodukte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EG-Abfallrahmenrichtlinie oder um Materialien handeln, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben sollen (Art. 6 Abs. 1 und 4 EG-Abfallrahmenrichtlinie) 39.

Beispiele für je nach dem Einzelfall verhältnismäßige Nachweise, die an Kontrollen beteiligte Behörden anfordern können, sind 40, 41:

Bestehen bei einer Kontrolle von Stoffen, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben sollen, Zweifel an der Richtigkeit der Konformitätserklärung oder kann diese auf Verlangen nicht vorgelegt werden, ist die Beförderung als illegale Verbringung anzusehen. Um Verzögerungen bei der Weiterfahrt zu vermeiden, sollte sichergestellt sein, dass die Konformitätserklärung bzw. das Protokoll zur letzten repräsentativen Stichprobenmessung der an der Kontrolle beteiligten Behörde auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann.

Sofern für bestimmte Materialien keine EU-Verordnung zum Abfallende vorliegt, jedoch durch Mitgliedstaaten entschieden wurde, dass diese unter bestimmten Bedingungen nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann dies als Nachweis für das Vorliegen eines Nicht-Abfalls nur dann herangezogen werden, wenn die zugrundeliegende Regelung gegenüber der Kommission - sofern erforderlich - notifiziert wurde.

Im Rahmen der Feststellung, ob es sich um Abfall handelt, ist auch festzustellen, ob der betreffende Stoff oder Gegenstand vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung (gemeint ist Ladungssicherung; engl."stacking"), geschützt ist. Auf die einschlägigen Gefahrgutregelungen und die VDI Richtlinienreihe 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" wird verwiesen. Hierbei sollten die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Eine mangelnde Ladungssicherung oder beschädigte Verpackung (z.B. eine kleinere Beschädigung einer grundsätzlich geeigneten Verpackung) sollte nicht automatisch zur Abfalleigenschaft des betreffenden Stoffes oder Gegenstandes führen.

Wird eine Verbringung von den an der Kontrolle beteiligten Behörden als illegal angesehen, werden die zuständigen Behörden gemäß § 11 Abs. 3 AbfVerbrG unterrichtet. Zum weiteren Verfahren siehe unter Allgemeines zu Art. 50 Abs. 4a bis 4d bzw. die Ausführungen zu § 11 Abs. 3 AbfVerbrG.

Zu Art. 50 Abs. 4c und 4d

Nach Abs. 4c Unterabs. 1 können, soweit Abs. 4c Unterabs. 2 nicht anzuwenden ist, an Kontrollen beteiligte Behörden bei Abfallverbringungen Nachweise zur ihrer Vereinbarkeit mit der VVA vom Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger der Abfälle und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen.

Aus der Aufzählung der Personen, von denen Nachweise gefordert werden, lässt sich schließen, dass die Möglichkeit der Anforderung von Nachweisen nicht nur auf den Transport beschränkt, sondern z.B. auch dann noch greifen kann, wenn die Abfälle bereits an der entgegennehmenden Anlage angekommen sind.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Anforderung von Nachweisen kann auch die Frage eine Rolle spielen, ob ein möglicher Verstoß gegen eine Anforderung der VVA, deren Einhaltung kontrolliert werden soll, zu einer illegalen Abfallverbringung im Sinne des Art. 2 Nr. 35 führen würde. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei Verletzung von Vorschriften des Art. 16 Buchst. b zur vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung (eine solche Verletzung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AbfVerbrBußV jedoch bußgeldbewehrt).

Beispiele für je nach dem Einzelfall verhältnismäßige Nachweise, die an Kontrollen beteiligte Behörden anfordern können, sind:

Nach Abs. 4c Unterabs. 2 können an Kontrollen beteiligte Behörden bei Verbringungen, die Art. 18 unterliegen, Nachweise zur Einhaltung des Art. 49 bei der Verwertung der verbrachten Abfälle verlangen.

Die an Kontrollen beteiligten Behörden können nach Abs. 4c Unterabs. 2 Nachweise nur von der Person, die die Verbringung veranlasst, verlangen. Verlangt werden können Nachweise, die - auf Anforderung der veranlassenden Person - der Betreiber der ausländischen Verwertungsanlage zur Verfügung stellen muss. Etwa eine Beschreibung des Verwertungsverfahrens und/oder das Vorliegen von behördlichen Zulassungen oder auch eine Bewertung eines technischen Sachverständigen. Verlangt werden kann, falls nötig, auch eine Bestätigung solcher Nachweise durch die ausländische zuständige Behörde am Bestimmungsort.

Bei Nichterfüllung der Anforderung gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 wird auch eine Art. 18 unterliegende Abfallverbringung zu einer illegalen Abfallverbringung im Sinne des Art. 2 Nr. 35 Buchst. e, erste Alternative. Es wird zudem auf die Ausführungen zu Art. 49 verwiesen.

Die zuständige Behörde am Versandort erlangt im Übrigen durch Anforderung von etwaigen Dokumenten nach Anhang VII gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AbfVerbrG oder bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG Kenntnis über Personen, die eine Art. 18 unterliegende Verbringung veranlassen. Werden von der deutschen zuständigen Behörde am Versandort verlangte Nachweise zur Einhaltung von Art. 49 innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht vorgelegt, kann die zuständige Behörde am Versandort nach Ablauf dieser Frist weitere Art. 18 unterliegende Verbringungen nach Abs. 4d als illegal ansehen und nach § 13 Satz 1 AbfVerbrG untersagen. Das Gleiche gilt auch, wenn die zuständige Behörde am Versandort vorgelegte Nachweise zur Einhaltung von Art. 49 nicht für ausreichend befindet..

Bei Verbringungen von Art. 18 unterliegenden Abfällen sollte sich die Anforderung von Nachweisen zur Einhaltung von Art. 49 im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Eine im Einzelfall verhältnismäßige Anforderung von Nachweisen - z.B. bezüglich des angewandten Verwertungsverfahrens oder weiteren Angaben zur Verwertungsanlage - zur Einhaltung von Art. 49 bei Art. 18 unterliegenden Verbringungen kann z.B. bei einer Verbringung von Altreifen oder Gummischnitzeln zur energetischen Verwertung in Betracht kommen..

Wird eine Verbringung von den an der Kontrolle beteiligten Behörden als illegal angesehen, werden die zuständigen Behörden gemäß § 11 Abs. 3 AbfVerbrG unterrichtet. Zum weiteren Verfahren siehe unter Allgemeines zu Art. 50 Abs. 4a bis 4d bzw. die Ausführungen zu § 11 Abs. 3 AbfVerbrG.

5.1.2.5 Zu Art. 50 Abs. 5 und 6

Im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit gem. Abs. 5 (vgl. auch § 12 Abs. 1 AbfVerbrG) wird die Kontaktaufnahme durch die nach Abs. 6 bzw. § 15 Abs. 4 AbfVerbrG benannten Personen in ihren Dienststellen, die für diese Zusammenarbeit verantwortlich sind, bzw. Kontaktstellen unterstützt. Zudem können Informationen über das IMPEL-Netzwerk ausgetauscht werden. Vor allem im grenznahen Bereich können unmittelbare Kontakte zwischen den deutschen und benachbarten ausländischen Dienststellen genutzt und gemeinsame Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden.

5.1.2.6. Zu Art. 50 Abs. 7

Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind, sind Kontrollen, Maßnahmen zur Überwachung und sonstige behördliche Ermittlungen. Auf § 12 Abs. 2 AbfVerbrG wird verwiesen.

5.1.3 Zu Art. 51 Berichte der Mitgliedstaaten

Siehe § 16 Abs. 2 AbfVerbrG.

5.1.4 Zu Art. 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Siehe § 17 AbfVerbrG. Die deutschen Zollstellen nach Art. 55 werden auf der Internetseite des BMUB veröffentlicht (siehe Anlage 2).

5.2 Sonstige Bestimmungen (Kapitel 2)

5.2.1 Zu Art. 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen

Bei den Zusammenkünften der Anlaufstellen beschlossene Leitlinien zur Abfallverbringung ("Correspondents Guidelines") sind auf der Internetseite der Kommission, des BMUB und des UBa eingestellt (siehe Anlage 2). Diese Leitlinien sollten von den zuständigen Behörden angewendet werden.

6 Anhänge der VVA

6.1 Zu Anhang IC

Zur Registriernummer in den Feldern 1, 2, 8, 9 und 10 des Notifizierungsformulars und den Feldern 3, 4, 8 a) bis c), 9 und 10 des Begleitformulars:

In Bezug auf Firmen, die im deutschen Bundesgebiet tätig sind, wird auf § 28 NachwV (Vergabe von Kennnummern) verwiesen.

Zu Feld 3 des Notifizierungsformulars i.V.m. Abs. 3:

Bezüglich der Notifizierungsnummer vergibt das UBa den vierstelligen Code nach dem Landescode DE an deutsche zuständige Behörden am Versandort, Druckereien, Entsorger oder Softwarehersteller. Die Formulare werden von den Lizenznehmern mit dem vierstelligen Code und der sechsstelligen Nummer versehen.

Zur Angabe der Menge in Feld 5 des Notifizierungsformulars und den Feldern 5 und 17 des Begleitformulars:

Die Menge in Tonnen (Mg) sollte mit drei Nachkommastellen angegeben werden.

Zu Feld 9 des Notifizierungs- und des Begleitformulars:

Hier kann auch ein Unternehmen, das eine zulässige Vermischung gleichartiger Abfälle vornimmt, als Neuerzeuger (bei geänderter Natur oder Zusammensetzung der vermischten Abfälle) oder als Besitzer der vermischten Abfälle (vgl. Anhang IC, Absatz 20) eingetragen werden. Auf ein Verzeichnis der Erzeuger/Ersterzeuger kann in diesem Fall verzichtet werden, es sei denn, die genaue Herkunft ist zur Charakterisierung der Abfälle zwingend geboten (vgl. Art. 17 und 18 der EG-Abfallrahmenrichtlinie).

6.2 Zu Anhang II Teil 3

Nr. 4: Angaben zum Transportweg sind wichtig, falls ein Wechsel der Transportmittel eventuell inklusive eines Umladevorganges oder Umschlages der Abfälle vorgesehen ist (z.B. Schüttgut vom Schiff auf Lkw). Insbesondere in diesen Fällen sollten Informationen über die vorgesehenen Transportmittel sowie die betreffenden Umschlagsbetriebe verlangt werden. In der Regel sind Genehmigungen für den Umschlag bzw. die Zwischenlagerung von Abfällen in Anlagen nach Ziffer 8.15 bzw. 8.12 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich.

Nr. 5: Informationen über die Kosten des Transportweges sind unter Umständen für die Festlegung der Sicherheitsleistung hilfreich (siehe dazu auch Nr. 11 bzw. Ausführungen zu Art. 6).

Nr. 6: Es sollten eine Zulassung oder ähnliche die Sicherheit der beabsichtigten Verbringung belegende Daten verlangt werden. Dabei beschränkt sich der Prüfungsumfang der zuständigen Behörde auf das Bundesgebiet.

Eine deutsche Anzeige bzw. Erlaubnis gem. AbfAEV oder ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat hingegen kann mit Bezug auf Nr. 14 (siehe unten) verlangt werden.

Nr. 7: Als chemische Analyse kann z.B. eine Deklarationsanalyse entsprechend der Anlage 1 zur NachwV, Formblatt Deklarationsanalyse (DA), verlangt werden.

Nr. 13: Mit der Versicherungspolice ist beim Transport auf der Straße die in Deutschland übliche Kfz-Haftpflichtversicherung gemeint, die beim Transport von Gütern obligatorisch vorliegen muss, bzw. beim Transport auf der Schiene, dem Luftweg oder mittels Schiffen ein entsprechender Versicherungsnachweis. Darüber hinaus haben Unternehmen, die Abfälle befördern, ggf. eine Umwelthaftpflichtversicherung. Die Deckung umfasst in der Regel 0,5 Mio. Euro für Personenschäden und Mio. 1,5 Euro Gewässerschäden. Die Prüfung des Versicherungsschutzes ist unter anderem Gegenstand bei der Erteilung von abfallrechtlichen Erlaubnissen nach § 54 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 9 Abs. 3 AbfAEV.

Nr. 14: Nach § 3 Abs. 3 AbfVerbrG müssen die gem. Nr. 14 verlangten Informationen für die Beurteilung einer Notifizierung erforderlich sein. Hierzu gehören insbesondere Informationen, die für die Prüfung der Erhebung von Einwänden erforderlich sind. Beispiele für sonstige Informationen gem. Nr. 14 sind die Anzeige bzw. Erlaubnis des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers (bzw. ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat), eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, ein Führungszeugnis und der Nachweis fehlender Beseitigungskapazitäten im Inland gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.

Insbesondere die Erlaubnis zur Sammlung und Beförderung ist bei der Verbringung wichtig, da die Verpflichtungen nach § 54 KrWG i.V.m. Abschnitt 4 AbfAEV auch für ausländische Transporteure gelten, die gefährliche Abfälle im Rahmen einer Verbringung in Deutschland befördern.

Liegt bei einem Notifizierungsverfahren keine Anzeige- bzw. Erlaubnis für solche ausländischen Transporteure vor, so ist die Anzeige - sofern erforderlich - bei der zuständigen Behörde des Landes zu erstatten bzw. wird die Erlaubnis von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in welchem das Sammeln und Befördern von Abfällen das erste Mal vorgenommen werden soll ( § 9 Abs. 2 AbfAEV).

6.3 Zu Anhang IV

Bezüglich der Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 verwiesen. Diese sind auf der Webseite des BMUB, des UBa und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).

Zu Teil I Buchst. c: Bezüglich der Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und von Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 verwiesen, die festlegt, in welchen Fällen diese Abfälle als gefährlich und in welchen als nicht gefährlich eingestuft werden sollten. Diese sind auf der Webseite des BMUB und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).

II Vollzugshilfe zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 ( AbfVerbrG )

1 Einleitung

Diese Vollzugshilfe enthält Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abfallverbringungsgesetzes ( AbfVerbrG). Es trat am 28. Juli 2007 in Kraft. Das AbfVerbrG ist Artikel 1 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007.

Weiterhin enthält diese Vollzugshilfe zu folgenden Themenbereichen einleitende Ausführungen, die einen Überblick vermitteln sollen:

Ergänzend wird verwiesen auf die Gesetzesbegründung in der Bundesrats-Drucksache 277/07 und der Bundestags-Drucksache 16/5767.

Sofern Regelungen der VVA betroffen sind, wird auf diese bzw. die Vollzugshilfe zur VVA verwiesen.

In dieser Vollzugshilfe sind Angaben von Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen des AbfVerbrG. Die vollständigen Titel und Fundstellen aller im Text genannten Rechtsnormen sowie Begriffserklärungen zu Abkürzungen sind im Glossar (Anlage 1) aufgeführt. Anlage 2 enthält Hinweise auf hilfreiche Webseiten.

2 Zu § 1 Geltungsbereich

Zu Nr. 2 wird auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 1 verwiesen. Auch Abfallverbringungen im Sinne von Nr. 2 unterliegen nicht der NachwV ( § 1 Abs. 4 NachwV).

3 Zu § 2 Grundsatz der Autarkie

§ 2 ist nur relevant bei Verbringungen von Abfällen aus dem Bundesgebiet.

Aus § 2 ergibt sich im Ergebnis, dass alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle und zur Verwertung bestimmte gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich nicht aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen. Eine Verbringung dieser Abfälle aus dem Bundesgebiet soll nur dann zulässig sein, wenn ausnahmsweise der in § 2 festgelegte Vorrang der Entsorgung dieser Abfälle in Deutschland entfallen ist.

Der Grundsatz der Autarkie verpflichtet somit in der Regel die deutsche zuständige Behörde am Versandort, bei Notifizierungen zur beabsichtigten Verbringung der genannten Abfälle aus dem Bundesgebiet nach Maßgabe der VVA einen Einwand zu erheben. Der maßgebliche Einwandsgrund ergibt sich bei zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VVa und bei zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen aus Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. i VVa (vgl. Abschnitt 3.1.9.1 der Vollzugshilfe zur VVA).

Von der Annahme, dass der Vorrang der Entsorgung von in Deutschland angefallenen Abfällen in Deutschland entfällt, sollte insbesondere dann ausgegangen werden, wenn

Die Darlegungslast und Beweislast dafür liegt beim Notifizierenden.

Der Regelung des Abs. 1 Satz 2, auf die Abs. 2 ebenfalls verweist, liegt der Fall zugrunde, dass der Vorrang der Entsorgung der in § 2 aufgeführten Abfälle in Deutschland ausnahmsweise entfallen ist, also eine Verbringung in das Ausland ausnahmsweise zulässig ist.

Aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass in diesem Fall die in § 2 genannten Abfälle grundsätzlich nicht in einen Drittstaat verbracht werden sollen, sondern nur in einen EU-Mitgliedsstaat. Eine Verbringung dieser Abfälle in einen Drittstaat - soweit nicht nach Art. 34 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1 VVa verboten - soll nur dann zulässig sein, wenn der in Abs. 1 Satz 2 geregelte Vorrang der Entsorgung in einem EU-Staat ausnahmsweise entfallen ist. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorrang der Entsorgung in einem EU-Staat entfällt, gelten die vorgenannten Grundsätze zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorrang der Entsorgung der in § 2 genannten Abfälle in Deutschland entfällt, entsprechend.

4 Zu § 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

In Abs. 1 und 3 werden behördliche Handlungsmöglichkeiten erwähnt, die sich aus den in diesen Regelungen zitierten Bestimmungen der VVA bereits ergeben. Die zitierten Bestimmungen der VVA sehen diese behördlichen Handlungsmöglichkeiten nur vor, wenn diese ausdrücklich auch in nationalen Rechtsvorschriften wie in Abs. 1 und 3 vorgesehen sind.

Abs. 2 richtet sich nur an das UBA. Soweit es bei einer Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die EU ist, weitere EU-Durchfuhrstaaten gibt, sollte das UBa erforderlichenfalls Sicherheitsleistungen nach Abs. 2 nur in Abstimmung mit den für die Durchfuhr zuständigen Behörden weiterer berührter EU-Durchfuhrstaaten festlegen. In diesem Fall sollte vermieden werden, dass die EU-Durchfuhrstaaten mehrere oder unterschiedliche Sicherheitsleistungen festsetzen.

Mit Abs. 4 wird die behördliche Möglichkeit der Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 12 Abs. 1 Buchst. d VVa zeitlich begrenzt.

5 Zu § 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

Die VVA sieht für die Durchführung von Verbringungen nach Vorliegen aller Notifizierungszustimmungen verschiedene Pflichten für Personen vor, die an der Verbringung und der damit verbundenen Abfallentsorgung beteiligt sind. Teils werden diese Pflichten in der VVA bereits als Handlungspflichten unter ausdrücklicher Nennung derjenigen Person normiert, die für die Erfüllung dieser Handlungspflicht verantwortlich ist (vgl. z.B. Art. 16 Buchst. b VVA). Andere Pflichten von beteiligten Personen werden in der VVA lediglich logisch vorausgesetzt, ohne jedoch als Handlungspflichten unter ausdrücklicher Nennung der für ihre Erfüllung verantwortlichen Person oder des Handlungszeitpunktes ausformuliert zu sein.

In § 4 werden insbesondere solche in der VVA lediglich logisch vorausgesetzte Pflichten konkretisiert als Handlungspflichten unter ausdrücklicher Nennung des jeweiligen - in der VVA gemeinten - Beteiligten, der für ihre Erfüllung verantwortlich ist, bzw. des Handlungszeitpunktes. Diese Konkretisierung dient auch dazu, die Verletzung solcher Pflichten in § 18 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeitentatbestand auszugestalten.

5.1 Zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Der Empfänger, der nicht Anlagenbetreiber ist und der das Begleitformular entsprechend dieser Bestimmung bei Übernahme der Abfälle unterzeichnet hat (siehe Ausführungen zu Art. 2 Nr. 14 in der Vollzugshilfe zur VVA), kann seiner in dieser Bestimmung festgelegten Pflicht, dem Betreiber der Anlage das Begleitformular bei späterer Übergabe der Abfälle an diesen auszuhändigen, auf folgende Weise nachkommen, falls er nicht die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) an den Abfällen auf dem Gelände der Anlage erlangt:

Dieser Empfänger sollte den Beförderer, der die Abfälle zur Anlage weiterbefördert, mit der Mitführung und der Aushändigung des Begleitpapiers an den Anlagenbetreiber bei der späteren Übergabe der Abfälle an den Anlagenbetreiber beauftragen; hierbei gilt für den Beförderer auch Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

5.2 Zu Abs. 4

Die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht nach Abs. 4 soll gewährleisten, dass illegale Verbringungen gemäß Art. 2 Nr. 35 Buchst. b VVa verhindert bzw. aufgedeckt werden.

Inhalt der Prüfungspflicht des Betreibers der Anlage ist nach Satz 1 zunächst nur die Frage der Übereinstimmung der tatsächlich angelieferten Abfälle (Menge, Bezeichnung und Zusammensetzung, physikalische Eigenschaften, Abfallidentifizierung) mit den Angaben zu den Abfällen im Begleitformular (Felder 5 und 12 bis 14). Die Abfallmenge sollte die in Feld 5 angegebene Menge nicht überschreiten; die anderen Parameter sollten nicht (Abfallidentifizierung) oder nicht wesentlich (Bezeichnung und Zusammensetzung, physikalische Eigenschaften) von den Angaben in den Feldern 12-14 abweichen. Aus Satz 2 ergibt sich aber mittelbar, dass der Anlagenbetreiber auch die Übereinstimmung der angelieferten Abfälle mit den Abfallangaben im Vertrag mit prüfen soll.

6 Zu § 5 Pflichten im Rahmen der Allgemeinen Informationspflichten

Die einleitenden Ausführungen zu § 4 gelten für § 5 entsprechend.

6.1 Zu Abs. 1

Zur Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten aus Art. 18 VVa ist für jede einzelne Verbringung das in Anhang VII VVa enthaltene Dokument über die Versandinformationen mitzuführen.

Die veranlassende Person hat vor der Verbringung die Felder 1-12 des Dokuments in Anhang VII der VVa auszufüllen (bei den Feldern 5a-c jedoch ohne Übergabedatum und Unterschrift; diese Zeilen sind vom Beförderer auszufüllen).

Die Person, die die Verbringung veranlasst, hat gem. Art. 18 Abs. 1 VVa weiter dafür zu sorgen, dass das ausgefüllte Dokument gem. Anhang VII der VVa nach Unterzeichnung im Feld 12 bei der Übernahme der Abfälle dem Beförderer übergeben wird.

Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die Angaben samt Übergabedatum und Unterschrift auf dem gemäß Fußnote 2 von Anhang VII erforderlichen Anhang einzutragen.

Bezüglich Abs. 1 Nr. 3 gelten die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

6.2 Zu Abs. 2 und 3

Die Prüf- und Unterrichtungspflicht nach Abs. 2 und 3 soll gewährleisten, dass illegale Verbringungen gem. Art. 2 Nr. 35 Buchst. g VVa verhindert bzw. aufgedeckt werden.

Inhalt der Prüfungspflicht des Betreibers der Anlage ist nach Abs. 2 Satz 1 zunächst nur die Frage der Übereinstimmung der tatsächlich angelieferten Abfälle (Menge, übliche Bezeichnung, Abfallidentifizierung) mit den Angaben zu den Abfällen im Dokument gem. Anhang VII VVa (Felder 3, 9 und 10). Die Abfallmenge sollte die in Feld 3 angegebene Menge nicht überschreiten; die anderen Parameter sollten nicht (Abfallidentifizierung) oder nicht wesentlich (übliche Bezeichnung) von den Angaben in den Feldern 9 und 10 abweichen. Aus Abs. 2 Satz 2 ergibt sich aber mittelbar, dass der Anlagenbetreiber auch die Übereinstimmung der angelieferten Abfälle mit den Abfallangaben im Vertrag mit prüfen soll.

Inhalt der Prüfungspflicht des Betreibers des Labors ist nach Abs. 3 Satz 1 die Frage der Übereinstimmung der tatsächlich angelieferten Abfälle (Menge, übliche Bezeichnung, Abfallidentifizierung) mit den Angaben zu den Abfällen im Dokument gem. Anhang VII VVa (Felder 3, 9 und 10). Die Abfallmenge sollte die in Feld 3 angegebene Menge und die Menge gem. Art. 3 Abs. 4 VVa (Mindestmenge zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall, höchstens aber 25 kg) nicht überschreiten; die anderen Parameter sollten nicht (Abfallidentifizierung) oder nicht wesentlich (übliche Bezeichnung) von den Angaben in den Feldern 9 und 10 abweichen.

Von den Pflichten nach § 5 Abs. 2 unberührt bleibt die Pflicht des Anlagenbetreibers, zu gewährleisten, dass in seiner Anlage Abfälle nur dann entgegengenommen und dort gelagert oder behandelt werden dürfen, wenn die Abfälle in einer erforderlichen Anlagenzulassung zugelassen sind bzw. wenn dies mit unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.

7 Zu § 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen

Anders als die Vorschrift des § 6 Abs. 1 des AbfVerbrG 1994 enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Rücknahmeanordnungen gegenüber dem Notifizierenden einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage dazu enthält § 13.

§ 8 (ausgenommen die insoweit weitergehenden Abs. 3 und 5) setzt das Vorliegen einer unmittelbaren Rücknahmeverpflichtung der deutschen zuständigen Behörde am Versandort nach Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 VVa oder nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. c, d oder e VVa voraus. Sie greift daher in folgenden Fällen ein:

Zu beachten ist, dass in den Anwendungsbereich der Vorschrift gemäß Art. 24 Abs. 9 VVa auch die illegale Verbringung von grün gelisteten Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 4 VVa mit einbezogen ist. Die Rücknahmeverpflichtung der zuständigen Behörde greift also auch bei illegalen Verbringungen gemäß Art. 2 Nr. 35 Buchst. g VVA.

Während § 8 Abs. 1 die Zuständigkeit des Landes für die Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung regelt, enthalten die Absätze 2 bis 4 nähere Bestimmungen zur Kostentragungspflicht gemäß Art. 23 und 25 VVA, wobei Abs. 2 Satz 2 den Erzeuger der Abfälle sowie Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbände der Wirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Kostentragungspflicht befreit. Abs. 5 sieht vor, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten entfällt.

§ 8 entspricht im Wesentlichen § 6 des AbfVerbrG 1994 (im Einzelnen siehe amtliche Begründung in Bundesrats-Drucksache 277/07).

7.1 Zu Abs. 1

Hinsichtlich der Zuständigkeit der zuständigen Behörde am Versandort wird auf § 14 Abs. 1 Satz 2 verwiesen.

Gemäß Satz 4 haben die Länder eine gemeinsame Einrichtung mit einem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des Staatsvertrages sich auf die nicht mehr geltende EG-AbfVerbrV und das AbfVerbrG 1994 beziehen. Die vertraglichen Regelungen sind daher in Anwendung der neuen geltenden gesetzlichen Vorschriften auszulegen. Der Text des Staatsvertrages nebst Erläuterungen ist auf der Webseite des UBa einsehbar (siehe Link laut Anlage 2).

7.2 Zu Abs. 2

Die Kosten der Rücknahme von Abfällen einschließlich von Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten werden nach Maßgabe von Art. 23 und 25 VVa nicht nur Notifizierenden und Empfängern angelastet, sondern auch "ggf. anderen natürlichen und juristischen Personen". Satz 1 und 2 konkretisieren hierbei, gegenüber welchen anderen Personen als Notifizierenden diese Kosten ggf. angelastet, d.h. von der zuständigen Behörde geltend gemacht werden können.

In sonstiger Weise an einer Verbringung Beteiligte sind solche Personen, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts als "Störer" zu qualifizieren sind. Die in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln, wonach nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr verursacht, die mit ihrem Verhalten eine Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet. Daneben kommt als Störer auch der sog. "Zweckveranlasser" in Betracht, der eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt. 43 Beispielsweise ist der Grundstückseigentümer zu nennen, auf dessen Gelände die Abfälle vor Beginn einer Verbringung zwischengelagert wurden, wenn dieser zu einer illegalen Verbringung fahrlässig beigetragen hat.

Der Abfallerzeuger muss zum Nachweis gemäß Satz 2 Nr. 1 zum einen der zuständigen Behörde am Versandort nachvollziehbar darlegen, dass er unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Verbringung verantwortlich oder daran beteiligt war. Zum anderen muss er nachweisen, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine an der Verbringung beteiligte Person seiner Sorgfaltspflicht bei deren Auswahl nachgekommen ist 44 . Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein Wegfall der Kostentragungspflicht kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde am Versandort in Betracht kommen.

7.3 Zu Abs. 3

Diese Vorschrift stellt in Verbindung mit Art. 23 und Art. 25 VVa eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen Behörden dar, die ihnen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber der kostenpflichtigen Person festzusetzen.

Die Regelung ist zum einen anwendbar, wenn die deutsche zuständige Behörde aufgrund ihrer originären Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 VVa bei der nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung sowie gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c bis e VVa bei der illegalen Verbringung Abfälle zurückgenommen hat, weil die vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden im Sinne dieser Vorschriften nicht möglich war. Zu den zu tragenden Kosten gehören gemäß Art. 23 und Art. 25 VVa die Kosten der Rücknahme einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung sowie die Kosten der Lagerung ab dem dort festgelegten Zeitpunkt. Der Kostenbescheid richtet sich an eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Verpflichteten. Bei deren Inanspruchnahme sind die Grundsätze über die Störerauswahl gemäß den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde muss in ihrem Bescheid ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl des Verpflichteten begründen.

Zum anderen umfasst der Regelungsgehalt der Vorschrift auch Verbringungen in das Bundesgebiet, so dass Kosten unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a VVa auch vom Empfänger gefordert werden können.

Die zuständige Behörde hat nach Satz 2 die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Verwertung oder Beseitigung einen Kostenbescheid über die voraussichtlichen Kosten zu erlassen, um eine Vorauszahlung durch die kostenpflichtige Person zu erlangen.

Gegenstand dieser Vorschrift ist nicht die Kostenanforderung, die im Zusammenhang mit einer im Wege der Ersatzvornahme erfolgenden Vollstreckung einer nach § 13 erlassenen Rücknahmeanordnung gegenüber einer für die Verbringung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (siehe Ausführungen zu § 13).

7.4 Zu Abs. 4

Satz 1 bestimmt für die in Abs. 1 genannten Fälle die Kostentragung des Landes, in dem die zuständige Behörde liegt, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann. Hinsichtlich Satz 2 wird auf den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag der Länder verwiesen, der Bestimmungen zur Kostenverteilung bei Tätigwerden der gemeinsamen Einrichtung enthält.

7.5 Zu Abs. 5

Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt zum einen bei Entscheidungen betreffend die Rückführung von Abfällen. Darunter fallen alle Anordnungen nach § 13 zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 22 oder 24 gegenüber den Notifizierenden. Zum anderen sind die Kostenbescheide nach Abs. 3 von dieser Regelung erfasst.

8 Zu § 11 Kontrollen

Art. 50 Abs. 2 VVa sieht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der EG-Abfallrahmenrichtlinie und von Kontrollen von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift der VVA weist Abs. 1 und 2 die Zuständigkeit für diese Aufgaben im Wesentlichen den Landesbehörden zu. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nunmehr die Bestimmungen des KrWG zur allgemeinen Überwachung angewendet werden können (siehe § 12 Abs. 3). Auch die Bestimmungen zur Aushändigung von Unterlagen (siehe § 12 Abs. 4) und zur Anforderung von Informationen, die von Art. 18 VVa erfasst werden (siehe § 12 Abs. 5) sind für Kontrollen von Bedeutung.

In Abs. 3 wird der Informationsaustausch zwischen der Kontrollbehörde und der Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, sowie den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden festgelegt. Gemäß Abs. 5 hat die Kontrollbehörde die Befugnis, Abfälle bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherzustellen. Sofern der Verdacht eines Verstoßes fortbesteht, hat die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, nach Abs. 4 die notwendigen Vorkehrungen für eine sichere Lagerung zu treffen. Abs. 6 regelt ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen, wenn die Eingangs- oder Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung entdeckt.

8.1 Zu Abs. 1

Die Kontrollen sollten im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 KrWG (vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 1) erfolgen. Danach haben die in § 47 Abs. 3 KrWG genannten Personen (Erzeuger und Besitzer von Abfällen, Entsorgungspflichtige, Inhaber oder Betreiber von Anlagen sowie Sammler, Beförderer, Makler und Händler) der Überwachungsbehörde insbesondere Auskunft zu erteilen sowie das Betreten u.a. von Grundstücken, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass sich diese Überwachung auch auf die Zwecke der Durchsetzung der VVA bezieht. Damit wird sichergestellt, dass nicht nur die Verbringung einer Kontrolle unterliegt, sondern auch bestimmte Abfallerzeuger sowie die Betriebe, die Abfälle aus einer Verbringung annehmen, einer Kontrolle unterzogen werden. Der Kontrolle unterliegen auch die an Verbringungen beteiligten Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die neben ihren Pflichten aus der VVA auch die Anforderungen nach §§ 53 und 54 KrWG i.V.m. der AbfAEV zu erfüllen haben. Zuständig für die Durchführung der Kontrollen sind die jeweils zuständigen, durch das Land nach Abs. 1 festgelegten Behörden.

8.2 Zu Abs. 2

Für die Kontrollen gemäß Satz 1 legen Art. 50 Abs. 3 und 4 VVa den Ort der Kontrollen sowie deren Umfang fest.

Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zolldienststellen und den Abfallbehörden bei Kontrollen von Abfallverbringungen und den sich daran anschließenden Ermittlungen bei Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA oder des AbfVerbrG sind in einer "Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen", im Folgenden "Handlungsanleitung" genannt, geregelt. Die Handlungsanleitung ist auf der Webseite der LAGa eingestellt (siehe Anlage 2). Hinsichtlich der Zuständigkeit von Zolldienststellen wird auf die Ausführungen zu § 17 verwiesen.

Das BAG hat entsprechend auf die Vollzugshilfe abgestimmte Anweisungen für seinen Straßenkontrolldienst verbindlich in internen Dienstanweisungen festgeschrieben.

Den Ländern wird empfohlen, landesintern hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, den zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1, den Landesbehörden, die gemäß § 11 Abs. 3 und 4 für das Kontrollgebiet zuständig sind, und ggf. weiteren Landesbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 wie evtl. der Polizei ggf. ähnliche Handlungsanleitungen zu vereinbaren.

Alle vorgenannten Landes- und Bundesbehörden können selbständig die entsprechenden Kontrollen vornehmen. Jedoch wird empfohlen, entsprechend Satz 3 auch gemeinsame Kontrollen der Landes- und Bundesbehörden durchzuführen. Bei gemeinsamen Kontrollen der Abfallbehörden und des BAG bzw. des Zolls trifft die Landesbehörde alle abfallrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen in originärer Zuständigkeit. Das BAG und der Zoll wirken lediglich mit und unterstützen die Landesbehörden.

Es wird zudem die Durchführung von länderübergreifenden und grenzüberschreitenden internationalen Kontrollen empfohlen.

Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle Fragen, Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für den Verdacht eines abfallverbringungsrechtlichen Verstoßes, klärt die Kontrollbehörde zunächst in eigener Zuständigkeit den Sachverhalt auf. Dabei kann es auch erforderlich werden, dass die Kontrollbehörde zur Sachverhaltsaufklärung Kontakt aufnimmt mit

Solche Kontaktaufnahmen im Vorfeld stellen noch keine Unterrichtung nach Abs. 3 dar.

Falls die kontrollierten Abfälle im Einzelfall auch Verboten und Beschränkungen anderer Rechtsbereiche unterliegen (z.B. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von Quecksilber, Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) erfolgt die Abstimmung und Koordinierung der abfallrechtlichen Maßnahmen mit den ggf. erforderlichen Maßnahmen anderer Landesbehörden (z.B. nach Chemikalienrecht) durch die für das Abfallrecht zuständige Landesbehörde.

8.3 Zu Abs. 3

Sofern nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA (siehe insbesondere bußgeldbewehrte Verstöße gemäß AbfVerbrBußV), insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, oder des AbfVerbrG (siehe insbesondere bußgeldbewehrte Verstöße gemäß § 18 Abs. 1) besteht, sind die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Kontrollbehörden verpflichtet, ihre Erkenntnisse an die in Abs. 3 genannten Behörden weiterzugeben. In bestimmten Fällen kann eine Kontrollbehörde selbst die Behörde sein, die gemäß Abs. 3 zu unterrichten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen eine in Nr. 1 bis 3 genannte Behörde zunächst nicht unterrichtet werden kann, da sie nicht bekannt ist.

Im Fall des Verdachts einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen oder einer illegalen Verbringung informiert die deutsche zuständige Behörde am Versandort, die deutsche zuständige Behörde am Bestimmungsort oder das UBa als für die Durchfuhr zuständige Behörde wiederum die von der Verbringung betroffenen ausländischen zuständigen Behörden gemäß Art. 22 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 1 VVA.

Bei der unverzüglichen schriftlichen Unterrichtung gemäß Abs. 3 werden die abfallrechtlich relevanten Informationen mitgeteilt sowie ggf. vorgelegte abfallrechtliche Unterlagen als Kopien beigefügt. Das Unterrichtungsschreiben sollte ferner den Hinweis enthalten, ob die Kontrollbehörde die Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel gemäß Abs. 5 sichergestellt hat, oder ob die Verbringung mit Zustimmung der Kontrollbehörde fortgesetzt werden konnte. Diese Unterrichtung sollte mit dem Vordruck gemäß Anlage 9 durchgeführt werden. Im Falle der Unterrichtung durch eine Zolldienststelle verwendet diese den in der Anlage zur Handlungsanleitung enthaltenen Vordruck; im weiteren Verfahren sollte dieser Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordrucks in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zolldienststelle hergestellt werden.

Falls die Kontrollbehörde nicht selbst die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und das UBa unterrichtet hat, sollte die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, diese Unterrichtung mit dem Vordruck in Anlage 10 vornehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht in Abs. 1 oder 2 genannte Landes- oder Bundesbehörde, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der VVA oder des AbfVerbrG oder einen dahingehenden Verdacht feststellt, letztlich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden gehalten ist, die zuständige Behörde zu unterrichten und gegebenenfalls auch selbst unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Dies gilt beispielsweise für die Bundespolizei und für die Behörden, die Gefahrgüter kontrollieren, wie das Eisenbahn-Bundesamt auf der Schiene sowie verschiedene Landes- und Bundesbehörden auf dem Luft- und Seeweg und auf Binnengewässern.

Eine Unterrichtung gem. Abs. 3 erfolgt auch, wenn ein Verstoß vorliegt, der keine illegale Verbringung darstellt (z.B. fehlende Unterschrift im Begleitformular, fehlende Warntafel oder andere - keine illegale Verbringung darstellende - bußgeldbewehrte Verstöße) und die Weiterbeförderung gestattet werden konnte, z.B. weil der Mangel unmittelbar behoben worden ist. Falls diese Unterrichtung durch eine Zolldienststelle erfolgte, sollte die Abfallbehörde dieser zu gegebener Zeit mitteilen, welche Maßnahmen von ihr in Bezug auf den Verstoß getroffen wurden.

Bei bußgeldbewehrten Verstößen sollten die Kontrollbehörden der Länder, die von Zolldienststellen unterrichteten Landesbehörden und das BAG, falls sie nicht selbst zuständig sind, diese Informationen an die für die Verfolgung und Ahndung etwaiger begangener Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde weitergeben. Eine zusätzliche Unterrichtung dieser Verwaltungsbehörde durch Zolldienststellen ist nicht erforderlich.

Im Übrigen wird empfohlen, gemäß den Regelungen in der Handlungsanleitung, Abschnitt D "Entscheidung der Abfallbehörden und weiteres Vorgehen" zu verfahren.

8.4 Zu Abs. 4

Abs. 4 ist nur relevant, wenn der Verdacht einer illegalen Verbringung besteht. Besteht der Verdacht weiterer Verstöße gegen Bestimmungen der VVA oder des AbfVerbrG, sollte ggf. eine Sicherstellung nach Abs. 5 erfolgen.

Die von der Kontrollbehörde unterrichtete Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, sollte den mitgeteilten Sachverhalt und die Begründung unverzüglich auf Stichhaltigkeit prüfen. Kommt sie ggf. nach Kontaktaufnahme mit der deutschen zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort oder dem UBa zu dem Ergebnis, dass kein Verdacht einer illegalen Verbringung zu erkennen ist, sollte sie das Ergebnis unverzüglich der Kontrollbehörde und der Behörde, mit der Kontakt aufgenommen wurde, mitteilen. Bestehen dagegen die Verdachtsmomente fort, so sollte die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, sowohl die Kontrollbehörde als auch die deutsche zuständige Behörde am Versandort (im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet) oder am Bestimmungsort (im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet) oder das UBa (im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet) über das Ergebnis ihrer Prüfung informieren und mitteilen, dass sie unverzüglich Vorkehrungen für eine sichere Lagerung der Abfälle treffen wird. Diese Rückäußerung sollte möglichst innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen (vgl. auch Abs. 11 der Handlungsanleitung). Die Unterrichtung der ausländischen zuständigen Behörden am Versandort und/oder am Bestimmungsort sollte je nach Fall durch die deutschen zuständigen Behörden am Versandort oder am Bestimmungsort oder das UBa erfolgen. Die gemäß Art. 24 VVa zuständigen Behörden haben die entsprechenden Ermittlungen aufzunehmen, wobei die beteiligte deutsche Behörde die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, regelmäßig über den Stand der Ermittlungen unterrichten sollte.

Zur Benachrichtigung der jeweils zuständigen Behörden sollten die Vordrucke in Anlage 9 und 10 verwendet werden. Im Falle der Unterrichtung durch eine Zolldienststelle sollte der Vordruck in der Anlage zur Handlungsanleitung oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordrucks in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zolldienststelle hergestellt werden.

Das Treffen von Vorkehrungen für die sichere Lagerung nach Abs. 4 durch die Behörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, ist ein Verfahrensschritt, der im Falle einer illegalen Verbringung eine etwaige nach Abs. 5 erfolgte Sicherstellung durch die Kontrollbehörde ablöst.

Zur Erfüllung ihrer Handlungspflicht kann die Landesbehörde nach § 13 i.V.m. Abs. 4 durch Anordnung gegenüber der verfügungsberechtigten Person unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme sicherstellen, dass die Abfälle einer sicheren Lagerung zugeführt werden. Eine sichere Lagerung sollte in einem entsprechend genehmigten Zwischenlager oder einer anderen zugelassenen Anlage erfolgen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 13 verwiesen.

8.5 Zu Abs. 5

Durch § 13 i.V.m. Abs. 5 wird den in Abs. 1 und 2 genannten Kontrollbehörden die Befugnis eingeräumt, gegenüber der verfügungsberechtigten Person eine Anordnung zur Sicherstellung der Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung zu erlassen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für eine Sicherstellung wird auf die Ausführungen zu § 13 verwiesen.

Das BAG kann auch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ( § 13) die Weiterfahrt untersagen.

8.6 Zu Abs. 6

Die in Abs. 6 genannten Bestimmungen der VVA regeln das Vorgehen der "für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde" bzw. der "zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle" i.S.d. genannten Bestimmungen der VVA (vgl. auch § 14 Abs. 3) zum Teil anders als Abs. 3 und Abs. 4.

Aus den genannten Bestimmungen der VVA ergibt sich zum einen, dass die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle an die Feststellung der Zollstelle, dass eine illegale Verbringung entdeckt worden ist, gebunden ist. Sie muss dann nach diesen Bestimmungen der VVA eine Inverwahrungnahme der betreffenden Abfälle sicherstellen. Diese Lagerung muss nach den genannten Bestimmungen der VVA fortdauern, bis eine schriftliche Entscheidung der (ggf. ausländischen) zuständigen Behörde am Versandort vorliegt.

Zum anderen ist der Weg der Unterrichtung in den Fällen einer Mitteilung durch eine Ausgangs-, Ausfuhr- oder Eingangszollstelle über eine "Entdeckung" einer illegalen Verbringung nach den genannten Bestimmungen der VVA anders als in Abs. 3 festgelegt. Im Fall einer Unterrichtung durch eine Ausfuhr- oder Ausgangszollstelle über die "Entdeckung einer illegalen Verbringung" muss die zuständige Landesbehörde selbst die (ggf. auch ausländische) zuständige Behörde am Versandort unterrichten (Art. 35 Abs. 6, Art. 38 Abs. 7 VVA). Im Fall einer Unterrichtung durch eine Eingangszollstelle über "die Entdeckung einer illegalen Verbringung" muss die zuständige Landesbehörde selbst die (ggf. auch ausländische) zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, die dann ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet (Art. 42 Abs. 5, Art. 44 Abs. 5 VVA).

Auf die Ausführungen in der Vollzugshilfe zur VVA (zu Art. 24 Abs. 7 VVa in Abschnitt 3.3.3.4 und zu Art. 35 Abs. 6 VVa in Abschnitt 4.1.2.4) sowie auf die Handlungsanleitung wird hingewiesen.

9 Zu § 12 Massnahmen zur Überwachung

§ 12 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG befugt die zuständigen Behörden, Proben der transportierten Abfälle zu entnehmen und zu untersuchen. Für diese Maßnahmen können die zuständigen Behörden nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG, Art. 29 VVa i.V.m. den landeskostenrechtlichen Vorschriften Gebühren und Auslagen vom Versender und Beförderer auch dann erheben, wenn die Untersuchungen keinen Verstoß gegen das Abfallverbringungsrecht ergeben.

Zum Vorgehen bei Entnahme und Untersuchung von Proben (Probenahmestrategie, Probenahmeplan, Durchführung, Dokumentation etc.) vgl. Mitteilung der LAGa 32 PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen.

Aus Gründen der notwendigen Gefährdungsbeurteilung und Eigensicherung sollte die Probenahme nur durch geschultes Fachpersonal (zertifizierte/akkreditierte Labore) durchgeführt werden.

Auf die Erläuterungen zu Art. 50 Abs. 4 VVa wird hingewiesen.

10 Zu § 13 Anordnungen im Einzelfall

Die Vorschrift ermächtigt eine zuständige Behörde, im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Diese Anordnungen beziehen sich auf die Durchführung der folgenden Rechtsgrundlagen:

Zuständige Behörden können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort ( § 14 Abs. 1), die für die Durchfuhr zuständige Behörde ( § 14 Abs. 4), die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde ( § 14 Abs. 3), die Kontrollbehörden der Länder und des Bundes ( § 14 Abs. 2), die zuständigen Landesbehörden gem. § 11 Abs. 1 sowie die für das Kontrollgebiet zuständige Landesbehörde ( § 11 Abs. 4) sein.

Besonders hervorgehoben wird die Anordnungsbefugnis zur Erfüllung der nach-stehenden Maßnahmen:

Die Anordnung nach § 13 steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, d.h. sie hat ihre Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Des Weiteren hat sie zu prüfen, ob im Einzelfall die Anordnung einer sofortigen Vollziehung in Betracht kommt.

Die zuständige Behörde kann eine geplante illegale Verbringung von Abfällen aus einer Anlage bereits vor deren Beginn untersagen (siehe Art. 2 Nr. 34 VVA, wonach "Verbringung" auch einen Transport umfasst, der erfolgen soll). Allerdings müssen im Rahmen einer Betriebsprüfung konkrete Anhaltspunkte vorgefunden werden (z.B. Vertrag mit einem Empfänger im Ausland oder sonstiger Schriftverkehr), die darauf schließen lassen, dass eine Verbringung ohne die erforderliche Notifizierung beabsichtigt ist.

Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen

Für den Erlass einer Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen sind gemäß § 14 Abs. 1 die zuständigen Behörden am Versandort sowie am Bestimmungsort zuständig. Im Fall einer Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Verantwortlichkeit des Notifizierenden sind behördliche Rücknahmeanordnungen auf der Grundlage von Satz 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a bzw. b VVa nur gegen den Notifizierenden möglich. Andere an der Verbringung beteiligte Personen können ggf. nur zur Tragung von Kosten herangezogen werden, die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstanden sind. Hinsichtlich der Durchsetzung von Rücknahmeverpflichtungen ist zu beachten, dass entsprechende Anordnungen gemäß § 8 Abs. 5 kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, und Rechtsbehelfe dagegen keine aufschiebende Wirkung haben.

Treffen von Vorkehrungen für eine sichere Lagerung

In der Anordnung gemäß § 11 Abs. 4 zur Gewährleistung einer sicheren Lagerung sollte deutlich gemacht werden, dass diese Lagerung bis auf weiteres vorgenommen werden soll, bis die in Abs. 4 Nr. 1 - 3 genannten zuständigen Behörden ihre Ermittlungen abgeschlossen, abschließend über eine Rücknahme oder eine anderweitige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle entschieden und dies der Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, schriftlich mitgeteilt haben. Über die erfolgte sichere Lagerung sollte die gemäß Art. 24 Abs. 2, 3 oder 5 VVa deutsche zuständige Behörde und die Kontrollbehörde unverzüglich unterrichtet werden, damit letztere eine ggf. gemäß § 11 Abs. 5 getroffene Sicherstellungsanordnung aufheben kann.

Die Anordnung zur sicheren Lagerung kann zunächst an den Beförderer als verfügungsberechtigte Person gerichtet werden. Soweit dieser aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit dem Notifizierenden bzw. mit der Person, die die Verbringung veranlasst, keine eigene Verfügungsbefugnis über die Abfälle hat, sollte der Bescheid gegenüber dem Notifizierenden bzw. der Person, die die Verbringung veranlasst, erlassen werden. Die Kosten sollten von der Behörde ggf. als Ersatzvornahmekosten gegenüber der verfügungsberechtigten Person geltend gemacht werden.

Sicherstellung von Abfällen

Die Anordnung einer Sicherstellung (erforderlich nur dann, wenn eine freiwillige Überlassung nicht erfolgt) ist gemäß § 11 Abs. 5 bei jedem Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA und des AbfVerbrG zulässig. Besonders hervorgehoben werden die Fälle des Verdachts einer illegalen Verbringung sowie der Entdeckung nach Art. 22 Abs. 9 und Art. 24 Abs. 7, Art. 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit anderen dort genannten weiteren Bestimmungen der VVA.

Für die Anordnung einer Sicherstellung der Abfälle nach § 11 Abs. 5 bzw. § 13 Satz 2 sind alle Kontrollbehörden der Länder und des Bundes (in § 11 Abs. 1 und 2 genannt) zuständig. Um diese Eilmaßnahme zügig durchführen zu können, kann entweder die Anordnung einer sofortigen Vollziehung oder die unmittelbare Ausführung im Sinne der polizei- oder vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der Länder erforderlich sein. Die unmittelbare Ausführung muss zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sein, die für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Dies kann der Fall sein sowohl bei einem Verdacht für das Vorliegen einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit.

Die Anordnung einer Sicherstellung als kurzfristige Erstmaßnahme durch eine Kontrollbehörde sollte insbesondere in den Fällen erfolgen, in denen es sich um eine Verbringung handelt, die aufgrund einer Gefährdung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit eine sofortige Entscheidung der Kontrollbehörde erfordert. Dies kann insbesondere außerhalb der Dienstzeiten (z.B. nachts oder am Wochenende) der für eine sichere Lagerung oder Inverwahrungnahme zuständigen Behörden der Fall sein. Besteht der Verdacht einer illegalen Verbringung, sollte in der Regel eine Sicherstellungsanordnung ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn es sich um die Verbringung von Abfällen handelt, die unter den Anwendungsbereich des § 326 Abs. 2 StGB fallen.

Liegt ein sonstiger Verstoß vor, z.B. fehlende Unterschrift im Begleitformular, fehlende Warntafel oder andere - keine illegale Verbringung darstellende - bußgeldbewehrte Verstöße, und kann der Mangel unmittelbar behoben werden, sollte die Kontrollbehörde die Abfälle nicht sicherstellen. Kann der Mangel nicht unmittelbar behoben werden, sollte die Behörde im Einzelfall nach Abwägung über eine Anordnung der Sicherstellung mit sofortigem Vollzug entscheiden.

Zur Durchführbarkeit der Sicherstellung sollten durch die zuständigen Behörden Sicherstellungsflächen vorgehalten oder ad hoc festgelegt werden können.

Für die Sicherstellung durch Zolldienststellen gelten die in Abs. 10 der Handlungsanleitung dargestellten Besonderheiten.

11 Zu § 14 Zuständige Behörden

11.1 Zu Abs. 1:

Falls bei der Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet mit einer Durchfuhr durch andere Staaten (siehe § 1 Nr. 2) die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort dieselbe deutsche Behörde ist, erteilt diese zwei Zustimmungen.

12 Zu § 15 Anlaufstelle

12.1 Zu Abs. 2

Der Austausch der in Abs. 2 genannten Informationen sollte vorzugsweise in elektronischer Form erfolgen, bei illegalen Verbringungen grundsätzlich unter Nutzung entsprechender Formblätter beispielsweise der Zollverwaltung oder von IMPEL. Informationen im Rahmen von Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 1 VVa sollten unverzüglich übermittelt werden (siehe hierzu Vollzugshilfe zur VVa Abschnitt 3.3.3.1).

12.2 Zu Abs. 4

Die Benennungen gemäß Abs. 4 an das Umweltbundesamt sollten formlos per E-Mail erfolgen.

13 Zu § 16 Berichte und Übermittlungen von Informationen

13.1 Zu Abs. 1

Die für Verbringungen in das und aus dem Bundesgebiet zuständigen Behörden (vgl. § 14 Abs. 1) sollten dem UBa unverzüglich nach Erteilung einer Zustimmung zu einer Verbringung die Angaben im Notifizierungsformular (vgl. Satz 3) grundsätzlich elektronisch über die von der LAGa erarbeitete Datenschnittstelle, über eine andere für das UBa akzeptable Schnittstelle oder in anderer vom UBa akzeptablen Form übermitteln.

Hinsichtlich der statistischen Erfassung der verbrachten Mengen sollte das UBa den zuständigen Behörden einmal jährlich auf elektronische Weise eine Tabelle zur Verfügung stellen, die um die in dem Berichtsjahr tatsächlich verbrachten Mengen zu ergänzen ist und elektronisch zurückgesandt werden sollte.

Das Format für die Übermittlung von weiteren für den Bericht an das Sekretariat des Basler Übereinkommens notwendigen Angaben wird vom UBa individuell festgelegt, in der Regel mit Hilfe von Tabellen oder formlos per E-Mail.

Die entsprechenden Tabellen und Formulare werden auf der passwortgeschützten Internet-Seite des UBa bereitgestellt.

13.2 Zu Abs. 2

Hinsichtlich der in Anhang IX VVa formulierten Fragen sollte das UBa den Ländern (vgl. § 14 Abs. 1) sowie dem BMF und dem BAG einmal jährlich auf elektronische Weise ein Formular mit Tabellen zur Verfügung stellen, das um die Antworten für das Berichtsjahr zu ergänzen ist und elektronisch zurückgesandt werden sollte.

Die zu berichtenden Angaben sollten bei der Kontrolle erfasst bzw. die Ergebnisse der Kontrollen entsprechend dokumentiert werden (z.B. mittels Formblatt).

Getroffene Entscheidungen über die Erteilung von Vorabzustimmungen gemäß Art. 14 VVa sollten dem UBa zeitnah und elektronisch unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der VVa berichtet werden.

Die entsprechenden Tabellen und Formulare werden auf der passwortgeschützten Internet-Seite des UBa bereitgestellt.

14 Zu § 17 Zollstellen

Die vom BMUB im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen sind auf dessen Internetseite veröffentlicht. Bei diesen Zollstellen handelt es sich um deutsche Eingangszollstellen (Art. 2 Nr. 29 VVA) und um deutsche Ausgangszollstellen (Art. 2 Nr. 28 VVA). Im Regelfall sind dies Zollämter an der Außengrenze der Gemeinschaft (Grenzzollstellen in Häfen, an Landstraßen, an Flughäfen und in Bahnhöfen). Im See-, Eisenbahn-, Post- und Luftverkehr gilt als Ausgangszollstelle jedoch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Abfälle im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden.

Die Zuständigkeit von Ausfuhrzollstellen (Art. 2 Nr. 27 VVA) und von Zolldienststellen, die in anderer Funktion Verbringungen von Abfällen kontrollieren (z.B. Binnenzollstellen bei der Überführung in den freien Verkehr, Kontrolleinheiten der Hauptzollämter auf Verkehrswegen im Binnenland) oder von Eingangs- und Ausgangszollstellen, die nicht gem. § 17 bekannt gegeben wurden, bleibt hiervon unberührt ( § 11 Abs. 2 Satz 2 i.Vm. § 14 Abs. 2 Satz 2).

15 Zu § 18 Bussgeldvorschriften

Durch das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 sind der Straftatbestand des § 326 Abs. 2 StGB, der illegale Verbringungen von Abfällen betrifft, geändert worden und die Bußgeldvorschrift des § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV a.F. zu illegalen Abfallverbringungen aufgehoben worden. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 AbfVerbrBußV a.F. sind nunmehr § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AbfVerbrBußV n.F. Diese Änderungen gelten seit 14.12.2011. Damit sind sämtliche im Sinne von Art. 2 Nr. 35 VVa illegalen Verbringungen von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, auch von nicht gefährlichen Abfällen, strafbewehrt. Dagegen sind illegale Verbringungen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in unerheblicher Menge weder straf- noch bußgeldbewehrt.

§ 18 Abs. 3 unterscheidet zwischen drei Kategorien von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, bei denen Höchstbeträge von Geldbußen bis 100.000 Euro (bei illegalen bußgeldbewehrten Verbringungen, die nicht strafbewehrt sind), bis 50.000 Euro und bis 20.000 Euro vorgesehen werden. 45

§ 17 Abs. 4 OWiG ermöglicht es der Bußgeldbehörde, gegen den Adressaten eines Bußgeldbescheides eine diese Höchstbeträge übersteigende Geldbuße festzusetzen, um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den dieser Adressat aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.

Die Bußgeldvorschriften sind nur dann anwendbar, soweit die jeweils bußgeldbewehrten Handlungen nicht nach § 326 Abs. 2 StGB strafbar sind. Auf die Erläuterungen zu § 41 OWiG (Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat) in Abschnitt 15.2 wird Bezug genommen.

Nach § 326 Abs. 2 StGB können zum Einen verbotene oder nicht durch Notifizierungszustimmungen abgedeckte Abfallverbringungen strafbar sein (vgl. im Einzelnen hierzu Abschnitt 15.2).

Zum anderen können ab Inkrafttreten des o.g. Strafrechtsänderungsgesetzes durchgeführte Handlungen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 oder nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. c AbfVerbrG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 AbfVerbrBußV bußgeldbewehrt sind, nach § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB als "illegale Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge" strafbar sein. Auch in diesen Fällen ist hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Vorschrift des § 41 Abs. 1 OWiG hinzuweisen (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen in Abschnitt 15.2). Denn sowohl die in § 18 Abs. 1 Nr. 8 angesprochene Verbringung von grün gelisteten Abfällen, die sachlich nicht dem Dokument nach Anhang VII VVa entspricht, als auch die durch Notifizierungszustimmungen abgedeckte Verbringung von Abfällen, die nicht dem Begleitformular entspricht, gelten als illegale Verbringungen. Dies folgt aus der Definition der illegalen Verbringung in Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziffer iii und Nr. 35 Buchst. d VVa (vgl. auch Erläuterungen in Abschnitt I 2.2 zu Art. 2 Nr. 35 Buchst. d VVA, dritter und vierter Gedankenstrich).

15.1 Zu Abs. 1 Nr. 1 bis 17

Die Nrn. 1 bis 17 enthalten Ordnungswidrigkeitentatbestände für die Verletzung von Pflichten, die als an bestimmte Personen gerichtete Pflichten nur im AbfVerbrG, nicht aber in der VVA festgelegt sind. Darunter fallen auch verschiedene Pflichten, die bereits in der VVA bei der Verbringung von Abfällen logisch vorausgesetzt werden, in der VVA aber noch nicht hinreichend konkretisiert worden sind, und die daher erst im AbfVerbrG (insbesondere §§ 4 und 5) unter Nennung der jeweils handlungspflichtigen Personen oder des Handlungszeitpunkts konkretisiert worden sind.

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Nr. 8 (bezüglich der Mitführung des Dokumentes nach Anhang VII der VVa bei der Verbringung grün gelisteter Abfälle zur Verwertung) ist durch das Artikelgesetz, das das KrWG enthält, neu gefasst worden. Danach sind das Nichtmitführen dieses Dokumentes sowie das nicht richtige und das nicht vollständige Mitführen dieses Dokumentes bußgeldbewehrt. Allerdings sollte nicht jeder geringfügige Mangel in solchen mitgeführten Dokumenten (z.B. fehlende Angaben zu Kontaktpersonen, zu Fax- und Email-Adressen oder zur Transportart) Anlass zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens bzw. Verwarnungsverfahrens sein.

15.2 Zu Abs. 1 Nr. 18 und zur AbfVerbrBußV

Nach Nr. 18 handelt ordnungswidrig, wer einen der in der AbfVerbrBußV festgelegten Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, in denen auf Nr. 18 Buchst. a, b oder c verwiesen wird.

Zu Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 AbfVerbrBußV

Aus Buchst. a ergibt sich, dass verbotene und nicht durch Notifizierungszustimmungen abgedeckte notifizierungspflichtige Verbringungen (einschließlich Ausfuhren und Einfuhren) von Abfällen dann bußgeldbewehrt sind, wenn und soweit dies in der AbfVerbrBußV bestimmt ist.

Infolge der Aufhebung von § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV a.F. durch das o.g. Strafrechtsänderungsgesetz sind Abfallverbringungen, bei denen sich das Verbot bzw. diFe Notifizierungspflicht bereits aus der VVA ergeben, nicht mehr bußgeldbewehrt. Bei nach § 326 Abs. 2 StGB a.F. nicht strafbaren illegalen Abfallverbringungen, die vor dem Inkrafttreten des o.g. Strafrechtsänderungsgesetzes erfolgt sind, können nach § 4 Abs. 1 OWiG weiterhin Bußgeldverfahren auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV a.F. durchgeführt werden, weil diese Bußgeldvorschrift im Vergleich zur jetzt geltenden Strafvorschrift das mildere Gesetz ist ( § 4 Abs. 3 OWiG). Dies gilt jedoch auf Grund von § 4 Abs. 3 OWiG nicht bei früheren illegalen Verbringungen in unerheblicher Menge, da diese nach neuer Rechtslage weder straf- noch bußgeldbewehrt sind.

Im Übrigen sind verbotene oder nicht durch Notifizierungszustimmungen abgedeckte notifizierungspflichtige Abfallverbringungen nur noch bei Erfüllung eines in § 2 Abs. 1 AbfVerbrBußV enthaltenen Tatbestandes bußgeldbewehrt. § 2 Abs. 1 AbfVerbrBußV betrifft Verbringungen, bei denen sich das Verbot bzw. die Notifizierungspflicht aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 ergibt, die Ausfuhren von grün gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Drittstaaten regelt.

Unter die Bußgeldtatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrBußV fallen auch Verbringungen, die sachlich nicht der Notifizierung und Zustimmung entsprechen.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 AbfVerbrBußV ist bezogen auf das dort genannte Tatbestandsmerkmal "ausführt" dann vollendet, wenn für das Ausland bestimmte Abfälle in Deutschland befördert werden. 46

Auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Buchst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 AbfVerbrBußV ist nach § 18 Abs. 2 bußgeldbewehrt.

Ein Versuch liegt nach § 13 Abs. 1 OWiG vor, wenn der Betroffene unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Im Regelfall liegt ein solches unmittelbares Ansetzen im Falle von § 2 Abs. 1 AbfVerbrBußV in der Beladung des Transportmittels, wenn dieses alsbald in Bewegung gesetzt werden soll.

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 2 Abs. 1 (und ggf. des § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV a.F., vgl. oben) AbfVerbrBußV sind nur dann relevant, wenn die verbotene bzw. die nicht durch Zustimmungen abgedeckte notifizierungspflichtige Verbringung nicht nach § 326 Abs. 2 StGB (auch unter Berücksichtigung der Ausnahme des § 326 Abs. 6 StGB) strafbar ist.

Soweit verbotene oder nicht durch Zustimmungen abgedeckte notifizierungspflichtige Verbringungenvor Inkrafttreten des o.g. Strafrechtsänderungsgesetzes aus, nach oder durch Deutschland erfolgt sind, sind sie nach § 326 Abs. 2 StGB a.F. dann strafbar, wenn die Abfälle eines der in § 326 Abs. 1 StGB aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen. Soweit solche Verbringungennach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus, nach oder durch Deutschland erfolgt sind, sind sie nach § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. dann strafbar, wenn die Verbringungen Abfälle in mehr als unerheblicher Menge (oberhalb von Bagatellmengen) betreffen, und wenn die Verbringung ohne Notifizierung bzw. ohne Zustimmung der zuständigen Behörden entgegen "dieser Verordnung", also entgegen der VVA erfolgte (vgl. die in § 326 Abs.2 Nr. 1 StGB in Bezug genommene Definition der "illegalen Verbringung" in Art. 2 Nr. 35 Buchst. a und b VVA).

Darüber hinaus ist nach § 326 Abs. 4 StGB auch der Versuch einer Straftat des § 326 Abs. 2 StGB a.F. und n.F. strafbar.

Auf § 41 Abs. 1 OWiG (Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist) wird hingewiesen. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist nach § 41 Abs. 2 OWiG wieder möglich, wenn die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Strafverfahrens absieht und deshalb die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückgibt.

Zu Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 AbfVerbrBußV:

§ 1 Abs. 2 AbfVerbrBußV enthält unter Bezug auf Buchst. c Ordnungswidrigkeitentatbestände für die Verletzung von insbesondere im Zusammenhang mit Verbringungen bestehenden Pflichten, die bereits schon in der VVA vollständig unter eindeutiger Nennung der jeweils handlungspflichtigen Person bzw. des Handlungszeitpunkts ausformuliert sind.

Das Gleiche trifft auf § 2 Abs. 3 AbfVerbrBußV zu, bezogen auf nach der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 notifizierungspflichtige Ausfuhren von grün gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Drittstaaten.

15.3 Zu Abs. 4

Auch soweit sich ein Bußgeldverfahren gegen eine natürliche Person richten soll, ist das BAG bei Straßenbeförderungen nur dann für das Bußgeldverfahren zuständig, wennkumulativ diese Person in Deutschland keinen Sitz hat und das Unternehmen, bei dem diese Person angestellt ist, in Deutschland weder einen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat.

16 Zu § 19 Einziehung

§ 19 eröffnet den Bußgeldbehörden die Möglichkeit zur Anwendung der Bestimmungen der §§ 22 bis 29 OWiG zur Einziehung von in § 19 bezeichneten Gegenständen. Als Gegenstände einer Einziehung können etwa Fahrzeuge und Verpackungsmittel in Betracht kommen, die zur Begehung einer abfallverbringungsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, insbesondere einer bußgeldbewehrten illegalen Abfallverbringung, gebraucht wurden.

Daneben können Bußgeldbehörden auf der Grundlage und nach Maßgabe von § 29a OWiG auch den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die ein Täter oder eine juristische Person, für die ein Täter gehandelt hat, aus einer abfallverbringungsrechtlichen Ordnungswidrigkeit erlangt hat.

III Anlagen

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Glossar 47 Anlage 1


4. BImSchV 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997, (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung
AbfAEV Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) vom 5. Dezember 2013, (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung
AbfVerbrG Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz) vom 19. Juli 2007, (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung
AbfVerbrG 1994 Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vom 30. September 1994, (BGBl. I S. 2771) in der bis 27. Juli 2007 geltenden Fassung
AbfVerbrBußV Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung) vom 29. Juli 2007, (BGBl. I S. 1761) in der jeweils geltenden Fassung
AltfahrzeugV Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002, (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung
AltholzV Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung) vom 15. August 2002, (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung
AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) vom 10. Dezember 2001, (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
BAG Bundesamt für Güterverkehr
Basler Übereinkommen Basler Übereinkommen über die Kontrollen der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989, (BGBl. II 1994 S. 2704 ff), in der jeweils geltenden Fassung.
BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
ChemVerbotsV Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003, (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung
DepV Verordnung über Deponierung und Langzeitlager (Deponieverordnung) vom 27. April 2009; BGBl. I S 900 in der jeweils geltenden Fassung
EFTA European Free Trade Association Europäische Freihandelszone
EG Europäische Gemeinschaft
EG-Abfallrahmenrichtlinie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung
EG-AbfVerbrV Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1) in der bis 11. Juli 2007 geltenden Fassung
EG-Altfahrzeugrichtlinie Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, (ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 689/2008 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 1102/2008 Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, (ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 75) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 1182/71 Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, (ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 1418/2007 Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, (ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 1005/2009 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, (ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung über POPs Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, L 229 vom 29.06.2004 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung über tierische Nebenprodukte Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verpackungsrichtlinie Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) vom 20. Oktober 2015, (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung 2000/532/EG Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gem. Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
EU-Industrieemissionsrichtlinie Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung
EU-Verordnung zum Abfallende von Schrott Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S.2) in der jeweils geltenden Fassung
EU-Verordnung zum Abfallende von Bruchglas Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10.12.2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gem. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
EU-Verordnung zum Abfallende von Kupferschrott Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25.07.2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, (ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S.14) in der jeweils geltenden Fassung
GewAbfV Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) vom 19. Juni 2002, (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung
Güterkraftverkehrsgesetz Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22. Juni 1998, (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung
Handlungsanleitung Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen in der jeweils geltenden Fassung, beschlossen von der LAGa am 12. März 2008, veröffentlicht auf der Internetseite der LAGa unter Publikationen/Informationen
IMPEL IMPEL (European Union Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law) wurde 1992 als informelles Netzwerk gegründet, um die Durchsetzung europäischer Vorschriften zu harmonisieren.
KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012, (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung), erlassen als Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006, (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OECD-Beschluss OECD-Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C (92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, (siehe OECD-Webseite) in der jeweils geltenden Fassung
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie 2006/117/Euratom Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, (ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 2 1) in der jeweils geltenden Fassung
SigG Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz) vom 16.Mai 2001, (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung
StGB Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung
UBA Umweltbundesamt
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 siehe VVA
Verordnung zu dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich nach Art. 30 Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 3. April 2009, (BGBl. II S. 320) in der jeweils geltenden Fassung
VVA Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, L 318 vom 28.11.2008 S. 15, L 334 vom 13.12.2103 S. 46, L 277 vom 22.10.2015 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung
Zentrale Koordinierungsstelle Gemeinsame Einrichtung der Bundesländer gem. Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes, geschlossen auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes von 1994; im novellierten Abfallverbringungsgesetz findet sich die entsprechende Gesetzesgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 4, Fundstellen in den jeweiligen Landesgesetzblättern
Zollverordnung Zollverordnung vom 23. Dezember 1993, (BGBl. I S. 2249; 1994 I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung

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Hilfreiche Webseiten für den Bereich Abfallverbringung Anlage 2


Institution Bemerkungen Webseite
Basler Übereinkommen Homepage http://www.basel.int/
Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte und Abkommen http://www.basel.int/Countries/Agreements/tabid/1482/Default.aspx
Vertragsparteien http://archive.basel.int/ratif/convention.htm
Zuständige Behörden der Vertragsparteien http://www.basel.int/Countries/Country Contacts/tabid/1342/Default.aspx
OECD Datenbank mit länderspezifischen Daten, u. a. Anlagen mit Vorabzustimmung http://www2.oecd.org/waste/
Informationen zu Abfall, u. a. Abfallverbringung, z.B. OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL http://www.oecd.org/env/waste/
Liste der OECD-Staaten http://www.oecd.org/about/membersandpartners/list-oecd-member-countries.htm
Europäische Kommission Informationen zu Abfallverbringung, u. a.
  • EU-Recht wie Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
  • Anlaufstellen-Leitlinien,
  • Liste der zuständigen Behörden,
  • Anlagen mit Vorabzustimmung,
  • Liste der benannten Zollstellen
http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/
Verbringung grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD- Länder http://ec.europa.eu/trade/wider-agenda/environment/shipment-of-non-hazardous-waste/
Liste der europäischen Zollstellen http://ec.europa.eu/taxationcustoms/common/links//customs/indexde.htm
European IPPC Bureau Sevilla Beste verfügbare Techniken http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/
Umweltbundesamt (UBA) Informationen zu Abfallverbringung, u. a.
  • Staatenliste,
  • Liste der deutschen zuständigen Behörden,
  • IMPEL-Leitfaden zum Umgang mit illegalen Verbringungen,
  • Staatsvertrag für "Zentrale Koordinierungsstelle"
http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/anlaufstelle-basler-uebereinkommen
(Reiter "Praxishilfe-Downloads" anklicken)
Beste verfügbare Techniken http://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Abfallwirtschaft aktuell http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/
Informationen zu Abfallverbringung, u. a.
  • Gesetzgebung,
  • Liste der benannten Zollstellen,
  • Anlaufstellen-Leitlinien
http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/internationales/abfallverbringung/
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Homepage http://www.laga-online.de/
Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (Mitteilung 25) http://laga-online.de/servlet/is/23874/
Handlungsanleitung, Bußgeldkatalog http://laga-online.de/servlet/is/23875/#A5

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Notifizierungsverfahren nach VVA Anlage 3

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Übermittlungswege für Begleitformulare Anlage 4

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Mustervorlage einer Bankbürgschaft Anlage 5


Bürgschaft für Abfallverbringungen
Die Firma: [Antragsteller / Notifizierender]
hat mit der Firma: [Empfänger der Abfälle]

einen Vertrag über die Verwertung / Beseitigung von [Menge] [Bezeichnung der Abfälle] - Abfallschlüssel: [Abfallidentifizierungscode gem. Anh. III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der VVA]
bei der Firma [Empfänger der Abfälle] geschlossen.

Für die Verbringung von Abfällen gem. o. g. Vertrag und [unter der Notifizierungs-Nr.:
[Notifizierungs-Nr. des Notifizierungsformulars angeben]] ist gem. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ( VVA ) die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich, durch die die vom Notifizierenden nach Art. 23 und 25 VVa zu tragenden Kosten in den Fällen des Art. 22 und 24 VVa abgedeckt werden.

Dies vorausgeschickt, übernehmen wir [Anschrift der Bank]

gegenüber der Behörde: [Anschrift zuständige Behörde am Versandort]

die selbstschuldnerische Bürgschaft - unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechenbarkeit und Vorausklage ( §§ 770, 771 BGB) - für alle der Firma

[Antragsteller / Notifizierender] auf o. g. Grundlage evtl. erwachsender Verbindlichkeiten bis zum Betrage von

EUR ....................................................................
In Worten: EUR .................................................

mit der Maßgabe, dass wir hieraus auf erste schriftliche Anforderung nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.

Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt, sobald uns diese Urkunde - auch über Dritte - zurückgegeben worden ist.

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Mustervorlage einer Versicherung Anlage 6

Versicherung für Abfallverbringungen

Versicherer

Versicherungsnehmer

[Antragsteller / Notifizierender]

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Notifizierender s. Anschrift
Empfänger der Abfälle s. zugehörigen Vertrag über die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle
[ggf. Notifizierung Nr.: Nummer des Notifizierungsformulars]
Angaben zum Abfall s. zugehörige Notifizierung
Höhe der Sicherheitsleistung (versicherte Kosten) Für Einzelnotifizierungen ..................... EUR

Für Sammelnotifizierungen ................... EUR

Risikodauer Beginn: [Datum]
mit der dem Versicherer vorgelegten, von der zuständigen Behörde bestätigten Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle (bei Sammelnotifizierungen der letzten Teilmenge der Abfälle) gem. Art. 6 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Begünstigte Behörde [zuständige Behörde am Versandort]
Bedingungen

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Tabelle: Sonderregelungen für Ausfuhren aus dem und Einfuhren in das Bundesgebiet (ohne Sonderregelungen zu überseeischen Ländern und Gebieten) Anlage 7


Nr. Sonderregelungen zu Titel II, d. h. zu den bei Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus Drittstaaten Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
1. weitgehende Ausfuhrverbote Art. 34 Art. 36 nicht relevant nicht relevant nicht relevant
2. Einfuhrverbote in seltenen Fällen nicht relevant nicht relevant nicht relevant Art. 41 Art. 43
3. weitgehende oder geringfügige Sonderregelungen bei grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht relevant geringfügig, Art. 38 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Ausführungen zu Art. 38 weitgehend, Art. 37 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 nicht relevant geringfügig, soweit Einfuhrverbote bestehen, Art. 43
4. stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort kann unter Umständen ausreichen Art. 44 Abs. 2 Buchst. a
5. stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort kann unter Umständen ausreichen Art. 38 Abs. 2 Buchst. c
6. Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde eines Drittstaates muss grundsätzlich schriftlich erfolgen Art. 35 Abs. 2 Buchst. a Art. 38 Abs. 4 Buchst. a, Abs. 5 Buchst. a ausgenommen grds. Durchfuhrstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. a Art. 42 Abs. 2 Buchst. a Art. 44 Abs. 4 Buchst. a ausgenommen grds. Durchfuhrstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 2 Buchst. a
7. Zustimmung der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort erforderlich bei Lieferung an eine Anlage in einem Drittstaat zur nachfolgenden Verwertung oder Beseitigung von Abfall, der zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in das Bundesgebiet verbracht wurde Art. 15 Buchst. f Ziffer ii Art. 15 Buchst. f Ziffer ii Art. 15 Buchst. f Ziffer ii nicht relevant nicht relevant nicht relevant
8. Notifizierung darf unter Umständen vom Notifzierenden statt von der zuständigen Behörde am Versandort eingereicht werden Art. 44 Abs. 2 Buchst. b
9. für die Durchfuhr zuständige Behörden in der EU erteilen Empfangsbestätigung Art. 35 Abs. 3 Buchst. a Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. a Art. 42 Abs. 3 Buchst. a Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. a
10. deutsche Behörde prüft die in Feld 16 des Notifizierungsformulars angegebene Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5
11. Vertrag zwischen Notifizierendem und Empfänger muss zusätzliche Regelungen enthalten Art. 35 Abs. 3 Buchst. f Art. 38 Abs. 3 Buchst. e Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. f
12. Hinreichend begründeter Antrag mit Ausführungen des Versandstaates zu fehlenden Beseitigungskapazitäten ist erforderlich Art. 41 Abs. 4
13. deutsche zuständige Behörde am Bestimmungsort muss Sicherheitsleistung ggf. abweichend von zuständiger Behörde am Versandort festlegen nicht relevant nicht relevant nicht relevant Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2
14. deutsche zuständige Behörde am Versandort erteilt Zustimmung erst bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. b nicht relevant nicht relevant nicht relevant
15. deutsche zuständige Behörde am Versandort erteilt Zustimmung grundsätzlich erst bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung von für die Durchfuhr zuständigen Behörden in Drittstaaten Art. 35 Abs. 2 Buchst. b nur bei Durchfuhrstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt: Art. 38 Abs. 5 Buchst. b Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. b
16. deutsche zuständige Behörde übermittelt Zustimmung an Ausfuhr- und Ausgangszollstelle bzw. an Eingangszollstelle der EU Art. 35 Abs. 3 Buchst. b Art. 38 Abs. 3 Buchst. a Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. b Art. 42 Abs. 3 Buchst. b Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. b Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs.3 Buchst. b
17. Transporteur legt der Ausfuhr- und Ausgangszollstelle bzw. der Eingangszollstelle der EU eine Kopie des Begleitformulars vor Art. 35 Abs. 3 Buchst. c Art. 38 Abs. 3 Buchst. b Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c Art. 42 Abs. 3 Buchst. c Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. c Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. c
18. deutsche zuständige Behörden am Versandort bzw. Bestimmungsort erhalten Kopien der Begleitformulare von den Ausgangs- bzw. Eingangszollstellen Art. 35 Abs. 3 Buchst. d Art. 38 Abs. 3 Buchstabe c Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. d Art. 42 Abs. 3 Buchst. d Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. d Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. d
19 Benachrichtigungspflicht der deutschen zuständigen Behörde am Versandort bei Nichterhalt der zugehörigen Empfangsbestätigung innerhalb von 42 Tagen nach dem von der Zollstelle in einer Kopie des Begleitformulars vermerkten Datum, zu dem die Abfälle die EU verlassen haben Art. 35 Abs. 3 Buchst. e Art. 38 Abs. 3 Buchst. d Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. e

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Vordruck zur Unterrichtung der zuständigen Behörde Anlage 8

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Vordruck zur Unterrichtung durch die Kontrollbehörde Anlage 9

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Vordruck zur Unterrichtung durch die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist Anlage 10

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Eckpunkte für die Prüfung von Notifizierungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ( VVA ) von vorgemischten Abfällen bzw. Materialmischungen, die gefährliche Stoffe enthalten, zu Anlagen in Deutschland Anlage 11

Den Vollzugsbehörden werden immer wieder Anträge (Notifizierungen) zur Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verbringungen von vorgemischten Abfällen bzw. Materialmischungen, die gefährliche Stoffe enthalten, vorgelegt. Bei diesen Anträgen handelt es sich in der Regel um Sammelnotifizierungen von Mischungen unterschiedlicher Abfälle zur Verbrennung (Abfallschlüssel 19 02 04*, 19 02 09*, 19 12 11 * 48) und zur Deponierung (Abfallschlüssel 19 03 04 * 49) . Für diese Abfallschlüssel gibt es keine entsprechenden basel- oder OECD-Codes.

Für die Prüfung dieser Notifizierungen können folgende Eckpunkte herangezogen werden:

  1. Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a VVa kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, beantragt werden, wenn für jede einzelne Verbringung die Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen. Diese Voraussetzung kann bei vorgemischten Abfällen bzw. Materialmischungen, die gefährliche Stoffe enthalten, in der Regel auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn die einzelnen Abfälle vor der Vermischung jeweils im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen.
  2. Abfallmischungen sind so zusammenzustellen, dass dieses im Einklang mit Art. 18 der EG-Abfallrahmenrichtlinie sowie den geltenden Regeln des Gefahrgut-transportrechtes steht. Das bedeutet, dass die für die Abfallmischung geltenden Gefahreneigenschaften auch für die zu vermischenden Abfälle zutreffen müssen. Weisen die zu vermischenden Abfälle von der Abfallmischung abweichende Gefahreneigenschaften auf, sind ggf. mehrere Notifizierungen zu beantragen.
  3. Die Vergleichbarkeit im Hinblick auf die erforderliche Ähnlichkeit der physikalischen oder chemischen Eigenschaften i.S.v. Art: 13 Abs. 1 Buchst. a VVa setzt bei vorgemischten Abfällen grundsätzlich voraus, dass eine Durchmischung der Einzelfraktionen erfolgt, durch die eine ausreichende Homogenisierung des Materials gewährleistet ist.
  4. Bei vorgemischten Abfällen bzw. Materialmischungen zur Deponierung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 DepV die Annahmekriterien für die jeweilige Deponie im einzelnen Abfall ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen einzuhalten.
  5. Für vorgemischte Abfälle bzw. Materialmischungen zur Verbrennung gibt es keine der Nr. 4 entsprechende Regelung. Daher kann die Abfallbeschreibung grundsätzlich nur für die jeweilige Abfallmischung verlangt werden. Diese darf nur Abfallarten gemäß AVV enthalten, deren Einsatz in der vorgesehenen Verbrennungsanlage zugelassen ist. Das heißt, dass die Gefahreneigenschaften der einzelnen Abfälle und die daraus erzeugte Abfallmischung mit den Kriterien der Entsorgungsanlage hinsichtlich der technischen, fachlichen und organisatorischen Eignung kompatibel sein müssen.
  6. Bei einer Notifizierung sind nach Artikel 4 VVa Informationen und Unterlagen vom Notifizierenden einzureichen, anhand derer der Nachweis über das Vorliegen der für eine Zustimmung erforderlichen Voraussetzungen erbracht wird. Mit Bezug auf Anhang II Teil 1 Nr. 16 i.V.m. Anhang IC Absätze 20 und 23 bis 25 VVa sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften jeder für die Mischung vorgesehenen Abfallart sowie die jeweiligen Anfallorte auf einer entsprechenden Liste zu nennen. Im Notifizierungsformular bzw. im Begleitformular sind zudem spezifische Informationen zur Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle (Feld 12), zu den physikalischen Eigenschaften (Feld 13) sowie zur Abfallidentifizierung - einschließlich Gefahreneigenschaften (Feld 14) zu machen. Darüber hinaus können gemäß Anhang II Teil 3 zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangt werden (u. a. chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls (Nr. 7), Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung (Nr. 8) sowie sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung sachdienlich sind (Nr. 14).
  7. Auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 VVa i.V.m. § 13 Satz 1 AbfVerbrG können Notifizierungen mit Auflagen verbunden werden, um im Hinblick auf die in Art: 11 oder Art: 12 aufgeführten Gründe die Vorlage von Probenahmeprotokollen, Deklarationsanalysen sowie Identifikationsanalysen (durch den Betreiber der, Empfängeranlage) für den gemischten Abfall bezogen auf die Einzellieferung anzuordnen.
  8. Ist die Behörde der Ansicht, dass die Abfallmischung Einzelabfälle enthält, die auf einer Deponien oder in einer Verbrennungsanlage nicht zugelassen sind (und deshalb die Abfallmischung dort nicht verwertet oder beseitigt werden darf), kann sie unter den Voraussetzungen von Art: 11 Abs. 1 Buchst. b) VVa (im Falle der Beseitigung) oder Art: 12 Abs. 1 Buchst. b) VVa (im Falle der Verwertung) einen Einwand gegen die Verbringung erheben.

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1) Verordnungen zum Ende der Abfalleigenschaft nach Art. 6 Abs. 2 EG-Abfallrahmenrichtlinie (EU-Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Bruchglas und Kupferschrott, siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/framework/endofwaste.htm).

2) Frequently Asked Questions (FAQs) on Regulation (EC) 1013/2006 on shipments of waste. Die Kommission hat diese FAQs im September 2010 veröffentlicht; die Antworten zu drei Fragen wurden im Juli 2012 geändert (siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/faq.pdf, nur in englischer Sprache). Diese FAQs geben die Rechtsauffassung der Kommission wieder und sind nicht rechtsverbindlich. Im Rahmen eines Pilot-Projektes der Kommission konnten im Jahr 2009 Fragen zur Abfallverbringung gestellt werden. Ein privates Auftragnehmerkonsortium erarbeitete hierzu Antwortentwürfe, zu denen sich die Mitgliedstaaten äußern konnten. Die Kommission hat die Antwortentwürfe und die Kommentare dazu geprüft und daraus diese FAQs entwickelt.

3) Europäische Kommission, Leitlinien für Zollkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (ABl. C 157 S. 1 vom 12.05.2015)

4) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie 92/3/Euratom entspricht dem auf Art. 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

5) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Verordnung Nr. 1774/2002 entspricht dem auf die aktuelle EG-Verordnung über tierische Nebenprodukte (Nr. 1069/2009).

6) Die Ausführungen zu Art. 1 Abs. 3 Buchst. d werden im Ad-hoc-Ausschuss im Lichte der Ergebnisse der Anlaufstellensitzung zur VVA am 12.09.2016 diskutiert.

7) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 Buchst. a und d EG-Abfallrahmenrichtlinie.

8) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf Art. 3 Nummer 1 EG-Abfallrahmenrichtlinie.

9) Frequently Asked Questions on Directive 2012/19/EU on Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE). Die Kommission hat diese FAQs im April 2014 veröffentlicht (siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/pdf/faq.pdf, nur in englischer Sprache). Diese FAQs geben die Rechtsauffassung der Kommission wieder und sind nicht rechtsverbindlich.

10) Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 über die Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten werden derzeit überarbeitet; diese Leitlinien entsprechen derzeit nicht der EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie und dem ElektroG.

11) Die Bezüge in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entsprechen denen auf Anhang I und II EG-Abfallrahmenrichtlinie.

12) Unter R12 in Anhang II der EG-Abfallrahmenrichtlinie explizit genannt

13) Die Bezüge in der VVA auf Art. 2 Nrn. 9, 11, 12, 13 der aufgehobenen Richtlinie entsprechen denen auf Art. 3 Nrn. 5, 10 und Art. 12 der EG-Abfallrahmenrichtlinie.

14) Siehe zur Rechtslage nach der aufgehobenen EG-AbfVerbrV: ASA-Urteil des EuGH vom 27.02.2002 (C 6/00), Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 zu Shredderleichtfraktion nach Italien, 7 C 1.02

15) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf die EG-Abfallrahmenrichtlinie.

16) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf Art. 16 und Art. 28 der EG-Abfallrahmenrichtlinie.

17) Der ARa hat den Ad-hoc-Ausschuss in seiner 110. Sitzung unter top 5.3 (Verbringung von Altfahrzeugen) gebeten, die Ausführungen zu Artikel 12 Abs. 1 VVa insbesondere mit Blick auf die Reichweite der einzelnen Einwandgründe und deren Abgrenzung von einander zu überprüfen.

18) Die Bezüge in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entsprechen Art. 4, 13, 36 Abs. 1, 28 und 23 der EG-Abfallrahmenrichtlinie.

19) Urteil des EuGH vom 16.12.2004 in der Rs. C-277/02 (EU-Wood).

20) Diese Ausnahmen hätten keine Bedeutung mehr, wenn die zuständige Behörde am Versandort den Einwand, die Verwertung im Empfängerstaat genüge nicht den nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, bereits auf Buchst. a i. V. m. Art. 13 und 36 Abs. 1 EG-Abfallrahmenrichtlinie und dem EU-Wood-Urteil des EuGH stützen könnte.

21) Diese zusätzlichen Voraussetzungen des Einwandsgrundes des Buchst. k hätten keine Bedeutung mehr, wenn ein Einwand schlicht auf einen Verstoß der Verbringung und der damit verbundenen Abfallbehandlung gegen einen Abfallwirtschaftsplan gestützt werden könnte, ohne dass die in Buchst. k aufgeführte zusätzliche Voraussetzung (Regelung eines Abfallwirtschaftsplanes, der die Einhaltung EU-rechtlicher Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen gewährleisten soll) erfüllt sein muss.

22) Der ARa hat den Ad-hoc-Ausschuss in seiner 110. Sitzung unter top 5.3 (Verbringung von Altfahrzeugen) gebeten, die Ausführungen zu Artikel 12 Abs. 1 VVa insbesondere mit Blick auf die Reichweite der einzelnen Einwandgründe und deren Abgrenzung von einander zu überprüfen.

23) Siehe Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 (7 C 1.02).

24) Vgl. insbesondere ASA-Urteil des EuGH vom 27.02.2002 (C-6/00), Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 (7 C 1.02, Shredderleichtfraktion nach Italien), EuGH-Urteil vom 13.02.2003 (C-228/00, belgische Zementwerke), Urteil des EuGH vom 03.04.2003 (C-1 16/01, SITa Eco Service) und Urteil des BVerwG vom 06.11.2003 (7 C 2.03).

25) Leitlinien zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (veröffentlicht im Juli 2011).

26) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie 96/61/EG entspricht dem auf die EU-Industrieemissionsrichtlinie ( 2010/75/EU).

27) Der Begriff "beste verfügbare Techniken" entspricht weitestgehend dem Begriff -Stand der Technik" im deutschen Umweltrecht. Der -Stand der Technik" wird im deutschen Umweltrecht in den technischen Vorschriften beschrieben, die -beste verfügbare Technik" in den Durchführungsbeschlüssen zu den BREFs nach EU-Industrieemissionsrichtlinie. Die Beschreibungen sind nicht identisch.

28) Denn in einem solchen Fall bleibt der Anlagenbetreiber genehmigungsrechtlich jederzeit berechtigt, die Anlage mit deutschen Abfällen auch unter Ausschöpfung der sich aus der Zulassung ergebenden

29) Betriebsmöglichkeiten und damit auch unter Nichteinhaltung der EG-Vorgaben zu betreiben.
Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf Art. 28 EG-Abfallrahmenrichtlinie.

30) Der ARa hat den Ad-hoc-Ausschuss in seiner 110. Sitzung unter top 5.3 (Verbringung von Altfahrzeugen) gebeten, die Ausführungen zu Artikel 12 Abs. 1 VVa insbesondere mit Blick auf die Reichweite der einzelnen Einwandgründe und deren Abgrenzung von einander zu überprüfen.

31) Falisan Urteil des BGHSt 40, 79 vom 2. März 1994

32) Die Datenschnittstelle EUDIN wurde zunächst für den Teil des Begleitformulars als DIN 16566 -Teil 20 veröffentlicht. Sie wurde zur Vereinheitlichung des Datenverkehrs auf der Grundlage der vom BMUB veröffentlichten nationalen XML-Datenschnittstelle gem. NachwV aufgebaut.

33) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf Anhang III EG-Abfallrahmenrichtlinie.

34) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf Art. 39 EG-Abfallrahmenrichtlinie.

35) Dies folgt auch aus der systematischen und historischen Auslegung der VVA. Denn Art. 43 ist vor dem u. a. auch auf Art. 18 verweisenden Art. 44 Abs. 1 angeordnet. Aus Erwägungsgrund 30 der VVa ergibt sich, dass eine Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten ausschließlich in den in Art. 41 und Art. 43 genannten Fällen möglich sein soll.

36) Der Bezug in der VVA auf die aufgehobene Richtlinie entspricht dem auf die Artikel 13 und 36 Abs. 1 der EG-Abfallrahmenrichtlinie.

37) Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2015 S. 135)

38) IMPEL: Doing the right things for waste shipment inspections - Step by step guidance book for waste shipment inspection. Verfügbar nur in englischer Sprache auf http://www.impel.eu/wp-content/uploads/2015/12/FR-2012-14-DTRT-TFS-Step-by-Step-Guidance Book.pdf

39) Siehe die EU-Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Bruchglas und Kupferschrott

40) Bezüglich gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte wird auf § 23 und Anlage 6 ElektroG verwiesen.

41) Bezüglich gebrauchter Kühlgeräte oder Kühlkompressoren oder Gebrauchtfahrzeuge mit Klimaanlagen wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verwiesen. Eine Liste der Codierungen der Kühlgerätekompressoren, nach FCKW-haltigen und -freien Füllungen unterschieden, ist z.B. in der hessischen Abfalltransportdatenbank
(http://abfalltransportdatenbank.hlug.de/pdf/KuehlschrankmitFCKWFoJan.pdf) als Zusatzinformation hinterlegt.

42) Ggf. können Angaben in Veröffentlichungen von Verbänden bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

43) Vgl. dazu Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2005, Az.: 10 S 1208/04

44) VGH München in NuR 1995, 36f.; BGH in NJW 1996, 46; BGH in NJW 1994, 1744

45) vgl. hierzu auch den von der LAGa am 30.09.2009 beschlossenen -Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung", der Empfehlungen für die Höhe von Bußgeldern enthält und der bis zu einer entsprechenden Änderung unter Berücksichtigung der späteren Änderungen der Bußgeldvorschriften zu lesen ist.

46) Das Tatbestandsmerkmal -ausführt" umfasst entsprechend der Legaldefinition der "Ausfuhr" in Art. 2 Nr. 31 VVa eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft. Der Begriff der Verbringung bezieht sich gemäß seiner Definition in Art. 2 Nr. 34 VVa auch auf einen Abfalltransport, der zwischen zwei Staaten "erfolgen soll", der somit die Grenze zum anderen Staat noch nicht passiert hat.

47) Lesefassungen von Rechtsakten des EU-Rechts (Konsolidierte Rechtsakte) sind verfügbar auf http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?locale=de

48) 190204* vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
190209* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19121 1* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

49) 190304* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle

ENDE

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