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Regelwerk

LAGa 25 - Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG)

Fassung Juni 2016
(LAGa - Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall; 27.09.2016;aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Archiv 2009

Vollzugshilfe zur Abfallverbringung -
- Entwurf
-

Stand: Juni 2016 (mit ergänzenden Fußnoten 6, 17, 22 und 30 vom September 2016)

Die LAGa hat im Rahmen ihrer 107. Sitzung am 14. September 2016 der überarbeiteten Fassung der Mitteilung 25 (Stand Juni 2016) zugestimmt und zugleich festgestellt, dass in der vorgelegten LAGa M 25 zu drei Fragen zur Verbringung von tierischen Nebenprodukten und im Bereich der AltfahrzeugV noch Diskussionsbedarf besteht. Die betroffenen Ausschüsse wurden gebeten diese Fragen bis zur endgültigen Fertigstellung der M 25 zu klären. Die LAGa empfiehlt bis zur endgültigen Zustimmung zur Veröffentlichung der LAGA-Mitteilung 25 durch die UMK/ACK (voraussichtlich im Jahr 2017) die Anwendung des vorliegenden vorläufigen Entwurfs vom Juni 2016.

Kontaktadresse: Vorsitz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (veröffentlicht unter URL http://www.laga-online.de)

Die Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ( VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - ist im Rahmen von Arbeitsgruppen der LAGa erarbeitet bzw. fortgeschrieben worden. Diese Arbeitsgruppen setzten sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einzelner Vollzugsbehörden der Länder, des Umweltbundesamtes, der Zollverwaltung und des Bundesamtes für Güterverkehr zusammen.

Die Vollzugshilfe zur Abfallverbringung versteht sich als sach- und fachkundige Kommentierung der Bestimmungen zur Verbringung von Abfällen. Sie soll dabei helfen, die bei der Anwendung des Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen. Ihr kommt keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu; insbesondere handelt es sich auch nicht um Innenrecht der Verwaltung.

I Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ( VVA )

1 Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ( VVA) trat am 15. Juli 2006 in Kraft. Als EG-Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Die VVA wird seit dem 12. Juli 2007 angewandt. Gleichzeitig wurde die EG-AbfVerbrV aufgehoben.

Diese Vollzugshilfe enthält Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen der VVA sowie Verweise auf relevante Bestimmungen im Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG). Weiterhin enthält diese Vollzughilfe zu folgenden Themenschwerpunkten einleitende Ausführungen, die einen Überblick vermitteln sollen:

Wann bestimmte Materialien nicht mehr als Abfall anzusehen sind, ist in den jeweils dazu erlassenen EU-Verordnungen festgelegt 1. Zu innergemeinschaftlichen Sendungen dieser Materialien mit Durchfuhr durch Drittstaaten siehe Abschnitt 3.5.1, zur Ausfuhr siehe Abschnitt 4 und zur Kontrolle siehe Abschnitt 5.1.2.

Die Europäische Kommission hat Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Abfallverbringung 2 sowie Leitlinien für Zollkontrollen bei der Abfallverbringung veröffentlicht 3.

Die in den Ausführungen enthaltenen Bezüge der VVA auf die aufgehobene Abfallrahmenrichtlinie ( 2006/12/EG) sind ihrer Entsprechung nach zur aktuellen EG-Abfallrahmenrichtlinie ( 2008/98/EG) benannt (siehe Art. 41 und Entsprechungstabelle in Anhang V der EG-Abfallrahmenrichtlinie).

In dieser Vollzugshilfe sind Angaben von Artikeln und Anhängen ohne Angabe der Rechtsnorm Artikel und Anhänge der VVA. Die vollständigen Titel und Fundstellen aller im Text genannten Rechtsnormen sowie Begriffserklärungen zu Abkürzungen sind im Glossar (Anlage 1) aufgeführt. Anlage 2 enthält Hinweise auf hilfreiche Webseiten.

2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Titel I)

2.1 Zu Art. 1 Geltungsbereich

Abs. 2 Buchst. a:

Buchst. a bezieht sich auf Titel II und umfasst sowohl Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten als auch Verbringungen zwischen Orten im selben Mitgliedstaat mit Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten (siehe auch Art. 2 Nr. 34).

Abs. 3 Buchst. c:

Radioaktive Abfälle sind in Art. 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom 4 definiert. Im Vergleich zur aufgehobenen Richtlinie nimmt diese Richtlinie grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht von bestimmten Tätigkeiten herrühren, von ihrem Anwendungsbereich aus. Unabhängig von dieser Ausnahme aus dem Anwendungsbereich bezieht sich der Ausschluss vom Geltungsbereich der VVA auf alle als radioaktiv definierten Abfälle.

Abs. 3 Buchst. d:

Die VVA gilt nach Buchst. d nicht für solche Abfälle, deren Verbringung als tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte in der EG-Verordnung über tierische Nebenprodukte 5 ausdrücklich geregelt ist und die daher insoweit unter die Zulassungsanforderungen dieser EG-Verordnung fallen. 6 Die VVA gilt jedoch bei Verbringungen, wenn tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte mit als gefährlich eingestuftem Abfall gemischt oder mit diesem kontaminiert sind (siehe Art. 41 Abs. 2 Buchst. b, Art. 43 Abs. 5 Buchst. b und Art. 48 Abs. 6 EG-Verordnung über tierische Nebenprodukte).

Abs. 3 Buchst. e 7:

Derzeit gibt es keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Verbringung der dort genannten Abfälle, so dass Buchst. e praktisch nicht relevant ist.

Abs. 3 Buchst. g:

Bezüglich der Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, für die die VVA gem. Buchst. g nicht gilt, wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 2 verwiesen, aus der sich ergibt, welche Informationen den zuständigen Behörden im Voraus übermittelt werden sollten. Diese Leitlinien sind auf der Webseite des BMUB, des UBa und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).

2.2 Zu Art. 2 Begriffsbestimmungen

Nr. 1 Abfälle 8:

Die im KrWG enthaltenen Definitionen für Abfall einschließlich der Entledigungstatbestände können zur Auslegung des Abfallbegriffs im Falle von Verbringungen herangezogen werden.

Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott, Bruchglas und Kupferschrott sind keine Abfälle, wenn diese Materialien nach Maßgabe der jeweiligen EU-Verordnungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EG-Abfallrahmenrichtlinie (EU-Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Bruchglas und Kupferschrott) nicht mehr als Abfälle anzusehen sind.

Bezüglich der Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall bei der Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird auf § 23 sowie Anlage 6 ElektroG verwiesen. Die Kommission hat Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zur EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie veröffentlicht, auch zu Art. 23 und Anhang VI dieser Richtlinie, die mit § 23 sowie Anlage 6 ElektroG umgesetzt wurden 9.

Nach § 23 Abs. 1 ElektroG dürfen gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die möglicherweise Abfälle sind, nur nach Maßgabe der Anlage 6 ElektroG verbracht werden.

Weitere Hinweise zur Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall enthalten die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 über die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Nr. 9 über die Verbringung von Altfahrzeugen 10.

Weitere Hinweise zu Einstufungsfragen von Abfällen enthalten die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 bis 8 sowie die Antworten der Kommission auf häufig gestellte Fragen (siehe FAQs zur Abfallverbringung). Diese Leitlinien sind auf der Webseite des BMUB, des UBa und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).

Nr. 5 vorläufige Beseitigung und Nr. 7 vorläufige Verwertung 11:

Nr. 5 und 7 definieren die Beseitigungsverfahren D13 bis D15 sowie die Verwertungs-verfahren R12 und R13 im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie als vorläufige Verfahren nach der VVA. Dies bedeutet, dass nur die entsprechenden Begriffsbestimmungen der EG-Abfallrahmenrichtlinie für die Bestimmung der vorläufigen Verfahren heranzuziehen sind.

Auf Seite 2 des Notifizierungs- bzw. Begleitformulars sind dagegen die R- und D-Codes gemäß Basler Übereinkommen enthalten, siehe auch Anhang IC.

Einem solchen vorläufigen Verfahren kann sich ein weiteres vorläufiges Verfahren anschließen, wenn sichergestellt ist, dass alle Abfälle letztlich nicht vorläufig verwertet oder beseitigt werden.

Neben den in den Anhängen I und II der EG-Abfallrahmenrichtlinie bereits explizit genannten vorläufigen Verfahren gibt es weitere typische, in der Praxis angewandte vorläufige Verfahren, u.a.:

Einem Verfahren, das in den Fußnoten zu D13 oder R12 beispielhaft aufgeführt ist, kann ggf. ein nicht vorläufiger D- oder R-Code zugeordnet werden, etwa wenn aus den Abfällen in einem Verwertungsverfahren Stoffe ohne Abfalleigenschaft erzeugt werden.

Keine vorläufigen Verfahren im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind insbesondere die Verfahren D8, D9, R3 und R5. Diesen Verfahren können sich ebenfalls weitere in den Listen genannte Verfahren anschließen, ohne dass sie dadurch als vorläufige Beseitigung oder Verwertung nach Nr. 5 oder 7 einzustufen wären.

Für den Fall, dass die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen können, ob ein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorläufig (z.B. R12) oder nicht vorläufig (z.B. R3) ist, sollten in Anlehnung an Art. 28 die strengeren Bestimmungen (also Art. 15) angewandt werden. Zur Vorgehensweise für diesen Fall wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3.4.3.2 verwiesen.

Nr. 14 Empfänger:

Empfänger ist im Regelfall der Betreiber der Anlage, in der die zu verbringenden Abfälle entsorgt werden sollen. Dieser Anlagenbetreiber wird in den Bestimmungen der VVA als "Anlage" bezeichnet.

U.a. in Art. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im Notifizierungsformular, im Begleitformular und im Dokument gem. Anhang VII wird zwischen der "Anlage" und dem "Empfänger" unterschieden.

Der Fall, dass der Empfänger eine andere Person (ein anderer Rechtsträger) als der Betreiber der Anlage ist, ist allerdings nur möglich, wenn diese andere Person zumindest kurzfristig tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) an den Abfällen erlangt. Denn nach der Begriffsbestimmung kann eine Person bzw. ein Unternehmen nur dann "Empfänger" sein, wenn zu ihr bzw. zu ihm auch Abfälle verbracht werden. Das Begleitformular sieht für den Empfänger, der nicht Anlagenbetreiber ist, in Feld 17 ein Unterschriftsfeld vor für den "Eingang beim Empfänger (falls keine Anlage)". Art. 18 Abs. 1 Buchst. b sieht eine Unterzeichnung des Dokuments gem. Anhang VII "bei der Übergabe der Abfälle" vor; in Feld 13 dieses Dokuments ist die Unterschrift des Empfängers, der nicht Anlagenbetreiber ist, "bei Entgegennahme der Abfälle" vorgesehen.

Ein Unternehmen kann z.B. dann kurzfristig Sachherrschaft an den Abfällen erlangen und daher Empfänger sein, ohne zugleich Anlagenbetreiber zu sein, wenn es die Abfälle auf einem Umschlagplatz, auf dem kein vorläufiges Beseitigungsverfahren D15 bzw. Verwertungsverfahren R12 durchgeführt wird, oder auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, entgegennimmt.

Nr. 15 Notifizierender: 13

Nach Buchst. a Satz 2 ist der Notifizierende eine der nachfolgend aufgeführten Personen in der Rangfolge der Nennung. Das heißt: Ersterzeuger (i), zugelassene Neuerzeuger (ii), und zugelassene Einsammler (iii) kommengleichrangig als Notifizierender in Frage. Die Ermächtigung eines Händlers (iv) oder Maklers (v) ist eine Option für Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. Einsammler. Der Besitzer (vi) kommtnachrangig zu den vorgenannten Personen nur als Notifizierender in Frage, wenn die in den Ziffern i bis v genannten Personen unbekannt oder insolvent sind.

Ein Neuerzeuger im Sinne von Art. 2 Nr. 9 ist als Notifizierender gem. Buchst. a Ziffer ii zugelassen, soweit er für die in Art. 2 Nr. 9 genannten Behandlungen nach deutschem Recht zugelassen ist.

Der Begriff des Einsammlers im Sinne der VVA entspricht im Wesentlichen dem Begriff des Sammlers im KrWG, unterscheidet sich aber vom Begriff des Einsammlers im Sinne der NachwV, der dort nur zur Kategorie der Abfallbeförderer gehört (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NachwV).

Einsammler, Händler und Makler, die in Deutschland tätig werden, gelten gem. Buchst. a Ziffern iii, iv und v dann als zugelassen bzw. eingetragen, wenn sie

Eine schriftliche Ermächtigung nach Buchst. a Ziffer iv oder v bedarf eines Vertrages, der die Ermächtigung zur Durchführung der Notifizierung zum Inhalt hat (siehe die Ausführungen in Abschnitt 3.1.2, Satz 3 und 4).

Die Fallgestaltung des Satzes 3 ist sowohl für die nicht wie vorgesehen abgeschlossene Verbringung als auch für die illegale Verbringung anwendbar und setzt voraus, dass eine Ermächtigung des Händlers oder Maklers durch den Erst- oder Neuerzeuger oder einen zugelassenen Einsammler erfolgt ist, ohne dass eine Notifizierung vorliegen muss. Kommt der Händler oder Makler in dieser Fallgestaltung einer Rücknahmeverpflichtung nach Art. 22 oder Art. 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde gemäß Satz 3 auf die in den Ziffern i, ii oder iii genannten Personen zurückgreifen. Die Inanspruchnahme der Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler ist auf die Durchsetzung der Rücknahmeverpflichtung beschränkt.

Der Anwendungsbereich des Satzes 4 ist nach dem Wortlaut auf den Fall der illegalen Verbringung nach Art. 24 begrenzt. Im Unterschied zu Satz 3 regelt Satz 4 den Fall, dass tatsächlich eine Notifizierung durchgeführt wurde. Der an dieser illegalen Verbringung beteiligte Händler oder Makler wird als Notifizierender de facto im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Buchst. a eingestuft, wenn er tatsächlich im Sinne von Buchst. a Ziffern iv oder v von einem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler schriftlich ermächtigt worden war, als Notifizierender aufzutreten.

Da es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, die Frage einer Beteiligung des Händlers oder Maklers an der illegalen Verbringung und einer schriftlichen Ermächtigung dieser Personen zu einem Auftreten als Notifizierender seitens einer der in den Ziffern i, ii oder iii genannten Personen zu klären, soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, ohne weitere lang andauernde Ermittlungen die in den Ziffern i, ii oder iii genannten Personen auch für die Rücknahme der illegal verbrachten Abfälle in Anspruch zu nehmen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Einstufung der Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler, die den Händler oder den Makler zu einem Auftreten als Notifizierender schriftlich ermächtigt haben, als Notifizierender für die Zwecke der Verordnung gilt, so dass nicht nur die Vorschriften der Rücknahmeverpflichtungen nach Art. 24 und Art. 25, sondern auch weitere Vorschriften der Verordnung Anwendung finden können.

Nr. 19, 20 und 21 zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort und für die Durchfuhr zuständige Behörde:

Die Liste der zuständigen Behörden in Deutschland ist auf der Internetseite des UBa eingestellt (siehe Anlage 2).

Nr. 27, 28 und 29 Zollstellen:

DieAusfuhrzollstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 27 liegt innerhalb des Versandstaats. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmen- bzw. Wohnsitz des Ausführers bzw. dem Ort, an dem die Abfälle zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Bei der Ausfuhrzollstelle werden die Waren (bzw. Abfälle) mit einer Zollanmeldung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt.

DieAusgangszollstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 28 befindet sich je nach Wahl des Beförderungsmittels und Beförderungsweges im Versandstaat oder in einem Durchfuhrstaat, der EU-Mitgliedstaat ist. Bei der Verbringung von Abfällen im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr gilt als Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Abfälle von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schifffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden. Bei Straßentransporten ist die Ausgangszollstelle im Regelfall die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Abfälle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Abfälle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und bestätigt ihn. Damit ist das Ausfuhrverfahren beendet.

Eingangzollstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 29 ist die gem. § 7 Zollverordnung zuständige Zollstelle zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Abfälle unverzüglich zu befördern sind. Vereinfacht ausgedrückt ist dies die erste Zollstelle nach Überschreiten der Grenze (Grenzzollstelle im Hafen, an der Landstraße oder am Flughafen bzw. die für den Ort des Verbringens zuständige Zollstelle im Eisenbahnverkehr).

Bezüglich der in Deutschland gem. Art. 55 benannten Eingangs- und Ausgangszollstellen siehe Hinweis auf Webseite des BMUB. Die ggf. in anderen EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 55 benannten Zollstellen sind auf der Webseite der Kommission (DG Umwelt) eingestellt. Alle Zollstellen der EU sind auf einer anderen Webseite der Kommission zu finden, jedoch ohne Hinweise auf eine eventuelle Benennung gem. Art. 55 (Webseiten siehe Anlage 2).

Nr. 32 Durchfuhr:

Der Begriff "Durchfuhr" wird von den zuständigen Behörden in anderen Staaten unterschiedlich ausgelegt, insbesondere gilt dies bei Verbringungen per Seeschiff.

Nr. 35 Illegale Verbringung:

Buchst. a: Der Tatbestand der illegalen Verbringung ist erfüllt, wenn ein Transport grenzüberschreitend erfolgt ist oder erfolgen soll und der Notifizierende keine schriftliche Notifizierung nach Art. 4, auch i.V.m. der EG-Verordnung Nr. 1418/2007, bei der zuständigen Behörde am Versandort einreicht oder diese zwar eingereicht hat, die Unterlagen aber mangels Vollständigkeit noch nicht an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort weitergeleitet worden sind.

Buchst. c: Die hier genannten Handlungen können sich auf Angaben im Notifizierungsformular, im Vertrag oder in anderen zur Notifizierung erforderlichen Unterlagen beziehen.

Buchst. d: Nach dem Wortlaut von Buchst. d führt jede Abweichung zwischen den Angaben im Notifizierungs- oder Begleitformular und der tatsächlichen Durchführung der Verbringung zu einer Illegalität. Beispiele für eine Illegalität gem. Buchst. d:

Im Umkehrschluss aus Art. 17 führen jedochunerhebliche Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen der Verbringung nicht zu einer erneuten Notifizierungspflicht (Beispiele einer erheblichen Änderung siehe Ausführungen zu Art. 17). Deshalb ist es zulässig, im Rahmen des Art. 24 zu prüfen, ob auch bei geringfügigen Verstößen in jedem Fall eine Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung sicherzustellen ist, oder ob nicht im Einzelfall mit Zustimmung der übrigen betroffenen zuständigen Behörden zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen von einer Inanspruchnahme des Notifizierenden abgesehen werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 wird verwiesen.

Buchst. e: Hierbei sind insbesondere Regelungen zu berücksichtigen, die Anforderungen an eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung aufstellen, wie beispielsweise die EG-Abfallrahmenrichtlinie, EU- bzw. EG-Richtlinien und -Verordnungen, die sich auf bestimmte Abfälle beziehen sowie weitere in den Erwägungsgründen der Verordnung aufgeführte internationale Bestimmungen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist auch dann möglich, wenn die Zustimmungen zur Notifizierung von allen betroffenen zuständigen Behörden erteilt worden sind.

Buchst. g: Durch Buchst. g werden die in Art. 3 Abs. 2 genannten in den Anhängen III (Grüne Abfallliste), IIIA und IIIB aufgeführten Abfälle, sowie zur Laboranalyse bestimmte Abfälle nach Art. 3 Abs. 4 in den Anwendungsbereich der Art. 24 und 25 einbezogen. Nach dem Wortlaut von Ziffer iii führt jede Abweichung zwischen den Angaben im Dokument in Anhang VII und der tatsächlichen Durchführung der Verbringung zur Illegalität. Auf die Ausführungen zu Buchst. d hierzu wird verwiesen, die sinngemäß angewendet werden können.

Wird bei einem Transport von Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 4 das in Anhang VII enthaltene Dokument nicht mitgeführt, so gibt es folgende wichtige Fallgestaltungen:

Nr. 35a Kontrolle:

Ort und Umfang von Kontrollmaßnahmen sind in Art. 50 Abs. 3 und 4 konkretisiert (siehe Ausführungen zu Art. 50). Bezüglich der an Kontrollen beteiligten Behörden wird auf die Ausführungen zu § 11 AbfVerbrG verwiesen.

3 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten (Titel II)

3.1 Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (Kapitel 1)

Das Verfahren der -vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung" sieht die Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie ggf. der für die Durchfuhr zuständigen Behörden vor. Die zuständigen Behörden entscheiden auf Grundlage der vom Notifizierenden (siehe Art. 2 Nr. 15) einzureichenden schriftlichen Notifizierung. Umfang und Inhalt der einzureichenden Unterlagen sowie der Ablauf des Verfahrens sind in den Art. 3 bis 17 geregelt.

Danach erfolgt die Antragstellung, die so genannte schriftliche Notifizierung, immer über die zuständige Behörde am Versandort unter Benutzung des Notifizierungs- und des Begleitformulars gem. Anhang IA und IB. Die zuständige Behörde am Versandort prüft die Notifizierung, d.h. die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen in Bezug auf die Anforderungen nach den Art. 4 bis 6 ("Muss-Angaben") und leitet den Vorgang nach positivem Prüfergebnis (Notifizierung gilt als "ordnungsgemäß ausgeführt") nach drei Werktagen weiter an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und ggf. an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden (siehe dazu Art. 7).

Werktage im Sinne der VVA bedeuten Montag bis Freitag ausschließlich Feiertagen, die auf diese Tage fallen. Für die Berechnung der Fristen gilt die EG-Verordnung Nr. 1182/71. Entsprechend Art. 3 Abs. 1 dieser EG-Verordnung wird insbesondere der Tag, an dem die Notifizierung bei der zuständigen Behörde am Versandort oder der zuständigen Behörde am Bestimmungsort eingeht, bei der Frist nicht mitgerechnet.

Nach Erhalt der Unterlagen haben alle betroffenen Behörden nach Art. 8 drei Werktage Zeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern ("Kann-Angaben"). Erst nach Vorlage der nachgeforderten Unterlagen durch den Notifizierenden gilt die Notifizierung als "ordnungsgemäß abgeschlossen". Der Notifizierende erhält von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort eine Empfangsbestätigung.

Die Erteilung der Empfangsbestätigung nach Art. 8 Abs. 2 durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort darf mit Bezug auf Art. 8 Abs. 1 nur erfolgen, wenn keine der anderen zuständigen Behörden den Notifizierenden um weitere Informationen ersucht hat. Deshalb

Mit Datum der Empfangsbestätigung wird die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörden von 30 Tagen in Gang gesetzt (Art. 9). Innerhalb dieser Frist ist die Rechtmäßigkeit der beantragten Verbringung durch die Behörden zu prüfen und schriftlich zu bescheiden (Ausnahme: mögliche stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde). Die schriftlichen Zustimmungen können nach Art. 10 mit Auflagen versehen werden.

Die zuständigen Behörden können Einwände gegen die geplante Verbringung erheben. Die Einwandsgründe und das Einwandsverfahren sind in den Art. 11 und 12 geregelt.

Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ist abgeschlossen mit dem Vorliegen der schriftlichen Zustimmungen der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie der schriftlichen oder stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Das Verfahren ist als Fließschema in Anlage 3 dargestellt.

Jede Notifizierung darf grundsätzlich nur einen Abfallidentifizierungscode umfassen. Mit dem Abfallidentifizierungscode sind die Abfallschlüssel der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA gemeint.

Findet sich in den genannten Anhängen kein geeigneter Abfallidentifizierungscode, so gelten die zu verbringenden Abfälle als nicht gelistet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii und iv).

Die Übermittlungswege für Begleitformulare (vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung, schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage und Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage) sind in Anlage 4 als Fließschema dargestellt.

3.1.1 Zu Art. 4 Notifizierung

Abs. 2 Nr. 1:

Die Nummerierung der Notifizierungs- und Begleitformulare erfolgt gem. Anhang IC Abs. 3. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass das Notifizierungsformular und das Begleitformular jeweils dieselbe Notifizierungsnummer tragen. Zur Vergabe der Notifizierungsnummer wird auf die Ausführungen zu Anhang IC verwiesen.

Abs. 2 Nr. 2:

Die zuständige Behörde am Versandort prüft die eingereichte Notifizierung auf Vollständigkeit im Sinne von Anhang II Teil 1 und 2. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt. Fehlende Informationen und Unterlagen sollten schriftlich nachgefordert werden (siehe auch Art. 7 Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen zum Zeitpunkt der Notifizierung im Begleitformular anzugeben sind, wird auf Anhang IC verwiesen.

Es sollte darauf hingewirkt werden, dass der Notifizierende ausreichende Kopien aller Unterlagen für die Beteiligung der zuständige Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden mit einreicht.

Abs. 2 Nr. 3:

Das Ersuchen nach zusätzlichen Informationen und Unterlagen sollte schriftlich erfolgen. Näheres zu den zusätzlichen Informationen und Unterlagen siehe Ausführungen zu Anhang II Teil 3.

Abs. 2 Nr. 4:

Näheres zum Vertrag siehe Ausführungen zu Art. 5.

Abs. 2 Nr. 5:

Näheres zur Sicherheitsleistung siehe Ausführungen zu Art. 6.

Abs. 2 Nr. 6:

Unterabs. 1 und 2: Hinsichtlich der Besonderheiten bei vorläufigen Verfahren wird auf die Ausführungen zu Art. 15 verwiesen.

Unterabs. 3: Mit dem Abfallidentifizierungscode sind die Einträge der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA gemeint und zwar sowohl für zur Verwertung als auch zur Beseitigung bestimmte Abfälle. Der sechsstellige Abfallschlüssel gem.

Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) sollte zusätzlich im Notifizierungsformular angegeben werden. Besitzen die Abfälle, die verbracht werden sollen, im Wesentlichen ähnliche chemische und physikalische Eigenschaften, sind in Bezug auf die AVV-Schlüssel Mehrfachnennungen möglich. Näheres hierzu siehe in Anhang IC zu Feld 14 des Notifizierungsformulars.

3.1.2 Zu Art. 5 Vertrag

Bei Antragstellung ist mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 und Anhang II Teil 1 Nr. 22 eine Erklärung zur Bestätigung des Bestehens eines Vertrages vorzulegen. Die zuständige Behörde sollte eine Kopie des Vertrages nachfordern (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Teil 3 Nr. 12). Zudem ist ggf. mit Bezug auf Anhang II Teil 1 Nr. 23 eine Erklärung zur Bestätigung des Bestehens eines Vertrages zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler vorzulegen, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt. Die zuständige Behörde kann eine Kopie dieses Vertrages nachfordern (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Teil 1 Nr. 23 bzw. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Teil 3 Nr. 12). Neben den in Abs. 3 und 4 genannten Verpflichtungen sollte auch die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Bestätigung des Erhaltes der Abfälle gem. Art. 16 Buchst. d oder gem. Art. 15 Buchst. c Gegenstand des Vertrages sein.

Die zuständigen Behörden sollten die Vertragsparteien darauf hinweisen, zusätzlich zu den in Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 5 genannten Angaben in den Vertrag Angaben aufzunehmen, die auch im Notifizierungsformular aufzuführen sind (z.B. Notifizierungsnummer, Abfallart und Abfallmenge).

3.1.3 Zu Art. 6 Sicherheitsleistung

Die Regelungen zur Sicherheitsleistung sind durch Art. 6 sehr viel detaillierter und konkreter gefasst worden als bisher. Dies gilt insbesondere für die Festlegung, dass

Darüber hinaus sind neben den bisher festgelegten Kosten des Rücktransports und der Verwertung oder Beseitigung zusätzlich Lagerkosten für 90 Tage abzudecken.

Hinsichtlich der Freigabe von Sicherheitsleistungen werden ebenfalls Regelungen getroffen, in denen insbesondere auch auf Verbringungen von zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung bestimmten Abfällen (vgl. Art. 15) eingegangen wird.

3.1.3.1 Zu Art. 6 Abs. 1

Bei Antragstellung ist mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 und Anhang II Teil 1 Nr. 24 insbesondere eine Erklärung zur Bestätigung der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bzw. des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung im Notifizierungsformular nach Anhang IA vorzulegen. Die zuständige Behörde sollte die Sicherheitsleistung oder eine Kopie davon nachfordern (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Teil 3 Nr. 10).

Zur spätestmöglichen Vorlage der Sicherheitsleistung siehe § 3 Abs. 1 AbfVerbrG.

Falls die deutsche zuständige Behörde am Versandort die Sicherheitsleistung festlegt, sollte sie im Schreiben, mit dem die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und ggf. an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden weitergeleitet wird, auf die von ihr getroffene Festlegung der Sicherheitsleistung - einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag - hinweisen. Ferner sollte entweder eine Kopie der bereits vorliegenden Sicherheitsleistung übersandt oder darauf hingewiesen werden, dass die Sicherheitsleistung erst kurz vor Beginn der ersten Verbringung erbracht wird.

Höhe der Sicherheitsleistung:

Die zuständige Behörde hat die Höhe der Sicherheitsleistung nach eigenem Ermessen unter Rückgriff auf Erfahrungswerte zu ermitteln. Dafür wird die nachfolgende Berechnungsmethode empfohlen, in der sog. Spezifische Kosten für Transport, Verwertung oder Beseitigung und Lagerung verwendet werden:

FG = (CT * D * ST + CRD * SRD + CS * SS) * M

FG = Höhe der Bankbürgschaft oder entsprechenden Versicherung [Euro]

CT = Rücktransportkosten pro km und pro Tonne [Euro/(km * t]

CRD = Verwertungs- oder Beseitigungskosten pro Tonne [Euro/t]

CS = Lagerkosten für 90 Tage pro Tonne [Euro/t]

D = Entfernung [km]

M = Menge des Abfalls [t]

ST = Sicherheitsfaktor für den Rücktransport (1,0 bis 1,3)

SRD = Sicherheitsfaktor für die Verwertung/Beseitigung (1,0 bis 1,3)

SS = Sicherheitsfaktor für die Lagerung (1,0 bis 1,3)

Die jeweiligen Kosten können nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit des Abfalls - insbesondere für den Fall einer illegalen Verbringung - ermittelt werden.

Daher wird in der Regel als Ausgangspunkt für die Berechnung zunächst der Abfall zu Grunde gelegt, der für die Verbringung beantragt worden ist. Unter Berücksichtigung der o.g. Sicherheitsfaktoren (ST, SRD, SS) zu den jeweiligen Kosten können erfahrungsgemäß auch diese v.g. unbekannten Größen - siehe insbesondere Art und Gefährlichkeit - abgedeckt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, jeweils durchschnittliche spezifische Kosten für die Berechnung heranzuziehen, um nicht für jede weitere oder neue Notifizierung, die einen gleichartigen Abfall betrifft, erneut die Kosten überprüfen zu müssen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorlage eines Angebots - bezogen auf die Verwertungs- oder Beseitigungskosten - in dem die Verwertung oder Beseitigung deutlich unterhalb der durchschnittlichen Kosten angeboten wird, dieses Angebot nur dann als Grundlage akzeptiert werden kann, wenn eine verbindliche Erklärung vorgelegt wird. In dieser Erklärung sollte sich das Entsorgungsunternehmen bis zur Freigabe der Sicherheitsleistung verpflichten, die angebotenen Preise und die Übernahme der festgelegten Menge zu garantieren.

Nachfolgend werden zu den jeweiligen Kosten Berechnungshinweise gegeben.

Transportkosten (CT) und Sicherheitsfaktor (ST):

Die Bestimmung der Kosten des Rücktransports pro Kilometer und pro Tonne ist nur unter Berücksichtigung der Abfallart und der jeweils erforderlichen Transportbedingungen möglich. Für die Berechnung können z.B. die Transportkosten für den Hintransport angesetzt werden, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von bis zu 30 %. Alternativ können durchschnittliche Kosten des Rücktransports pro Tonne angesetzt werden; dies dürfte in der Regel erfolgen, so dass die Entfernung (D) in der o.g. Berechnungsformel entfallen kann.

Entfernung (D):

Ist die Entfernung nicht bereits in den v.g. Transportkosten pro Tonne berücksichtigt worden und liegen zur Entfernung keine konkreten Angaben vor, sollte die ungefähre Distanz ggf. mit einem Sicherheitszuschlag in Ansatz gebracht werden.

Verwertungs- oder Beseitigungskosten (CRD) und Sicherheitsfaktor (SRD):

Die Kosten der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung sind unter Berücksichtigung der Abfallart und der Inhaltsstoffe sowie des erforderlichen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens zu ermitteln. Diese unterliegen marktbedingten Schwankungen und sind im Einzelfall häufig durch zahlreiche Zuschläge gekennzeichnet (z.B. geringer Heizwert oder besondere Inhaltsstoffe).

Die in den Verwertungs- oder Beseitigungskosten genannten Kosten "aller erforderlichen vorläufigen Verfahren" sollten sich ausschließlich auf die Kosten beziehen, die für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung einschließlich evtl. notwendiger Umverpackungen usw. erforderlich sind. Diese Kosten können bei der Berechnung über einen Sicherheitszuschlag von bis zu 30 % abgedeckt werden. Weitergehende Maßnahmen sind in der Praxis wirtschaftlich nicht kalkulierbar, da diese im Vorfeld, d.h. bei der Berechnung der Sicherheitsleistung, bekannt sein müssten. Im Regelfall ist ohnehin eine Rückführung mit einer direkten Verwertung oder Beseitigung anzustreben.

Lagerkosten für 90 Tage (CS) und Sicherheitsfaktor (SS):

Gem. Art. 22 und 24 hat die Rückführung nach Bekanntgabe innerhalb von 90 bzw. 30 Tagen oder eines anderen, von den Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums zu erfolgen.

Die Lagerkosten sind ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit des Abfalls zu ermitteln. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung ist es ausreichend, die durchschnittlichen Kosten einer Zwischenlagerung bezogen auf die notifizierten Abfälle und den maximalen Zeitraum von 90 Tagen zugrunde zu legen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von bis zu 30 %.

Die so festgelegten Lagerkosten einschl. Sicherheitsfaktor sollen die Lagerkosten für die Fälle nach Art. 22 Abs. 9 und Art. 24 Abs. 7 ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis erhalten hat, bis zum Zeitpunkt der Rückführung (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1) abdecken.

Menge der Abfälle (M):

Die Gesamtabfallmenge ergibt sich aus dem Notifizierungsformular. Bei Sammelnotifizierungen können gem. Abs. 8 anstatt der Gesamtmenge auch Teilmengen bei der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die zuständige Behörde legt die Teilmengen in Abstimmung mit dem Notifizierenden fest. Diese Methode setzt jedoch voraus, dass für jede verbrachte Teilmenge die Verwertungs- bzw. Beseitigungsbestätigung vorliegen muss, um die Sicherheitsleistung auf die nächste Teilmenge zu übertragen.

Auch die in Deutschland bislang übliche Praxis der Teilsicherheitsleistungen (Festlegung nur einer einzigen Teilsicherheitsleistung und Auflage, dass Abfälle nur im Rahmen der jeweiligen Differenz zwischen der Teilmenge, die durch die Teilsicherheitsleistung abgedeckt ist und der Summe der bereits verbrachten Mengen, für die noch keine Verwertungs- bzw. Beseitigungsbestätigungen vorliegen, verbracht werden dürfen) entspricht Abs. 8.

3.1.3.2 Zu Art. 6 Abs. 3

Die Sicherheitsleistung kann auch von einer dritten Person (einer anderen in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person) gestellt werden, soweit der zuständigen Behörde durch Bevollmächtigung oder vertragliche Vereinbarung durch den Notifizierenden der Zugriff auf diese Sicherheit eingeräumt worden ist.

Für den Fall der Vorlage der Sicherheitsleistung oder einer Kopie davon zu einem Zeitpunkt nach der Zustimmung ist in den Nebenbestimmungen eine Auflage zum Erlöschen der Zustimmung bei Nichtvorlage der Sicherheitsleistung (Fiktion des Widerrufs) gem. Art. 10 Abs. 3 aufzunehmen Dies ist notwendig da der deutschen zuständigen Behörde, die die Sicherheitsleistung festgelegt hat, eine Prüfung der Sicherheitsleistung, insbesondere des Deckungsbetrages, der Gültigkeit und der Laufzeit (erster Transport bis Befristung der Notifizierung plus max. Frist für die Verwertung oder Beseitigung) erst nach erteiltem Bescheid möglich ist. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort ist für die Festsetzung der Sicherheitsleistung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 nicht zuständig und kann daher in der genannten Auflage im Sinne von Art. 10 Abs. 3 nur die Vorlage der Sicherheitsleistung an die zuständige Behörde am Versandort unmittelbar vor der ersten Verbringung vorsehen.

3.1.3.3 Zu Art. 6 Abs. 4

Die Genehmigung bzw. Festlegung der Sicherheitsleistung - einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag - sollte in der Regel bereits vor oder mit der Weiterleitung der Notifizierung gem. Art. 7 Abs. 1 spätestens jedoch mit dem Zustimmungsbescheid zur Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort erfolgen.

Form und Inhalt der Sicherheitsleistung oder der entsprechenden Versicherung:

Grundsätzlich gilt für jede zugelassene Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung, dass die Konkursfestigkeit des Sicherungsmittels sowie der unbedingte Zugriff für den Sicherungsnehmer zum vorgesehenen Sicherungszweck zu gewährleisten sind. In der Regel werden Bankbürgschaften oder Versicherungen verwendet. So genannte Konzernbürgschaften können als Sicherheitsleistung nicht anerkannt werden, da sie nicht den Umfang einer Sicherheitsleistung nach Art. 6 abdecken und darüber hinaus den Behörden keinen direkten Zugriff gestatten. Auch im Falle des Konkurses ist ein Zugriff auf Konzernbürgschaften nicht vorgesehen.

Bankbürgschaften:

Bankbürgschaften werden auf eigenen Formularen der jeweiligen Banken ausgestellt. Inhaltlich ist darauf zu achten, dass die Bank sich gegenüber der zuständigen Behörde selbstschuldnerisch in Höhe der festgesetzten Sicherheit verbürgt (unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage - §§ 770, 771 BGB) und die folgenden Punkte berücksichtigt werden (siehe Anlage 5: Entwurf einer Bankbürgschaft):

Versicherung:

Bei Versicherungspolicen (siehe Anlage 6: Entwurf einer Versicherungspolice) sollten der Rahmenvertrag sowie eine auf die jeweilige Notifizierung ausgestellte Versicherungspolice vorgelegt werden. Im Übrigen gelten inhaltlich die o.g. Kriterien.

Einfuhr, Durchfuhr:

Sind im Fall der Einfuhr in die EU durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort zusätzliche Sicherheitsleistungen festzulegen bzw. zu genehmigen, die zu einer Erhöhung der bereits durch die ausländische Behörde festgelegten Sicherheitsleistung führen, kann bei ausländischen Bankbürgschaften auch sichergestellt werden, dass die deutsche zuständige Behörde am Bestimmungsort Zugriff auf diese zusätzlichen Sicherheitsleistungen hat.

In der Regel übernehmen deutsche korrespondierende Banken die Garantie gegenüber der ausländischen Bank zur Auszahlung auf schriftliche Anforderung.

Im Fall der Durchfuhr durch Deutschland, die zugleich eine Durchfuhr durch die EU ist, findet § 3 Abs. 2 AbfVerbrG Anwendung.

3.1.3.4 Zu Art. 6 Abs. 5

Die Sicherheitsleistung ist - mit Ausnahme des in Abs. 6 geregelten Falls - gem. Unterabs. 2 freizugeben, wenn für die verbrachte Abfallmenge, für die die Sicherheitsleistung festgelegt wurde, eine Bescheinigung über den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung vorgelegt worden ist. Dies gilt, wenn

Wenn nach Art. 15 Buchst. f eine oder mehrere nachfolgende Verwertungen oder Beseitigungen in einem anderen Staat vorgenommen werden und eine erneute Notifizierung erforderlich ist, kann die ursprüngliche Sicherheitsleistung freigegeben werden, nachdem eine Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurde. Rücknahmepflichten, die sich ggf. aus den erneuten Notifizierungen ergeben, betreffen dann nicht mehr die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort.

3.1.3.5 Zu Art. 6 Abs. 6

Abweichend von der Regelung kann nach Abs. 5 i.V.m. Art. 15 Buchst. e die Sicherheitsleistung in dem in Abs. 6 genannten Fall bereits nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung freigegeben werden, wenn:

Die neue Sicherheitsleistung ist durch den Betreiber der Anlage zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung oder unter entsprechender. Anwendung des Art. 6 Abs. 3 (vgl. Abschnitt 3.1.3.2) von einer dritten Person zu hinterlegen. Für diese neue Sicherheitsleistung sind die Kriterien sowie die Methode zur Berechnung ihrer Höhe gemäß Abschnitt 3.1.3 anzuwenden.

Bei einer Verbringung aus dem Bundesgebiet sollte die zuständige Behörde am Versandort in der Regel die Sicherheitsleistung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort freigeben, nachdem sie die Bescheinigung gem. Art. 15 Buchst. d erhalten hat, wodurch sie nicht mehr von den Rücknahmeverpflichtungen gem. Art. 22 und 24 betroffen werden kann. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort verbindlich erklärt hat, dass eine neue Sicherheitsleistung erbracht wurde oder dass sie eine neue Sicherheitsleistung nicht für erforderlich hält.

3.1.3.6 Zu Art. 6 Abs. 7

Die zuständige Behörde, die Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat, hat im Falle einer Rücknahme nach Art. 22 oder 24 die Verpflichtung, den anderen betroffenen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entstandene Kosten zu erstatten (z.B. Lagerkosten zur Sicherstellung gem. Art. 22 Abs. 9 und Art. 24 Abs. 7 oder, soweit z.B. eine anderweitige Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gem. Art. 22 Abs. 3 durch die betroffenen Behörden festgelegt worden ist, die hierfür notwendigen Mittel).

Für die Erstattung von Kosten ist es erforderlich, dass von der betroffenen Behörde die entsprechenden Belege bzw. Nachweise - in Form von Rechnungen oder Angeboten - der zuständigen Behörde, die Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat, zur Verfügung gestellt werden, um diese Kosten aus der Sicherheitsleistung gegenüber der Bank oder dem Versicherungsunternehmen schriftlich anfordern zu können.

3.1.3.7 Zu Art. 6 Abs. 8

Siehe Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 (Menge der Abfälle).

3.1.4 Zu Art. 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

Die zuständige Behörde am Versandort hat die ihr vorgelegte Notifizierung formell zu prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit der eingereichten Informationen und Unterlagen. Sobald alle Informationen und Unterlagen im Sinne von Anhang II Teil 1 und 2 vorliegen, gilt die Notifizierung als -ordnungsgemäß ausgeführt" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 2 und muss nach Abs. 1 weitergeleitet werden.

Stellt die Behörde das Fehlen von Informationen oder Unterlagen im Notifizierungs- oder Begleitformular fest (-Muss-Angaben" nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Anhang II Teil 1 und 2), so sind diese Angaben gegenüber dem Notifizierenden nachzufordern.

Zusätzliche (fakultative) Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 3 ("Wann-Angaben" nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3) sollten bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor Weiterleitung der Notifizierung, nachgefordert werden. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort sollte in diesem Fall bei der Weiterleitung der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung darauf hingewiesen werden, dass Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 3 angefordert wurden, damit diese noch keine Empfangsbestätigung erteilt (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3).

Bezüglich des Begriffs "Werktage" wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3.1 (3. Absatz) verwiesen.

Die Benachrichtigung des Notifizierenden über die Übermittlung der Notifizierung nach Abs. 1 hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Art. 26).

3.1.5 Zu Art. 8 Ersuchen der zuständigen Behörde um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

Die Unterrichtung anderer zuständiger Behörden über das Ersuchen zusätzlicher (fakultativer) Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 3 hat schriftlich zu erfolgen. Sobald solche angeforderten fakultativen Informationen und Unterlagen bei der deutschen zuständigen Behörde am Versandort eingetroffen sind, muss diese Behörde hiervon die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, damit diese nicht mehr an der Erteilung der Empfangsbestätigung rechtlich gehindert ist.

Die Empfangsbestätigung ist mit einem Absendestempel und/oder einer Unterschrift im Feld 19 des Notifizierungsformulars zu versehen und auch bei vorheriger Übermittlung durch Telefax zusätzlich auf dem Postweg abzusenden (siehe auch Art. 26).

Die mit Gründen versehene Erklärung nach Abs. 3 sollte aus Transparenzgründen zusätzlich in Kopie auch an die übrigen zuständigen Behörden versandt werden.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort darf die Empfangsbestätigung erst ausstellen, wenn keine der anderen zuständigen Behörden zusätzliche Unterlagen ("Kann-Angaben") nachfordert.

3.1.6 Zu Art. 9 Zustimmung durch die zuständige Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

Ist die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen und bestehen keine Einwandsgründe nach Art. 11 und 12, so müssen die betroffenen Behörden der beantragten Verbringung zustimmen. Soweit die zuständige Behörde der beantragten Verbringung schriftlich zustimmt, geschieht dies im Sinne des Abs. 1 und 3 durch Abstempelung des Notifizierungsformulars in Feld 20 vor Ablauf der 30-Tages-Frist. Gem. Abs. 1 und 6 trifft dabei jede betroffene Behörde eine selbständige Entscheidung.

Die deutschen zuständigen Behörden dürfen eine schriftliche Zustimmung auch vor Erteilung der Empfangsbestätigung erteilen. Eine stillschweigende Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde setzt die Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie den Ablauf einer Frist von 30 Tagen voraus, innerhalb derer von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde kein Einwand erhoben worden ist.

Im Falle eines Transports mit Umladung zwischen verschiedenen Verkehrsträgern sollte die deutsche zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung und Entscheidung nach Abs. 1 auch die für mögliche Umschlagsbetriebe zuständigen Überwachungsbehörden anderer Länder bei der inhaltlichen Prüfung der Verbringung vor der Zustimmung zur Notifizierung beteiligen (siehe dazu auch Ausführungen zu Anhang II Teil 3 Nr. 4).

Sofern die deutsche zuständige Behörde Einwände nach Art. 11 (Beseitigung) bzw. 12 (Verwertung) erhoben hat, ist eine spätere schriftliche Zustimmung nach einer Ausräumung der Einwandsgründe nur nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 4 und 5 bzw. Art. 12 Abs. 3 und 4 möglich. Ist die 30-Tage-Frist nach Erteilung der Empfangsbestätigung zum Zeitpunkt einer nach Erhebung eines Einwandes nunmehr beabsichtigten Zustimmung bereits verstrichen, ist eine schriftliche Zustimmung nur im ggf. zu dokumentierenden Einvernehmen mit den anderen zuständigen Behörden möglich (vgl. Art. 11 Abs. 5 bzw. Art. 12 Abs. 4).

Die Verbringung ist nach Abs. 6 insbesondere erst dann zulässig, wenn kumulativ die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie bei Durchfuhrstaaten die schriftliche oder stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden vorliegen.

Ob alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, hat der Notifizierende selbst zu prüfen (siehe auch Abs. 6) und danach in Feld 15 des Begleitformulars mit Unterschrift zu bescheinigen. Die Richtigkeit der Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden geprüft, wenn sie spätestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung eine Kopie des Begleitformulars erhalten (siehe dazu Ausführungen zu Art. 16).

Bezüglich Abs. 7 siehe § 4 Abs. 5 AbfVerbrG.

Abs. 8 Buchst. c: Ein Widerruf einer Zustimmung ist u.a. vorgesehen, wenn die beabsichtigte Entsorgung der zu verbringenden Abfälle nicht oder nicht mehr durch eine für die Entsorgungsanlage erforderliche Genehmigung abgedeckt ist.

3.1.7 Zu Art. 10 Auflagen für eine Verbringung

Es gibt Auflagen, die sich auf in Art. 11 und 12 aufgeführte Gründe stützen (Abs. 1), und Auflagen für den Transport der Abfälle im eigenen Zuständigkeitsbereich (Abs. 2).

Im Gegensatz zu den Auflagen nach Gründen der Art. 11 und 12 beziehen sich die Transportauflagen nur auf innerstaatliche Regelungen.

Siehe auch § 4 Abs. 1 AbfVerbrG.

3.1.8 Zu Art. 11 und 12 Einwände (allgemein)

Die Erhebung eines Einwandes beinhaltet nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 06.11.2003 (7 C 2.03) nicht den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sondern nur die Ablehnung des in der Notifizierung liegenden Antrags auf Erteilung einer Zustimmung zur beabsichtigten Abfallverbringung. Ein Einwand im Sinne der VVA ist somit ein Grund für die Ablehnung des Antrages des Notifizierenden auf behördliche Zustimmung zur Abfallverbringung. Die Abfallverbringung bleibt also auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Einwandserhebung mangels Vorliegens der erforderlichen Zustimmung der deutschen Behörde unzulässig.

Einwände können grundsätzlich nach Maßgabe der Einwandsgründe des Art. 11 (Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen) oder des Art. 12 (Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen) erhoben werden. Die dort aufgeführten Einwandsgründe stehen sowohl der zuständigen Behörde am Versandort als auch am Bestimmungsort zur Verfügung. Der für die Durchfuhr zuständigen Behörde stehen die Einwandsgründe nur eingeschränkt - nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 - zur Verfügung.

Die gegenüber den Einwandsgründen des Art. 12 weiter gehenden Einwandsgründe des Art. 11 stehen den zuständigen Behörden nur dann zur Verfügung, wenn die Abfälle vom Notifizierenden gegenüber der Behörde in Feld 3 des Notifizierungsformulars als zur Beseitigung bestimmte Abfälle notifiziert worden sind. Sind jedoch die Abfälle in dieser Weise als zur Verwertung bestimmte Abfälle notifiziert worden, stehen der zuständigen Behörde auch nur die Einwandsgründe des Art. 12 zur Verfügung. Dies gilt auch bei einer abfallverbringungsrechtlich unzutreffenden Einstufung von notifizierten Abfällen als zur Verwertung bestimmte Abfälle durch den Notifizierenden, die an sich als zur Beseitigung bestimmte Abfälle einzustufen sind14. In diesem Fall kann ein hierfür zugeschnittener Einwand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erhoben werden. Die zuständige Behörde kann hierbei auch für den Fall einer etwaigen neuen Notifizierung der Verbringung als Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen auf Einwände nach Art. 11 hinweisen, die sie im Fall der Einreichung einer solchen neuen Notifizierung erheben würde.

Bei gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen stehen nach Art. 3 Abs. 5 die für zur Beseitigung bestimmte Abfälle geltenden Einwandsgründe des Art. 11 jedoch auch dann zur Verfügung, wenn diese Abfälle tatsächlich verwertet werden sollen.

Gem. § 24 VwVfG sind auch im Rahmen der Prüfung auf Vorliegen von Einwandsgründen gem. Art. 11 und Art. 12 die zuständigen Behörden verpflichtet, im Notifizierungsverfahren Ermittlungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Einwandes durchzuführen und ggf. hierzu Unterlagen anzufordern. Die Erhebung eines Einwandes liegt grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens. Bei einzelnen Einwandsgründen der Art. 11 und 12 kann jedoch eine aus sonstigem EU-Recht, aus Bundesrecht oder ggf. Landesrecht ableitbare Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde im Notifizierungsverfahren bestehen, diesen Einwand auch zu erheben. Soweit dies der Fall ist, wird bei der Darstellung der einzelnen Einwandsgründe darauf hingewiesen, dass der Einwand bei Erfüllung seiner Voraussetzungen auch zu erheben ist (siehe z.B. Abschnitt 3.1.9.1 zur Verbringung von Siedlungsabfällen).

Die Bestimmungen des Art. 11 und 12 enthalten zum Teil gleiche oder ähnliche Einwände. Daher wird im Folgenden bei den Ausführungen zu Art. 11 wiederholt auf Ausführungen zu Art. 12 verwiesen.

3.1.9 Zu Art. 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Auf die Vorbemerkungen vor den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1, die bezüglich Art. 11 entsprechend gelten, wird verwiesen.

3.1.9.1 Zu Art. 11 Abs. 1

Buchst. a, e, g und i

Diese Einwände sind in Art. 12 (Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen) nicht vorgesehen.

Der Einwand nach Buchst. e sowie die in Art. 11 Abs. 3 normierte Ausnahme vom Einwand nach Buchst. a sind für deutsche zuständige Behörden nicht relevant, da es nach deutschem Recht z. Zt. keine generellen Verbote für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in das Bundesgebiet gibt.

Der Einwand nach Buchst. i setzt lediglich voraus, dass die zu verbringenden Abfälle gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (zur Beseitigung oder zur Verwertung, vgl. Art. 3 Abs. 5) sind. Bei Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen aus dem Bundesgebiet besteht - nach Maßgabe der nachfolgenden bei Buchst. a aufgeführten Rechtsvorschriften - eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung dieses Einwandes.

Buchst. a 15

Dieser Einwand setzt voraus, dass die beabsichtigte Verbringung des Abfalls EU-Regelungen oder deutschen Rechtsvorschriften widerspricht, die eines der in Buchst. a aufgeführten drei Ziele verfolgen.

Als solche Rechtsvorschriften, die somit die deutsche zuständige Behörde am Versandort auch zur Erhebung dieses Einwandes bei Vorliegen seiner Voraussetzungen verpflichten, kommen derzeit nur deutsche Vorschriften in Betracht, und zwar praktisch nur bei der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet, nämlich:

Buchst. g 16

Dieser Einwand hat bei einer Verbringung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf den der deutschen zuständigen Behörde am Versandort zur Verfügung stehenden Einwand des Abs. 1 Buchst. a (ggf. Buchst. i) in der Regel keine eigenständige Bedeutung, sondern nur bei einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet.

Den Einwand kann eine deutsche zuständige Behörde zur Verfolgung von drei Zwecken erheben,

  1. nach Buchst. g Ziffer i zum Zwecke der Sicherstellung der Entsorgungsautarkie in Deutschland, d. h. um sicherzustellen, dass in Deutschland erzeugte zur Beseitigung bestimmte Abfälle nicht (später) im Ausland beseitigt werden müssen (vgl. Art. 16 EG-Abfallrahmenrichtlinie),
  2. nach Buchst. g Ziffer ii zur Reservierung von Beseitigungskapazitäten einer deutschen Beseitigungsanlage für zur Beseitigung bestimmte Abfälle, die an einem Ort (in Deutschland, ggf. aber auch im benachbarten Ausland) angefallen sind, der deutlich näher zur Beseitigungsanlage liegt als der Entstehungsort der zu verbringenden Abfälle im Ausland, oder
  3. nach Buchst. g Ziffer iii bei einem Widerspruch zwischen der Verbringung und Zielsetzungen von deutschen Abfallwirtschaftsplänen, die insbesondere von den Ländern auf der Grundlage von § 30 KrWG aufgestellt werden können (Art. 28 EG-Abfallrahmenrichtlinie).

Die Einschränkungen in Buchst. g für die Erhebung dieses Einwandes, und zwar die "Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten" oder der "Notwendigkeit besonderer Anlagen", dürften für die Beseitigung von ausländischen zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Deutschland praktisch kaum eine Rolle spielen.

Eine Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort zur Einwanderhebung besteht in diesen Fällen dann, wenn die beabsichtigte Verbringung die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsaufgaben des Betreibers der Anlage (z.B. nach § 20 Abs. 1 KrWG, im Falle der Nr. 3 konkretisiert durch einen Abfallwirtschaftsplan) beeinträchtigen könnte.

Buchst. b, c, d, f, h und j

Siehe dazu die Ausführungen zu den identischen Einwänden des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, d, e, f, i und j (erster Fall) sowie die Vorbemerkungen vor den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a.

3.1.9.2 Zu Art. 11 Abs. 4 und 5

Siehe Ausführungen zu Art. 9.

3.1.10 Zu Art. 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Soweit Einwände sich auf die Verwertung des Abfalls beziehen, ist Prüfungsgegenstand für die zuständige Behörde grundsätzlich das erste Verwertungsverfahren im Empfängerstaat. Bei einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung (siehe Ausführungen zu Art. 15) sind jedoch nach Art. 15 Buchst. b Prüfungsgegenstand auch die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung und ggf. zusätzlich auch eine nachfolgende vorläufige Verwertung oder Beseitigung.

Die in Art. 12 aufgeführten Einwände lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

3.1.10.1 Zu Art. 12 Abs. 1 17

Buchst. a 18 (Verstoß gegen EG-Abfallrahmenrichtlinie)

Dieser Einwand hat nur eingeschränkte Relevanz für die deutschen zuständigen Behörden bei Berücksichtigung der weiteren Einwände des Art. 12.

Buchst. a i.V.m. Art. 4 EG-Abfallrahmenrichtlinie

Ein fehlender Einklang der vorgesehenen Verwertung mit Art. 4 EG-Abfallrahmenrichtlinie liegt insbesondere vor, wenn die Verwertung nicht den deutschen Rechtsvorschriften entspricht, die zur Umsetzung der in dieser Richtlinienbestimmung festgelegten 5-stufigen Abfallhierarchie erlassen worden sind. Hierzu wird auf § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 6 KrWG und auf ggf. auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 KrWG erlassene Rechtsverordnungen Bezug genommen.

Buchst. a i.V.m. Art. 13 und Art. 36 Abs. 1 EG-Abfallrahmenrichtlinie

Grundsätzlich derzeit keine Relevanz, da Buchst. c i.V.m. Abs. 5 und Abs. 6 bereits die Erhebung des Einwandes, die Verwertung im Empfängerstaat genüge nicht den nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, umfassend regeln. Buchst. c Unterabs. 2 und Abs. 5 und 6 sehen dabei Ausnahmen bzw. Bestimmungen vor, die laut EuGH 19 bezüglich dieses (seinerzeit auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, erstes Tiret der EG-AbfVerbrV gestützten) Einwandes nicht vorgesehen sind 20.

Buchst. a i. V. m. Art. 23 EG-Abfallrahmenrichtlinie:

Ein fehlender Einklang der Verbringung mit Art. 23 EG-Abfallrahmenrichtlinie liegt dann vor, wenn für die Verwertungsanlage im Empfängerstaat keine von dessen Behörden erteilte Genehmigung (nach Art. 23 EG-Abfallrahmenrichtlinie) bzw. keine normative Befreiung von der Genehmigungspflicht (nach Art. 24 Buchst. b EG-Abfallrahmenrichtlinie) vorliegt.

Buchst. a i.V.m. Art. 28 EG-Abfallrahmenrichtlinie:

Grundsätzlich derzeit keine Relevanz, da Buchst. k bereits weitere Voraussetzungen vorsieht für die Geltendmachung eines Einwandes, der auf einen Verstoß gegen Abfallwirtschaftspläne gestützt wird, die auf der Grundlage von Art. 28 EG-Abfallrahmenrichtlinie erstellt worden sind.

Diese Voraussetzungen sind in Buchst. a i.V.m. Art. 28 EG-Abfallrahmenrichtlinie nicht vorgesehen 21

Buchst. b (Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften)

Der von einer deutschen zuständigen Behörde erhebbare Einwand kann sich nur auf Handlungen beziehen, die im Verlauf der beabsichtigten Verbringung und der damit verbundenen Verwertung in Deutschland selbst vorgenommen werden und die im Widerspruch zu deutschen Rechtsvorschriften stehen. Zu solchen Handlungen gehören die Beförderung der Abfälle oder - bei Verbringungen in das Bundesgebiet - die Verwertung der Abfälle. Handlungen zur Verwertung von Abfällen in Deutschland stehen u.a. dann im Widerspruch zu deutschen Rechtsvorschriften, wenn

Die Beförderung von Abfällen in Deutschland entspricht insbesondere dann nicht den deutschen Vorschriften, wenn eine erforderliche Anzeige bzw. Erlaubnis für den vorgesehenen Beförderer, der die Abfälle im Verlauf der Verbringung in Deutschland befördern soll, nicht vorhanden ist oder wenn die für das Führen des Abfallbeförderungsfahrzeuges auf deutschen Verkehrswegen geltenden deutschen Vorschriften nicht erfüllt sind.

Soweit eine vorgesehene Verbringung aus dem Bundesgebiet gegen deutsche Inverkehrbringensverbote oder sonstige deutsche Vorschriften verstoßen würde, die die Beförderung der Abfälle oder andere Handlungen im Bundesgebiet verhindern sollen, kann ein Einwand nach Buchst. b i.V.m. mit solchen deutschen Vorschriften erhoben werden.

Soweit aber eine vorgesehene Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet gegen Inverkehrbringensverbote oder Zuführungsge- oder -verbote verstoßen würde, die sich aus deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltvorschriften, ergeben und die sich gegen eine bestimmte Art der Verwertung oder Beseitigung richten, ist die Erhebung eines Einwandes nach Buchst. b nicht möglich. Denn dann würde eine bestimmte Verwertung oder Beseitigung eines Abfalls, die durch ein solches Inverkehrbringensverbot oder Zuführungsge- oder -verbot (etwa nach der ChemVerbotsV, der GewAbfV2 ff.), der AltfahrzeugV4 Abs. 1) und der AltholzV8)) unterbunden werden soll, nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland stattfinden. Geprüft werden kann aber dann die Erhebung eines Einwandes nach Buchst. c oder j.

Umgekehrt kann aber bei einer Verbringung eines Abfalls in das Bundesgebiet ein Einwand nach Buchst. b auch auf solche nationalen Inverkehrbringensverbote oder Zuführungsge- oder -verbote gestützt werden, sofern die Handlung, gegen die sich solche Verbote richten, in Deutschland stattfindet.

Aus der Verbindlichkeit von einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, die zur Erhebung des Einwandes berechtigen, folgt, dass die deutsche zuständige Behörde diesen Einwand bei Erfüllung seiner Voraussetzungen auch erheben muss.

Buchst. c (Schutz nationaler Standards) 22

Der Einwand, die Verwertung im Empfängerstaat werde nicht den für diese Verwertung geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat gerecht, ist insbesondere für die deutsche zuständige Behörde am Versandort relevant, auch bei Verbringungen in Drittstaaten.

Die Erhebung dieses Einwandes kommt insbesondere in Betracht, wenn

Für die Erhebung dieses grundsätzlich nur für die zuständige Behörde am Versandort relevanten Einwandes gelten folgende Voraussetzungen:

Eine Verpflichtung der deutschen zuständige Behörde am Versandort zur Erhebung dieses Einwands besteht dann, wenn eine Verbringung ins Ausland deutschen Inverkehrbringensverboten oder Zuführungsge- oder -verboten insbesondere von abfallrechtlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen würde, die die Einhaltung materiell-rechtlicher Vorgaben für die Verwertung sicherstellen wollen (vgl. z.B. § 8 AltholzV, § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV, GewAbfV und ChemVerbotsV, soweit diese Abfälle als Erzeugnisse betrifft).

Buchst. d (illegale Verbringungen und Verstöße gegen Umweltrecht)

Der Einwand ist möglich, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, aus der sich eine Verurteilung (insbesondere Urteil, Strafbefehl oder Beschluss) wegen Verstößen auf dem Gebiet des Umweltschutzes (nicht nur des Abfallrechts) ergibt. Adressat dieser Verurteilung müssen natürliche oder (bei Bußgeldbescheiden nach § 30 OwiG) juristische Personen sein, die Notifizierende oder Empfänger sind oder gesetzliches Vertretungsorgan (bei einer GmbH also Geschäftsführer) einer juristischen Person als Notifizierender oder Empfänger sind.

Die zuständige Behörde kann diesen Einwand erheben, wenn ihr Nachweise über Verurteilungen (rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen) vorliegen. Sie kann zur Vorbereitung ihrer behördlichen Entscheidung vom Notifizierenden nach Anhang II Teil 3 Nr. 14 die Vorlage eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den Notifizierenden oder den Empfänger verlangen.

Buchst. e (Verstöße gegen Art. 15 und 16)

Dieser Einwand bezieht sich insbesondere auf die unrichtige Handhabung von Begleitformularen. Der Einwand setzt eine -Verurteilung" des Notifizierenden oder Empfängers wegen Verstößen gegen Art. 15 oder Art. 16 nicht voraus.

Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Nichteinhaltung von Art. 15 bzw. 16 geltend gemacht werden kann, sollte die Regelung von § 3 Abs. 4 AbfVerbrG entsprechend berücksichtigt werden.

Buchst. f (Verstoß gegen internationale Übereinkommen)

Dieser Einwand könnte nur dann eine eigenständige Bedeutung haben, wenn ein internationales Übereinkommen für die EU, Deutschland oder einen anderen EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verbindlich geworden ist, jedoch bislang noch nicht in EU-Recht bzw. nationales Recht umgesetzt worden sein sollte. Für solche Fälle, in denen die Einwände des Buchst. j (erster Fall) oder b (noch) nicht zur Verfügung stehen, wird auf die Grundsätze in den Ausführungen zu Buchst. j, erster Fall (Verstoß gegen EU-rechtliche Vorgaben) entsprechend Bezug genommen.

Buchst. g (fehlende Rechtfertigung der Verwertung)

Der Einwand kommt nur in Betracht, wenn eine Verbringung abfallverbringungsrechtlich tatsächlich zur Verwertung bestimmte und nicht zur Beseitigung bestimmte Abfälle betrifft (der Einwand des Buchst. h kann somit nicht erhoben werden).

Bei der Frage der Erhebung dieses Einwandes, bei der das BVerwG den deutschen zuständigen Behörden einen nicht unerheblichen Einschätzungsspielraum zubilligt 23, müssen diese Behörden die in diesem Einwandsgrund aufgeführten vier Zahlengrößen erwägen und miteinander in Beziehung setzen.

Angaben zu diesen Zahlengrößen zählen zu den Angaben (vgl. Anhang II Teil 1 Nr. 20), die vorliegen müssen, bevor die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung weiterleitet.

Je geringer der Anteil an verwertbarem Abfall im Vergleich zum Anteil an nicht verwertbarem Abfall ist, je geringer der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe ist oder je größer die Kosten der Verwertung und/oder die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils sind, desto weniger rechtfertigt sich die Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten.

Buchst. h (unrichtige Einstufung als zur Verwertung bestimmte Abfälle)

Dieser Einwand steht zur Verfügung, wenn die vom Notifizierenden gem. Feld 3 des Notifizierungsformulars zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Auffassung der zuständigen Behörde abfallverbringungsrechtlich zur Beseitigung bestimmte Abfälle sind.

Zu den Kriterien für eine Einstufung als Verwertung bzw. als Beseitigung wird auf die EG-Abfallrahmenrichtlinie und soweit ergänzend auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG Bezug genommen 24

Hinsichtlich der Kriterien für eine Einstufung als Verwertungsverfahren R1 bei der Verbrennung von festen Siedlungsabfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen wird in Zusammenhang mit der R1-Energieeffizienzformel in der Fußnote zum Verwertungsverfahren R1 in Anhang II der EG-Abfallrahmenrichtlinie auf die Leitlinien der Kommission zur Auslegung dieser Formel hingewiesen 25

Eine Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde zur Erhebung dieses Einwandes besteht nur dann, wenn im Falle einer tatsächlichen Einstufung als Beseitigung die Entscheidung dieser Behörde anders ausfallen würde als bei einer Einstufung als Verwertung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Falle einer Einstufung als Beseitigung

Buchst. i ( EU-Industrieemissionsrichtlinie 26: keine Anwendung der besten verfügbaren Technik 27)

Der Einwand kommt in Betracht, wenn nachweislich

Der Einwand ist auf Grund seiner Formulierung bei Ausfuhren in Drittstaaten nicht erhebbar.

Bezüglich der Frage, inwieweit eine deutsche zuständige Behörde zur Erhebung eines Einwandes verpflichtet ist, wird auf die Ausführungen zu Buchst. j erster Fall verwiesen.

Zur EU-Industrieemissionsrichtlinie sind auf der Webseite des European IPPC Bureau in Sevilla für verschiedene Industriezweige (u.a. auch Abfallbehandlung und Abfallverbrennung, siehe Anlage 2) englische Dokumente zur Anwendung der besten verfügbaren Technik (ABREFs": best available techniques reference documents; BVT-Merkblätter) eingestellt. Deutsche Fassungen sind auf der UBA-Webseite eingestellt (siehe Anlage 2). Zudem sind auf der Webseite des European IPPC Bureau Durchführungsbeschlüsse über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken ("BAT-C": best available techniques conclusions; BVT-Schlussfolgerungen) bezüglich bestimmter BREFs eingestellt. Diese sind nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von vier Jahren in den jeweiligen Anlagen nach der EU-Industrieemissionsrichtlinie umzusetzen. Dies erfolgt in Deutschland durch Umsetzung in nationales Recht in technischen Vorschriften ( TA-Luft, Verordnungen zum BImSchG, Anhänge der Abwasserverordnung oder in gesonderten Verwaltungsvorschriften) und durch Genehmigungsauflagen.

Buchst. j erster Fall (Verstoß gegen verbindliche Umweltschutzstandards)

Mit verbindlichen Umweltschutzstandards (als einem der beiden Fälle des Buchst. j; siehe zum zweiten Fall die Ausführungen unten) sind, wie sich auch aus dem Wort-laut des komplementären Einwandes des Art. 11 Abs. 1 Buchst. j ergibt, verbindliche Umweltschutzstandards des EU-Rechts gemeint, und zwar des EU-Sekundärrechts. Hierunter fallen EU- bzw. EG-Richtlinien, z.B. die EU-Industrieemissionsrichtlinie, EU- bzw. EG-Verordnungen, z.B. die EG-Verordnung über POPs (Art. 7) und Entscheidungen. EU- bzw. EG-Richtlinien können nur dann verbindliche Umweltstandards enthalten, wenn die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Soweit insbesondere neuen EU-Mitgliedstaten für bestimmte Anlagen etwa in den Beitrittsverträgen befristete Ausnahmen von EU- bzw. EG-Richtlinien gewährt worden sind, ist der Einwand auch dann erhebbar, wenn diese Ausnahmen zulässigerweise in Anspruch genommen werden.

Der Einwand ist bei Ausfuhren in Drittstaaten nicht erhebbar. Bei Ausfuhren gelten gem. Art. 35 Abs. 4 Buchst. d und Art. 38 Abs. 4 Buchst. b, jeweils i.V.m. Art. 49 Abs. 2 entsprechende Möglichkeiten.

Soweit der Betrieb einer Anlage im EU-Empfängerstaat nachweislich nicht den Anforderungen einer Bestimmung im EU-Recht genügt und insoweit (mangels einer Ausnahme) auch gegen diese Bestimmung verstößt, besteht eine Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde zur Einwandserhebung. Dies würde auch dann gelten, wenn eine Behörde eine Ausnahmegenehmigung (z.B. zur Nachrüstung eines Filters) erteilt haben sollte, diese Ausnahmegenehmigung aber im Widerspruch zu einer EU-rechtlichen Bestimmung stände. Denn dann wäre eine Verbringung von Abfällen in eine solche Anlage auch bei Vorliegen aller Zustimmungen nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. e illegal. Somit muss die deutsche zuständige Behörde am Versandort, um nicht eine illegale Verbringung zuzulassen, in angemessener, mit den Möglichkeiten des Notifizierungsverfahrens vereinbarer Weise darüber Gewissheit haben, dass die Voraussetzungen dieses Einwandes nicht vorliegen. Eine solche Gewissheit wird in der Regel bestehen, wenn die Zulassung für die Anlage im EU-Empfängerstaat auf Grund von Vorschriften erlassen worden ist, durch die ausweislich eines Hinweises in dieser Vorschrift eine EU- bzw. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Eine solche Gewissheit wird ferner in der Regel bestehen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort schriftlich bestätigt hat, dass eine von ihr erteilte Zulassung den Anforderungen der maßgeblichen EU- bzw. EG-Richtlinie entspricht. Der deutschen zuständigen Behörde am Versandort bleibt es unbenommen, weitere Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des EU-Rechts zu verlangen.

Soweit eine Zulassung für eine Anlage in einem (neuen) EU-Empfängerstaat noch nicht an die Vorgaben einer EU- bzw. EG-Richtlinie angepasst ist und Belege vorgelegt werden, aus denen sich die Übereinstimmung des tatsächlichen Betriebs der Anlage mit den (gegenüber der Zulassung strengeren) Vorgaben der EU- bzw. EG-Richtlinie ergeben soll, ist der Einwand dennoch erhebbar (und zu erheben)28.

Wenn zwar nicht die Behandlung der Abfälle, wohl aber andere im Verlauf der beabsichtigten Verbringung vorgenommene Handlungen unmittelbar geltenden EU-Vorschriften widersprechen (vgl. z.B. Ausfuhrverbote nach Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009), dann ist der Einwand entsprechend Buchst. j erster Fall ebenfalls zu erheben.

Bei einer Verbringung von Abfällenin das Bundesgebietist in aller Regel von der Einhaltung von EU-Vorschriften auf Grund bestehender deutscher Vorschriften, mit denen EU- bzw. EG-Richtlinien umgesetzt worden sind, und auf Grund der behördlichen Anlagenüberwachung auszugehen.

Buchst. j zweiter Fall und Buchst. k 29, 30 (gemeinschaftsrechtliche Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen)

Mit solchen Verpflichtungen sind insbesondere in EU- bzw. EG-Richtlinien, z.B. der EG-Verpackungsrichtlinie, der EG-Altfahrzeugrichtlinie und der EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie, enthaltene Verwertungsverpflichtungen und Recyclingverpflichtungen (Verpflichtungen zur stofflichen Verwertung) gemeint. Solche Verpflichtungen sehen für Abfälle eine bestimmte Quote für die Verwertung insgesamt bzw. nur für die stoffliche Verwertung vor. Die Erhebung des Einwandes nach Buchst. j, zweiter Fall setzt somit einen Nachweis voraus, dass die Verbringung zur Nichteinhaltung solcher EU-rechtlichen Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen führen würde.

Die Erhebung des Einwandes nach Buchst. k setzt bei der Verwertung im Bundesgebiet das Vorliegen von Abfallwirtschaftsplänen voraus, die Festlegungen zum Zwecke der Einhaltung solcher EU-rechtlichen Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen enthalten.

3.1.10.2 Zu Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4

Siehe hierzu Ausführungen zu Art. 9.

3.1.11 Zu Art. 13 Sammelnotifizierung

Im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften können u.a. bei Abfällen aus industriellen Produktionsprozessen vorliegen, z.B. bei Destillationsrückständen aus bestimmten Prozessen der chemischen Industrie. Durch den Anfall bei einem bestimmten Produktionsverfahren ist sichergestellt, dass selbst bei gewissen Schwankungen der Zusammensetzung aufgrund unterschiedlicher eingesetzter Rohstoffe davon ausgegangen werden kann, dass die physikalischen und chemischen Eigenschaften im Wesentlichen ähnlich sind. Auch bei bestimmten Abfällen, die bei mehreren Erzeugern in kleinen Mengen anfallen, aber gemeinsam eingesammelt und vom Einsammler zur weiteren Verwertung oder Beseitigung zur gleichen Anlage verbracht werden, kann herkunftsbezogen bei gleichartigem Anfall von "im Wesentlichen ähnlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften" ausgegangen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 eine Sammelnotifizierung durchgeführt werden (z.B. Fixier- und Entwicklungsbäder oder Öle aus Öl-/Wasserabscheidern).

Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese Abfallart im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften besitzt, so dass nicht immer anhand von Abfallarten über eine Sammelnotifizierung entschieden werden kann. So können z.B. bei belasteten Böden unterschiedliche Verunreinigungen zu unterschiedlichen Verwertungs- oder Beseitigungsarten führen (z.B. Verunreinigungen mit Öl, Chrom oder PCB).

Auch wenn eine zu notifizierende Abfallart vom gleichen Erzeuger stammt, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die zu entsorgenden Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen und damit die Voraussetzungen für eine Sammelnotifizierung erfüllen (bei gleichem Transportweg und gleicher Anlage). Dies gilt insbesondere für gemischte Abfälle. Sie werden häufig aus einer Vielzahl unterschiedlicher Abfallarten zusammengesetzt und können sich damit auch deutlich hinsichtlich ihrer Zusammensetzung unterscheiden.

Für die Prüfung von Sammelnotifizierungen von vorgemischten Abfällen bzw. Materialmischungen, die gefährliche Stoffe enthalten und die zu Anlagen in Deutschland verbracht werden sollen, wird auf ein Eckpunktepapier des Abfalltechnikausschusses der LAGa verwiesen (siehe Anlage 11). Die Kriterien des Eckpunktepapiers können analog auch bei Notifizierungen von einzelnen Verbringungen angewandt werden.

Im Falle der Verbringung von gemischten Abfällen kann die Angabe verwandter physikalischer Eigenschaften (pastös/flüssig oder fest/staubförmig) in einer Notifizierung angemessen sein (z.B. bei kleineren Mengen von Arzneimitteln oder Laborchemikalien).

Bei der Beantragung einer Sammelnotifizierung sollte ein Nachweis über das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen erbracht werden bzw. ggf. gem. Anhang II Teil 3 Nr. 14 nachgefordert werden.

Abweichend von den Regelungen zur Gültigkeit von Zustimmungen (Art. 9 Abs. 4 und 5) kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden die Geltungsdauer für die Zustimmung für eine Sammelnotifizierung auf bis zu drei Jahre verlängern (Art. 14 Abs. 2), wenn die Verwertungsanlage eine Vorabzustimmung nach Art. 14 besitzt. Ansonsten gelten die Verfahrensvorschriften für Notifizierungen (Art. 4 bis 10) entsprechend.

Bezüglich der Anzeige einer Änderung eines Transportweges nach Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu Art. 17 verwiesen.

Bezüglich Art. 13 Abs. 3 siehe § 4 Abs. 6 AbfVerbrG.

3.1.12 Zu Art. 14 Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung

Die Vorabzustimmung bei einer Verwertungsanlage in Deutschland ist von der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort an den Betreiber dieser Verwertungsanlage zu richten. Soweit diese Behörde nicht auch für die Zulassung und Überwachung der Anlage zuständig ist, sollte sie die Vorabzustimmung im Benehmen mit dieser Behörde erteilen.

Nicht näher spezifiziert ist der Begriff "spezielle Verwertungsanlagen". Nicht darunter fallen insbesondere Anlagen, in denen eine vorläufige Verwertung (Verfahren R12 und R13) erfolgt. Bei der Anwendung des Art. 14 kommt es darauf an, ob die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind und nicht, ob eine Anlage eventuell einen Status als -Verwertungsanlage" hat.

Die gem. Abs. 3 an die Kommission und ggf. das OECD-Sekretariat zu übermittelnden Angaben sollten in Kopie auch an das UBa gesandt werden.

Auch bei Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Verwertungsanlage unterliegt die Verbringung von Abfällen in diese Anlage dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

3.1.13 Zu Art. 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Neu aufgenommen in die VVA wurden Regelungen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (vgl. Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 5 und 7 und die Ausführungen dazu). Die nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung, die bislang nicht der behördlichen Prüfung im Notifizierungsverfahren unterlag, ist nunmehr Bestandteil der Prüfung; es ist auch zu prüfen, ob Einwände gem. Art. 11 oder 12 zu erheben sind (vgl. Art. 15 Buchst. b). Bezüglich der Übermittlungswege des Begleitformulars wird auf das Fließschema in Anlage 4 verwiesen.

Bei der Notifizierung sind hinsichtlich einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung drei Fälle zu unterscheiden:

  1. die vorläufige und eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgen im Empfängerstaat, oder
  2. die vorläufige Verwertung oder Beseitigung findet im Empfängerstaat statt und eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgt in einem anderen Mitgliedstaat oder dem ursprünglichen Versandstaat, oder
  3. die vorläufige Verwertung oder Beseitigung findet im Empfängerstaat statt und eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgt in einem Drittstaat.

In der jeweiligen Notifizierung muss gem. Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 Nr. 6 Unterabs. 1 und 2 grundsätzlich der gesamte Entsorgungsweg einschließlich der nachfolgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung dargestellt und im Verfahren geprüft werden, und zwar unabhängig davon, ob die Entsorgungsschritte in einem Staat oder in mehreren Staaten stattfinden (siehe auch Ausführungen zu Art. 2 Nr. 5 und 7, letzter Satz). Hierbei sind bei Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, wie z.B. einer Sortierung, alle entstehenden Abfälle und deren weitere Entsorgungswege darzustellen.

Während im ersten Fall lediglich ein Notifizierungsverfahren durchgeführt wird, ist im zweiten und dritten Fall zusätzlich ein erneutes Notifizierungsverfahren erforderlich, sofern es sich um notifizierungspflichtige Abfälle handelt. Es sind jeweils alle bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung entstehenden Abfallarten und deren weitere Entsorgungswege darzustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in das Bundesgebiet, die mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist, die NachwV gemäß ihrem § 1 Abs. 4 für alle Entsorgungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung anwendbar ist. Sofern gefährliche Abfälle Gegenstand der nachfolgenden Verwertung oder Beseitigung sind, sind nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung die Nachweispflichten nach Teil 2 der NachwV sowie die Registerpflichten nach Teil 3 der NachwV zu erfüllen. Für nicht gefährliche Abfälle sind nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung grundsätzlich national nur die Registerpflichten nach Teil 3 der NachwV zu erfüllen.

Werden bei einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in andere Bundesländer geliefert, wird empfohlen, dass sich die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Rahmen des Notifizierungsverfahrens mit den Behörden ins Benehmen setzt, die gem. § 14 Abs. 1 AbfVerbrG für eine unmittelbare Verbringung aus dem Ausland in die nachfolgenden Anlagen zuständig wären.

Buchst. a:

Die Angaben zur nachfolgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gem. Buchst. a sind gem. dem Notifizierungsformular (Felder 3 Buchst. C, 10 i.V.m. Anhang II Teil 1 Nr. 5 und 11, jeweils i.V.m. Fußnote 2, des Notifizierungsformulars sowie i.V.m. den entsprechenden Ausführungen in Anhang IC) anzugeben.

Buchst. b:

Aus Buchst. b ergibt sich, dass die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort Einwandsgründe auch für die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung zu prüfen haben. Dazu können sie sonstige zur Einwandserhebung erforderliche Angaben gem. Anhang II Teil 3 Nr. 14 fordern. Eine grundsätzliche Pflicht zur Erhebung eines Einwandes bei Vorliegen eines Einwandgrundes - wie dies der Wortlaut des Art. 15 Buchst. b nahe legt - besteht allerdings nicht. Die Erhebung von Einwänden erfolgt auf der Grundlage der in Art. 11 und 12 genannten Einwandsgründe und der in den Ausführungen zu diesen Artikeln dargestellten Grundsätze.

Im zweiten und dritten Fall können bei der behördlichen Prüfung der ersten Notifizierung von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort zunächst nur die Informationen gem. Buchst. a zu den nachfolgenden Verfahren herangezogen werden, um das Vorliegen von Einwänden zu prüfen (zu den ergänzenden Einwandsmöglichkeiten im dritten Fall vgl. Ausführungen zu Buchst. f Ziffer ii).

Buchst. c und d:

Die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gem. Buchst. c entspricht der gem. Art. 16 Buchst. d. Die Bescheinigung des Abschlusses der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage gem. Buchst. d korrespondiert mit den in Art. 16 Buchst. e geregelten Pflichten der Anlage. Hinsichtlich der Freigabe der Sicherheitsleistung siehe Art. 6 Abs. 6.

Buchst. e:

Gem. Art. 5 Abs. 4 Buchst. a ist privatrechtlich im Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger zu vereinbaren, dass die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, Bescheinigungen gem. Buchst. e zu übermitteln hat. Der Erhalt einer Bescheinigung der Anlage, die eine nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung im selben Empfängerstaat vornimmt, durch die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, sollte privatrechtlich per Vertrag zwischen den beiden Anlagenbetreibern vereinbart werden.

Es kann mehrere Bescheinigungen nach Buchst. e geben, insbesondere im Fall einer Sortierung.

Auch wenn eine nachfolgende vorläufige Verwertung oder Beseitigung im selben Empfängerstaat stattfindet, muss die Anlage, die die erste vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, eine Bescheinigung nach Buchst. e nur von der Anlage erhalten, die die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung durchführt.

Da das Begleitformular ein entsprechendes Feld nur für die Bescheinigung des Abschlusses der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung enthält, wird das Begleitformular vom Betreiber dieser Anlage aufbewahrt (siehe Ausführungen zu Feld 19 in Anhang IC). Bezüglich des Inhalts der von der Anlage, die die erste vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, zu übermittelnden Bescheinigungen wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 verwiesen. Die Leitlinien sind auf der Webseite des BMUB und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).

Buchst. f:

Buchst. f betrifft den zweiten und dritten Fall der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und die damit verbundenen erneuten Notifizierungsverfahren.

Für die Verbringung von Abfällen aus einer Anlage zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in einem weiteren Empfängerstaat bestehen bei der Anwendung von Ziffer i bzw. ii folgende Unterschiede:

Ziffer i (Verbringung in eine Anlage des ursprünglichen Versandstaates oder eines anderen Mitgliedstaates) sieht keine Beteiligung des ursprünglichen Versandstaates am erneuten Notifizierungsverfahren vor.

Hingegen ist nach Ziffer ii (Verbringung in einen Drittstaat) bei einer erneuten Notifizierung die ursprünglich zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat genauso zu beteiligen wie die anderen zuständigen Behörden.

Mithin hat die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort bei einer Notifizierung in einen Drittstaat im Fall der Lieferung zur nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im erneuten Notifizierungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung gem. Buchst. b im ersten Notifizierungsverfahren - anhand der ihr vorzulegenden Informationen und Unterlagen gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Anhang II zu prüfen, ob Einwände gem. Art. 11 oder 12 gegen die nachfolgende Verbringung vorliegen.

Zudem erhält sie in diesem Fall Kopien des Begleitformulars mit der Bestätigung des Erhalts der Abfälle gem. Art. 16 Buchst. d und der Bescheinigung des Abschlusses der nachfolgenden nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gem. Art. 16 Buchst. e.

In den Fällen zwei und drei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung muss ein erneutes Notifizierungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, die die (erste) vorläufige Anlage verlassen, spätestens ein Kalenderjahr nach Verlassen dieser (ersten) vorläufigen Anlage vorliegt, einschließlich des Transports und einer evtl. nachfolgenden vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (vgl. Buchst. f i.V.m. Buchst. e und Art. 9 Abs. 7).

3.1.14 Zu Art. 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

Siehe § 4 Abs. 2 AbfVerbrG und die Ausführungen zu Art. 26.

3.1.15 Zu Art. 17 Änderung der Verbringung nach der Zustimmung

Art. 17 enthält Vorschriften für die Zulässigkeit von Änderungen von einzelnen Bedingungen von bereits zugestimmten Verbringungen, soweit solche Änderungen nicht eine gänzlich neue Verbringung bedingen.

Beispiele für erhebliche Änderungen nach der Zustimmung mit der Folge einer neuen Notifizierung sind Änderungen

Bezüglich der Begriffe -Transportweg" und -Beförderung" wird auf Anhang II Teil 1 Nr. 14 verwiesen.

Eine erhebliche Änderung, bei der nicht unbedingt eine neue Notifizierung erforderlich ist, ist z.B. die Nachbenennung von zusätzlichen Transporteuren; solche Änderungen sind vom Notifizierenden gem. Abs. 2 mit den anderen betroffenen Behörden abzustimmen.

Unerhebliche Änderungen können z.B. verkehrsbedingte Routenänderungen aufgrund von Witterung, Baustellen oder Unfällen sein (siehe auch Art. 13 Abs. 2).

3.2 Allgemeine Informationspflichten (Kapitel 2)

3.2.1 Zu Art. 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

Die Informationen für Verbringungen von in Anhang III ("Grüne" Abfallliste), IIIA und IIIB aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, sind eigenverantwortlich zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, dem Transporteur, dem Empfänger und der Verwertungsanlage durch Mitführung eines Dokumentes auszutauschen (ohne Beteiligung der betroffenen Behörden).

Die mitzuführenden Informationen sind durch das Dokument in Anhang VII formalisiert, die Informationen sind mitzuführen, das Dokument laut Anhang VII ist aufzubewahren (vgl. Art. 20 Abs. 2) und ein Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ist zu schließen. Zudem wird auf § 5 Abs. 1 bis 3 AbfVerbrG verwiesen.

Ferner gelten Rücknahmepflichten bei Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können (siehe Ausführungen zu Abs. 2) und bei illegalen Verbringungen (siehe die entsprechenden Ausführungen in Kap. 3.3). O.g. Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, aber im Empfängerstaat nicht verwertet, sondern z.B. abgelagert werden, stellen zur Beseitigung bestimmte Abfälle dar. Die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der illegalen Verbringung sind zu beachten.

Zudem besteht die Möglichkeit für die Behörden, Dokumente gem. Anhang VII anzufordern (vgl. Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG) und somit die behördliche Überwachung der Verbringung der o. g. Abfälle zu verbessern.

Art. 18 findet auch Anwendung bei der Ausfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU in Drittstaaten (vgl. Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3), bei der Einfuhr in die EU aus Drittstaaten (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 und Art. 46 Abs. 1) und der Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten (vgl. Art. 48 und die Ausführungen dazu). Siehe auch die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 4 Buchst. a und Art. 44 Abs. 4 Buchst. a. Art. 18 gilt gem. Art. 3 Abs. 2, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg je Verbringung beträgt.

3.2.1.1 Zu Art. 18 Abs. 1

Die allgemeine Informationspflicht regelt die Anforderungen an die Personen, die eine Verbringung solcher Abfälle veranlassen, sowie an die Empfänger solcher Abfälle. Personen, die die Verbringung veranlassen, können diejenigen Personen sein, die in der Begriffsbestimmung des Notifizierenden genannt sind (vgl. hierzu Art. 2 Nr. 15). Ergänzend kommt auch der Transporteur der Abfälle in Frage.

Grundsätzlich ist die veranlassende Person für die ordnungsgemäße Verbringung von Abfällen, die der allgemeinen Informationspflicht des Art. 18 unterliegen, verantwortlich. Sie hat im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht gem. Art. 49 sicherzustellen, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Falls die veranlassende Person nicht mehr feststellbar ist, der Erzeuger aber bekannt ist, kann dieser gem. § 8 Abs. 2 AbfVerbrG zur Übernahme der Kosten der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen herangezogen werden. Er bleibt bis zum Abschluss der Entsorgung abfallrechtlich verantwortlich (siehe § 8 Abs. 2 AbfVerbrG und das sog. Falisan-Urteil 31). Seine Verantwortlichkeit entfällt nur unter den § 8 Abs. 2 Nr. 1 AbfVerbrG genannten Bedingungen.

Abs. 1 lässt offen, ob ein Original oder eine Kopie des Dokuments gem. Anhang VII mitzuführen ist. Beispielsweise in Fällen der Einfuhr in die EU auf dem Seeweg ist die Mitführung eines Originals impraktikabel. Bezüglich Ausfüllung, Mitführung und Aushändigung des Dokuments gem. Anhang VII siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AbfVerbrG.

Die Aufbewahrungspflicht bzgl. der Informationen nach Abs. 1 ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2. Es empfiehlt sich die Dokumente gem. Anhang VII zusammen mit den sonstigen der Registerpflicht gem. § 49 KrWG i.V.m. der NachwV unterliegenden Unterlagen abzulegen. Die Person, die die Verbringung veranlasst, sollte im eigenen Interesse vor dem Hintergrund der Rücknahmeverpflichtungen privatrechtlich vereinbaren, sich von der Anlage, die die Abfälle erhält, ein vollständig ausgefülltes Dokument gem. Anhang VII senden zu lassen.

3.2.1.2 Zu Art. 18 Abs. 2

Das Bestehen eines schriftlichen Vertrages zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, im Dokument gem. Anhang VII zu bestätigen. Bezüglich des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses und der Aufbewahrung dieses Vertrages wird auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 AbfVerbrG verwiesen. Falls die Person, die die Verbringung veranlasst, derselben juristischen Person wie der Empfänger zuzurechnen ist, kann der Vertrag in Anlehnung an Art. 5 Abs. 5 durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle verpflichtet.

Kann die Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden, gelten allein die Verpflichtungen aus dem Vertrag; Art. 22 kommt nicht zur Anwendung. Demzufolge ist primär die Person, die die Verbringung veranlasst hat, zur Rücknahme der Abfälle und deren Verwertung oder Beseitigung oder zur alternativen Verwertung sowie ggf. zur Zwischenlagerung verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine ausschließlich zivil-rechtliche Verpflichtung, aus der keine ergänzenden Rücknahmeverpflichtungen des Versandstaates resultieren.

Für Verbringungen von in den Anhängen III, IIIA und IIIB aufgeführten Abfällen, die nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. g illegal sind, gelten hingegen die Verpflichtungen nach Art. 24 entsprechend. Dabei unterliegt gem. Art. 24 Abs. 9 die Person, die die Verbringung veranlasst hat, den entsprechenden Verpflichtungen eines Notifizierenden. Demzufolge richtet sich die Verpflichtung zur Rückführung oder anderweitigen Verwertung oder Beseitigung und ggf. Zwischenlagerung der Abfälle nach der jeweiligen Verantwortung für die illegale Verbringung.

Die Behörde kann, wenn sie den Vertrag gem. Unterabs. 2 anfordert, überprüfen, ob die Mindestinhalte entsprechend Abs. 2 im Vertrag enthalten sind.

3.2.1.3 Zu Art. 18 Abs. 3

Die zuständige Behörde kann nach Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG das Dokument gem. Anhang VII auch vor oder nach einer Verbringung anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten. Es empfiehlt sich, das Dokument gem. Anhang VII und den Vertrag gleichzeitig anzufordern. Entspricht der Vertrag nicht den Anforderungen oder sind die Angaben im Dokument gem. Anhang VII unvollständig, fehlerhaft oder entsprechen diese nicht den Anforderungen des Art. 18 i.V.m. Anhang VII, kann die Behörde u. a. vorgesehene Verbringungen untersagen, indem sie eine Anordnung auf der Grundlage des § 13 AbfVerbrG trifft.

3.2.1.4. Spezielle Regelungen für Abfälle, die zur Laboranalyse bestimmt sind

Die vorstehend dargestellten Informationspflichten gelten grundsätzlich auch für Verbringungen von Abfällen, die zur Laboranalyse bestimmt sind (Art. 3 Abs. 4), wobei die Abfallmenge 25 kg je zu analysierendem Abfall nicht überschreiten darf.

Abweichend ist in dem mitzuführenden Dokument gem. Anhang VII (Feld 12) keine Erklärung zu einem Vertrag abzugeben. Damit gelten für diese Verbringungen keine Rücknahmeverpflichtungen.

3.3 Rücknahmeverpflichtungen (Kapitel 4)

Diese Vorschriften regeln zum einen die Fallgestaltungen der Verbringung von Abfällen einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, die nicht wie vorgesehen gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des Vertrages abgeschlossen werden können, zum anderen illegale Verbringungen.

Art. 22 bis 25 sind auch anwendbar, falls die Verbringung begonnen hat, aber die Abfälle den Versandstaat noch nicht verlassen haben (vgl. Art. 2 Nr. 35). In diesen Fällen wird zur Durchsetzung der Rückführung auf § 13 AbfVerbrG verwiesen.

Von besonderer Bedeutung in der Praxis sind die folgenden Regelungen:

Den Artikeln 22 und 24 sind die Regelungen der Artikel 23 bzw. 25 zugeordnet, die die Kostenverteilung im Falle der Rücknahme bei einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen und illegalen Verbringung zum Gegenstand haben.

Für die Rücknahme von Abfällen in das Bundesgebiet sind die Regelungen des § 8 AbfVerbrG ergänzend zu beachten.

Nicht wie vorgesehen abgeschlossene und illegale Abfallverbringungen werden nicht nur in den Art. 22 bis 25 genannt, sondern auch in anderen Vorschriften der Verordnung erwähnt und behandelt:

Weiterführende Verfahrenshinweise zur Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Staaten sowie allgemein zum Vorgehen bei illegalen Verbringungen finden sich in dem IMPEL-Leitfaden zum Umgang mit illegalen Abfallverbringungen, der den zuständigen Behörden praktische Hilfestellung bei der Bearbeitung von Rückholersuchen vermittelt (siehe Link auf der Webseite des UBa laut Anlage 2). Dieser Leit-faden kann im Umgang mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden. Eine Anwendung der Vordrucke aus dem Leitfaden durch die zuständigen Behörden erfolgt auf freiwilliger Basis. Es sollte deshalb in jedem Fall (auch bei Beteiligung einer Behörde aus einem basel-Staat) vorher angefragt werden, ob Bereitschaft besteht, zur Vereinfachung des Verfahrens die Vordrucke und Formblätter des Leitfadens zu benutzen.

Die Bestimmungen der Art. 22 und Art. 24 sowie der Art. 23 und 25 weisen vergleichbare Regelungsstrukturen auf und enthalten teilweise gleichlautende Formulierungen. Daher wird im Folgenden bei den Ausführungen der Absätze der Art. 22 und Art. 23 wiederholt auf Ausführungen zu den Art. 24 und Art. 25 verwiesen.

3.3.1 Zu Art. 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

3.3.1.1 Zu Art. 22 Abs. 1

Art. 22 setzt das Bestehen einer Notifizierungspflicht voraus, da in Absatz 1 auf das Notifizierungs- und Begleitformular gem. Art. 4 und auf den in Art. 5 genannten Vertrag abgestellt wird. Die Vorschriften über die Notifizierung finden ausdrücklich keine Anwendung auf die in Art. 3 Abs. 2 aufgeführten Abfälle der Anhänge III, IIIA und IIIB sowie die in Art. 3 Abs. 4 genannten zur Laboranalyse bestimmten Abfälle, soweit lediglich die allgemeinen Informationspflichten gem. Art. 18 gelten.

Art. 22 erfasst sowohl den Vorgang der Verbringung, also die Durchführung des Transports als auch den Vorgang der Verwertung oder Beseitigung. Dies gilt auch für die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind.

Der eigentliche Transportvorgang ist mit dem Eintreffen des Abfalls in der Anlage abgeschlossen, in der die Verwertung oder Beseitigung stattfinden soll. Die Verbringung kann z.B. dann nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden, wenn während des Transports, z.B. durch Kontrollen, Fakten ermittelt werden, die zur Feststellung der Undurchführbarkeit der Verbringung führen, oder wenn bei einer Prüfung gem. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG festgestellt wird, dass die Abfälle nicht den mitgeführten Unterlagen oder dem Vertrag entsprechen. Im Rahmen der Verwertung oder Beseitigung müssen die Ereignisse, die den Abschluss einer Verbringung, die nicht wie vorgesehen erfolgt, zu einem Zeitpunkt aufgetreten sein, bevor die Anlage die entsprechenden Bescheinigungen über den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nach Art. 15 Buchst. d bzw. Art. 16 Buchst. e ausgestellt hat.

Die Nichteinhaltung der Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars bzw. des Vertrages als Fall einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung ist zu der illegalen Verbringung gem. Art. 2 Nr. 35 Buchst. d abzugrenzen, wonach die Verbringung sachlich nicht den Notifizierungs- und Begleitformularen entspricht. Bei einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung stimmen zwar die Eintragungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, jedoch können bestimmte technische und verfahrensrechtliche Kriterien, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Verbringung maßgebend sind, nicht erfüllt werden. Beispiele sind:

Darüber hinaus können im Vertrag weitere spezifische Bedingungen hinsichtlich der Eigenschaften der Abfälle bzw. der Durchführung des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens festgelegt sein, deren Nichtberücksichtigung nicht zu einem Abschluss der Verbringung führen kann.

Im Falle der Entdeckung einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung sieht die VVA die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde am Versandort vor. Hinsichtlich des Gegenstands und des Umfangs der notwendigen Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten durchzuführen sind, um das Bestehen einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung bestätigen oder verneinen zu können, wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 verwiesen. Da eine Notifizierung vorhanden und damit auch der Notifizierende bekannt ist, dürften die notwendigen Ermittlungen in der Regel kurzfristig abgeschlossen werden können.

3.3.1.2 Zu Art. 22 Abs. 2

Abs. 2 greift unabhängig von einer möglichen Verantwortung des Notifizierenden für die Verursachung der Umstände ein, die einen Abschluss der Verbringung bzw. der Verwertung oder Beseitigung verhindert haben. Vorrangig ist der Notifizierende für die Rücknahme der Abfälle verantwortlich. Zu prüfen ist ggf., ob die Vorschrift des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 3 herangezogen werden kann. Eine nachrangige Zuständigkeit wird der zuständigen Behörde am Versandort bzw. einem von ihr beauftragten Dritten zugewiesen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Unmöglichkeit der Rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen.

Die Abfälle können sowohl an einen Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde am Versandort als auch in ein anderes Gebiet des Versandstaats zurückgeführt werden. Die notwendigen Abklärungen über die Art und Weise der Verwertung oder Beseitigung sowie über die Auswahl der Anlage sollten bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die zuständige Behörde am Versandort in Abstimmung mit der zuständigen Behörden am Bestimmungsort und ggf. mit weiteren betroffenen deutschen zuständigen Behörden, weiteren Behörden im Empfängerstaat und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden erfolgen. Sofern der Abfall in ein anderes Gebiet innerhalb des Versandstaates zurückgeführt wird, sollte die Rückführung in Abstimmung mit der für die Anlage und der für dieses Gebiet zuständigen Behörde am Bestimmungsort erfolgen. Erweist sich eine Rückführung und Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einem anderen Gebiet als gegenwärtig nicht realisierbar, so muss die Rücknahme zum Veranlasser der Verbringung erfolgen. Ggf. sind die Abfälle zunächst in einer genehmigten Anlage zwischen zu lagern, bevor die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung festgelegt wird. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 wird ergänzend hingewiesen.

Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den Fristbeginn von 90 Tagen für die Durchführung der Rücknahme gelten die gleichen Grundsätze, wie unter den Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 Satz 2 beschrieben: Die Frist beginnt erst nach Vorliegen eines zwischen allen betroffenen zuständigen Behörden abgestimmten Ermittlungsergebnisses.

3.3.1.3 Zu Art. 22 Abs. 3

Zu Unterabs. 1: Eine Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat kommt in Betracht, wenn sich die Abfälle bereits dort befinden und das Ereignis, das die Undurchführbarkeit der Verbringung verursacht hat, lediglich vorübergehender Natur ist, z.B. aufgrund

Dagegen kann eine Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einem anderen Staat, z.B. dem Durchfuhrstaat, sinnvoll sein, wenn im Versandstaat keine geeignete Anlage vorhanden ist, eine solche dagegen in dem vorgesehenen Staat mit ausreichend freien Kapazitäten zur Verfügung steht und die Verbringungskosten einschließlich der Verwertung oder Beseitigung geringer sind als bei einer Rückfuhr in den Versandstaat.

Das Einvernehmen der betroffenen zuständigen Behörden über die Vornahme alternativer Vorkehrungen sollte schriftlich festgehalten werden. In der Regel wird sich die zuständige Behörde am Versandort, die nach Abs. 2 für die Durchführung der Rücknahme verantwortlich wäre, schriftlich an die übrigen zuständigen Behörden wenden und um Zustimmung zu einer Verwertung oder Beseitigung außerhalb des Versandstaates nachsuchen. Dieses Schreiben sollte eine ausführliche Begründung enthalten, aus der sich für die Adressaten nachvollziehbar das Bedürfnis für eine alter-native Verwertung oder Beseitigung ergibt. Die Entscheidung sollten die zuständigen Behörden schriftlich der zuständigen Behörde am Versandort mitteilen. Im Falle der Ablehnung durch eine Behörde beginnt die Frist von 90 Tagen zur Rücknahme durch die zuständige Behörde am Versandort erst mit Zugang der Entscheidung.

Wie in Abs. 2 ist gem. Art. 22 Abs. 3 Satz 1 zunächst der Notifizierende für die Durchführung der alternativen Verwertung oder Beseitigung verantwortlich. Subsidiär wird die zuständige Behörde am Versandort oder der in ihrem Namen handelnde Dritte tätig. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen.

Zu Unterabs. 2: Die Vermischung muss in einer Weise erfolgt sein, dass eine Trennung der Abfälle bzw. eine Zuordnung der Abfallfraktionen zu der notifizierten Verbringung nicht mehr zweifelsfrei möglich ist. Unter einer Vermischung in diesem Sinn ist jede Behandlung der verbrachten Abfälle zu verstehen, bei der auch andere Abfälle zum Einsatz gelangen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung reicht die Kenntnisnahme von der Undurchführbarkeit der Verbringung durch eine zuständige Behörde aus. In der Regel wird dies die zuständige Behörde am Bestimmungsort sein. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Kenntnisnahme ist gegeben, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung der Gründe für den Nichtabschluss der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung, bei einer örtlichen Überprüfung der Anlage die Vermischung feststellt und diese, sofern noch möglich, umgehend einstellen lässt. Die entstandenen Gemische sind insgesamt nach Absatz 3 Satz 1 im Empfängerstaat oder in einem anderen Staat zu entsorgen. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 wird verwiesen.

3.3.1.4 Zu Art. 22 Abs. 4 bis 6

Zu den Fragen, wer eine Notifizierung einzureichen hat, ob eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist sowie ob mögliche Einwände gegen eine Rücknahme erhoben werden können, wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 und 4 verwiesen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Stellung eines hinreichend begründeten Antrags, den Inhalt des Antrags sowie die beizufügenden Unterlagen wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 und 4 verwiesen.

Im Fall alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat ist nach Abs. 7 ein neues Begleitformular auszufüllen. Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine deutsche Behörde, kommt somit die Weiterverbringung des Abfalls nach nationalen Bestimmungen (z.B. Nachweisverordnung) nicht infrage.

Aus der behördlichen Entscheidung sollten alle Details hervorgehen, die für das Kontrollpersonal bei einer Kontrolle während der Verbringung notwendig sind, um die Verbringung plausibel nachvollziehen zu können.

3.3.1.5 Zu Art. 22 Abs. 8

Bei der Rücknahme von Abfällen, die in vorläufige Anlagen verbracht wurden, gibt es zwei Fälle:

  1. Vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat:

    Für den Fall, dass in Deutschland als Empfängerstaat die vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung in unterschiedlichen Bundesländern stattfinden, gelten bzgl. der Zuständigkeit für die Rücknahme die in Abs. 8 genannten Grundsätze entsprechend.

  2. Vorläufige Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat und weitere Verwertung oder Beseitigung in einem anderen Staat (Mehr-Staaten-Entsorgung):

    Bei einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat und anschließender weiterer Verwertung oder Beseitigung mit neuer Notifizierung in einem anderen Staat (Art. 15 Buchst. f) umfasst die Verpflichtung zur Rücknahme bzw. Verwertung oder Beseitigung nur den jeweils notifizierten Abfall. Das heißt, die Rücknahmeverpflichtungen bestehen jeweils zwischen der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort. Insofern erfüllt die zweite Notifizierung eine vergleichbare Funktion wie die im 1. Fall genannte Bescheinigung gem. Art. 15 Buchst. e.

3.3.1.6 Zu Art. 22 Abs.

Siehe die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 7.

3.3.2 Zu Art. 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

Zu Art. 23 Abs. 1:

Der Wortlaut des Abs. 1 ist weitgehend identisch mit der Kostenregelung des Art. 25 Abs. 1 bei illegalen Verbringungen, so dass hinsichtlich des Geltungsbereichs der Vorschrift sowie des maßgeblichen Zeitpunkts für die Erfassung der Zwischenlagerung auf die Ausführungen zu Art. 25 Abs. 1 verwiesen wird. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Festlegung der Rangfolge der kostenpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen sowie der betroffenen Behörden.

Der Begriff der nicht möglichen Inanspruchnahme eines vorrangigen Kostenverpflichteten wird in den Ausführungen zu Art. 25 Abs. 1 näher erläutert. Da die Unmöglichkeit bei der zuständigen Behörde am Versandort nicht zutreffen kann, ist dieser Begriff so zu interpretieren, dass deren Inanspruchnahme dann nicht in vollem Umfang in Betracht kommt, wenn dieses unbillig und mit einem gerechten Interessenausgleich nicht zu vereinbaren wäre. Eine solche Unbilligkeit kann in den Fällen zu bejahen sein, in denen Abfälle mit anderen Abfällen in einer Anlage im Empfängerstaat irreversibel vermischt worden sind und das Gemisch nach Art. 22 Abs. 2 insgesamt zurückgenommen oder nach Art. 22 Abs. 3 anderweitig verwertet oder beseitigt werden muss. Hier bietet es sich an, entsprechend der Mengenanteile aus der nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung und der vermischten Abfälle aus anderer Herkunft unter Auswertung der vorhandenen Begleitformulare, Wiegescheine und sonstigen Unterlagen eine Kostenteilung zwischen der zuständigen Behörde Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vorzunehmen.

Die zuständige Behörde am Versandort sollte, sofern sie die Kostentragung für unbillig hält, schriftlich mit den übrigen zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um im Verhandlungsweg eine angemessene Lösung zu finden. Letztlich hängt es von der Kooperations- und Kompromissbereitschaft der betroffenen Behörden ab, ob es zu einer Vereinbarung über die Kostenteilung kommt.

3.3.3 Zu Art. 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

Der Begriff der illegalen Verbringung wird in Art. 2 Nr. 35 definiert. Der Anwendungsbereich des Art. 24 bezieht sich nicht nur auf Abfallverbringungen, die Gegenstand einer Notifizierungspflicht sind, sondern auch auf die Verbringung von Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 4 (vgl. Art. 2 Nr. 35 Buchst. g).

3.3.3.1 Zu Art. 24 Abs. 1

Die Verordnung enthält keine spezifischen Regelungen über die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens einer illegalen Verbringung und der dafür Verantwortlichen.

Der Verfahrensschritt der Unterrichtung gem. Abs. 1 stellt lediglich einen Baustein in einem laufenden Ermittlungsverfahren dar.

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es festzustellen, ob tatsächlich eine illegale Verbringung vorliegt, wer für diese Verbringung verantwortlich ist und wer die Kosten für die daraus resultierenden Maßnahmen zu übernehmen hat. Dabei sind die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch der betroffenen zuständigen Behörden gem. VVA sowie ggf. weiterer Behörden oder Dienststellen (Zoll, Polizei, BAG) von großer Bedeutung.

Der Umfang der Ermittlungen wird entscheidend davon geprägt, ob eine Notifizierung vorliegt oder nicht. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellt sich wesentlich einfacher dar, wenn eine Notifizierung mit den erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt. Dies ist der Fall bei einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. c und d. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde am Versandort auch ohne vorherige Benachrichtigung durch die betroffenen zuständigen Behörden im Durchfuhr- bzw. Empfängerstaat Kenntnis erlangen, indem sie beispielsweise durch den Notifizierenden die notwendigen Informationen über die Illegalität der Verbringung erhält. In diesem Fall ist es ihre Aufgabe, sich mit den übrigen zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Illegale Verbringungen ohne Notifizierung oder Zustimmung machen umfangreiche Ermittlungen notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf den IMPEL-Leitfaden für den Umgang mit illegalen Abfallverbringungen verwiesen (siehe Link auf Webseite des UBa laut Anlage 2).

Wird eine deutsche zuständige Behörde gem. Abs. 1 über eine illegale Verbringung unterrichtet oder erhält sie auf andere Weise Hinweise auf eine illegale Verbringung, so sind nach unverzüglicher Prüfung folgende Fälle möglich:

Sind die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sollte die deutsche Behörde ihrer Aufsichtsbehörde, dem UBa sowie ggf. dem BMUB berichten. Bei weiteren Verhandlungen mit Behörden oder Regierungsvertretern der betroffenen Staaten sollte die deutsche Behörde vom zuständigen Landesministerium, dem UBa und ggf. dem BMUB unterstützt werden.

Eine solche Unterstützung ist auch sinnvoll, falls umgekehrt eine deutsche zuständige Behörde ein Rückholersuchen an die zuständige Behörde am Versandort in einem anderen Staat stellt.

Die zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten haben die Möglichkeit, in besonderen Ausnahmefällen von einer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen und dem Notifizierenden die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung in der vorgesehenen Anlage zu gestatten, wenn im Einzelfall eine Rückführung der Abfälle als unverhältnismäßig und für den Notifizierenden als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Dabei sollte es sich um einen einzelnen Abfalltransport handeln, und die vorgesehene Anlage muss zur Aufnahme der Abfälle bereit und in der Lage sein. Zudem sollte der Verstoß gegen die Anforderungen der VVA gering sein; in der Regel handelt es sich um unzutreffende Angaben im Notifizierungs- oder Begleitformular. Beispiele für solche Ausnahmen sind:

Die betroffenen zuständigen Behörden müssen in solchen Ausnahmefällen einvernehmlich der Auffassung sein, dass die Verbringung und die anschließende Verwertung oder Beseitigung wie geplant durchgeführt werden können. Unabhängig davon bleiben die Vorschriften anwendbar, die den Verstoß gegen die VVA und ggf. nationale Vorschriften sanktionieren.

Die nachfolgenden Absätze des Art. 24 setzen den Abschluss der Ermittlungen voraus und regeln das weitere Verfahren zur Abwicklung von illegalen Verbringungen.

3.3.3.2 Zu Art. 24 Abs. 2, 3, 4 und 6

Fristbeginn

Die Frist von 30 Tagen gem. Abs. 2 Unterabs. 2 sowie gem. Abs. 3 Unterabs. 2 beginnt erst, wenn die betroffenen zuständigen Behörden bei ihren jeweiligen Ermittlungen zu einem einvernehmlichen Ergebnis gelangt sind. Dieses einvernehmliche Ergebnis sollte dann in Form eines Abschlussberichtes über die Ermittlungen von der zuständigen Behörde, in deren Bereich die Abfälle entdeckt wurden, den übrigen betroffenen zuständigen Behörden übermittelt werden.

Rücknahme

Die Sicherstellung der Rücknahme durch die zuständige Behörde am Versandort nach Abs. 2 findet nur Anwendung, wenn der Notifizierende allein die illegale Verbringung zu verantworten hat. Eine ausschließliche Verantwortlichkeit des Notifizierenden bei einer illegalen Verbringung kommt vor allem im Fall des Art. 2 Nr. 35 Buchst. c in Betracht, darüber hinaus in den Fällen, in denen der Empfänger gutgläubig von einem fehlenden Erfordernis für eine Notifizierung ausgegangen ist oder auf die Richtigkeit der Angaben des Notifizierenden im Notifizierungs- und/oder Begleitformular vertraut hat und vertrauen durfte. Insoweit obliegt ihm gegenüber dem Notifizierenden eine Prüfungs- und Sorgfaltspflicht.

Vorrangig hat die Rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden zu erfolgen. Sofern eine Notifizierung vorliegt und damit der Notifizierende bekannt ist (Abs. 2 Buchst. a), nimmt die zuständige Behörde am Versandort diesen in Anspruch, ohne eine Auswahl nach Art. 2 Nr. 15 vornehmen zu müssen. Bei einer fehlenden Notifizierung trifft die Rücknahmeverpflichtung den Notifizierenden de jure, d. h. die Person, die nach Art. 2 Nr. 15 hätte eine Notifizierung einreichen müssen. Ist der Notifizierende nicht auf freiwilliger Basis zur Rücknahme der Abfälle bereit, erlässt die deutsche zuständige Behörde am Versandort nach § 13 AbfVerbrG die erforderliche Anordnung zur Rücknahme. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnung haben gem. § 8 Abs. 5 AbfVerbrG keine aufschiebende Wirkung. Zusätzlich sollte die Ersatzvornahme angedroht werden. Siehe auch Ausführungen zu Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 3 und 4.

Weigert sich der Notifizierende, die ergangene Anordnung zu befolgen, ist es Aufgabe der zuständigen Behörde am Versandort, im Wege einer Ersatzvornahme in Anwendung der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragung einer geeigneten Firma für die Rücknahme der Abfälle Sorge zu tragen.

Sollte sich im Verlauf der Ermittlungen herausstellen, dass eine Inanspruchnahme des Notifizierenden nicht möglich ist (z.B. wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit, Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland), so wird die zuständige Behörde am Versandort im Wege der nachrangigen Staatshaftung tätig und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, wobei sie einen Dritten mit der Durchführung der Rücknahme beauftragen kann. Eine Inanspruchnahme des Notifizierenden ist auch dann nicht möglich, wenn die zuständige Behörde aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ihre Anordnung zur Rücknahme an den Notifizierenden innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen durchzusetzen, z.B. das Verwaltungsgericht stellt per Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wieder her.

Bereits im Rahmen der Ermittlungen wird in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten geklärt, in welcher Anlage des Versandstaates die Abfälle einer nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden sollen. Sofern die Verwertung oder Beseitigung außerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes, insbesondere in einem anderen Bundesland, durchgeführt wird, ist es Aufgabe der deutschen zuständigen Behörde am Versandort, die notwendigen Absprachen mit der zuständigen Behörde und der für die Anlage zuständigen Behörde zu führen.

Ist eine Rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden und die zuständige Behörde am Versandort nicht möglich, d.h. eine geplante Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung hat sich als nicht realisierbar erwiesen, hat die zuständige Behörde am Versandort oder eine von ihr beauftragte Firma nach Abs. 2 Buchst. d vorrangig die Abfälle im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise zu verwerten oder zu beseitigen. Sofern eine solche Lösung beispielsweise wegen fehlender geeigneter Anlagen in diesen Staaten nicht möglich ist, kann als letzte Möglichkeit nach Abs. 2 Buchst. e eine Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einem anderen Staat, z.B. dem Durchfuhrstaat, durchgeführt werden, wobei darüber Einvernehmen mit allen betroffenen zuständigen Behörden zu erzielen ist. Diese Probleme müssen bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Abschluss der Ermittlungen zwischen allen betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich geklärt werden. Es ist dann Aufgabe der zuständigen Behörde am Versandort, im Einzelnen die notwendigen Absprachen mit den zuständigen Behörden in dem anderen Staat zu treffen.

Notifizierungsverfahren

Eine Notifizierung ist vorrangig von dem ursprünglichen Notifizierenden oder bei Fehlen einer Notifizierung von der Person einzureichen, die zur Notifizierung gem. Art. 2 Nr. 15 verpflichtet gewesen wäre. Ist dieses nicht möglich, so ist es Aufgabe der zuständigen Behörde am Versandort, diese einzureichen oder eine geeignete Firma zu beauftragen. In den Fallgestaltungen des Abs. 2 Buchst. d und e kann nicht vorrangig auf einen Notifizierenden de facto oder de jure verwiesen werden, sondern das Notifizierungserfordernis bezieht sich unmittelbar auf die zuständige Behörde am Versandort bzw. auf den von ihr beauftragten Dritten. Die Notifizierung ist bei der zuständigen Behörde des Staates einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Abfälle befinden. Dies wird in der Regel die zuständige Behörde am Bestimmungsort, kann aber auch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde sein.

Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens muss grundsätzlich eine neue Sicherheitsleistung vom Notifizierenden hinterlegt oder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, wobei diese Verpflichtung sowohl den ursprünglich Notifizierenden, jeden anderen Notifizierenden nach Art. 2 Nr. 15 als auch den Dritten betrifft, der im Auftrag der zuständigen Behörde am Versandort tätig wird. Davon ist gem. Abs. 4 lediglich die zuständige Behörde am Versandort befreit, sofern diese selbst als Notifizierender auftritt, d.h. das Notifizierungsformular und die Begleitformulare selbst unterzeichnet. Wird die Notifizierung für die Abwicklung der illegalen Verbringung von dem ursprünglich Notifizierenden eingereicht, so kann bei der Höhe der festzulegenden Sicherheitsleistung eine bereits von ihm im Rahmen eines der illegalen Verbringung zugrunde liegenden Notifizierungsverfahrens geleistete Sicherheitsleistung berücksichtigt werden, sofern auf diese zurückgegriffen werden kann.

Nach Abs. 2 letzter Unterabsatz darf sich keine zuständige Behörde der Rückfuhr widersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich alle betroffenen zuständigen Behörden im Vorfeld über die Modalitäten der Rücknahme geeinigt haben. D.h., die zuständige Behörde, die die Maßnahmen veranlassen muss, hat den übrigen Behörden schriftlich einen Vorschlag unterbreitet, der die Art und Weise der Rückfuhr oder anderweitigen Verwertung oder Beseitigung sowie die Anlage bezeichnet, und die angeschriebenen Behörden haben dieser Verfahrensweise zugestimmt. Unabhängig davon müssen die Behörden im Notifizierungsverfahren durch die Festlegung von Nebenbestimmungen für eine Rückfuhr oder anderweitige Verwertung oder Beseitigung sicherstellen, dass die Verbringung gemäß den Vorschriften der VVA erfolgt.

Hinreichend begründeter Antrag

Ein hinreichend begründeter Antrag wird durch die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort gestellt. Das Antragsschreiben richtet sich an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden und sollte den folgenden Mindestinhalt aufweisen:

Nach Eingang der Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, die im Falle einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in ihrem Staat die für die Anlage zuständige Behörde beteiligen müssen, können die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden. Dem Notifizierenden und, soweit vorhanden, dem Transporteur werden Kopien des Antragsschreibens und der Zustimmungserklärungen übermittelt. Diese Kopien sollten beim Transport mitgeführt werden. Es wird empfohlen, dieses Antragsverfahren insbesondere bei den Abfällen des Art. 3 Abs. 2 und 4 zu wählen, die keiner Notifizierungspflicht unterliegen, sowie bei einzelnen illegalen Verbringungen, sofern der Notifizierende zu einer Rücknahme bereit ist.

Verantwortlichkeit des Empfängers

Abs. 3 setzt eine alleinige Verantwortung des Empfängers für die illegale Verbringung voraus. Dieser Fall kann auftreten, wenn eine Verwertung oder Beseitigung durch den Empfänger abweichend von den Angaben in der Notifizierung erfolgt. Der Notifizierende muss gutgläubig sein und von den Aktivitäten, die der Empfänger in Widerspruch zu den Notifizierungsunterlagen unternimmt, keine Kenntnis haben.

Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf umweltgerechte Weise dürfte in der Regel im Empfängerstaat möglich sein; eine Beschränkung ist aber nicht in Abs. 3 enthalten, so dass bei Mangel an geeigneten Anlagen im Empfängerstaat auch eine Verwertung oder Beseitigung in einem anderen Staat in Betracht kommen kann. Auf die Pflicht der Zusammenarbeit der betroffenen zuständigen Behörden nach Abs. 3 Unterabs. 3 wird hingewiesen.

Zur Frage der Inanspruchnahme des Empfängers für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf umweltgerechte Weise und der Auslegung des Begriffs der nicht möglichen Erfüllung der Verpflichtung durch den Empfänger wird auf die entsprechenden Ausführungen bezüglich des Notifizierenden zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen.

Im Fall des Abs. 6 Unterabs. 2 kann die Verantwortlichkeit des Empfängers bzw. der zuständigen Behörde am Bestimmungsort erst nach längerer Zeit bekannt werden, da eine Bescheinigung nach Art. 15 Buchst. d bis maximal ein Jahr nach dem Erhalt der Abfälle erteilt werden kann.

Bezüglich der Kenntnisnahme und der Unterrichtung gem. Abs. 3 Unterabs. 2 wird auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Frage der Illegalität und der Verantwortlichkeit abschließend und einvernehmlich zwischen den betroffenen zuständigen Behörden geklärt worden sind, wird der Abschluss der Ermittlungen festgestellt. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 wird verwiesen.

Soweit die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle im Empfängerstaat stattfindet, ist die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nicht erforderlich. Ist vorgesehen diese Maßnahmen in einem anderen Staat durchzuführen, muss grundsätzlich eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Bestimmungsort eingereicht werden. Bei Einvernehmen aller betroffenen zuständigen Behörden ist auch die Stellung eines hinreichend begründeten Antrags möglich, der von der ursprünglich zuständigen Behörde am Bestimmungsort an die übrigen betroffenen Behörden zu richten ist. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 4 wird verwiesen.

3.3.3.3 Zu Art. 24 Abs. 5

Verantwortlichkeit weder des Notifizierenden noch des Empfängers

Abs. 5 behandelt zunächst ausdrücklich den Fall, dass weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann.

In diesem Fall ist eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im Ermittlungsverfahren mit den Absprachen über die durchzuführenden Maßnahmen wichtig. Zunächst ist im Rahmen der Ermittlungen zu klären, ob der Tatbestand einer illegalen Verbringung vorliegt, ob für die Illegalität ein Verantwortlicher auffindbar ist und ob Abs. 5 Anwendung findet. Bezüglich der Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 verwiesen.

Eine Zuweisung der Verantwortung an eine Person oder Gesellschaft ist dann ausgeschlossen, wenn trotz umfangreicher Ermittlungen keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Abfälle und auf eine Person, die die Verbringung veranlasst hat, möglich sind, z.B. wenn Abfälle außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen abgelagert wurden.

Die zuständigen Behörden müssen sich in diesem Fall noch vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens über die Durchführung der erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen verständigen. Dazu sollte jede betroffene Behörde in schriftlicher Form ihre Vorstellungen darlegen mit dem Ziel, zu folgenden Punkten Einvernehmen zu erreichen:

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Zuweisung der Verantwortung für die illegale Verbringung möglich sein, so ist von dem Verantwortlichen die Erstattung der von den Behörden verauslagten Kosten zu fordern. Eine entsprechende Anordnung ist von der zuständigen Behörde des Staates zu erlassen, in dem der Verantwortliche seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Weitere Fälle

In der Formulierung "Insbesondere in Fällen,..." des Abs. 5 und aus Art. 25 Abs. 3 Buchst. a wird deutlich, dass es noch weitere Fälle gibt, insbesondere den Fall, in dem sowohl der Notifizierende als auch der Empfänger gemeinsam die illegale Verbringung verursacht haben. Dieses ist der in der bisherigen Praxis häufigste Fall der illegalen Verbringung.

Im Rahmen der Ermittlungen durch die zuständigen Behörden ist es besonders wichtig, den Verursachungsbeitrag der in Frage kommenden Verantwortlichen herauszuarbeiten und einer gemeinsamen Bewertung zu unterziehen, da dies für den Umfang der Inanspruchnahme und die Kostentragung von Bedeutung ist. Regelungselemente des Art. 24 Abs. 2 und 3 können Eingang in eine Behördenvereinbarung finden, die sich grundsätzlich an den oben aufgeführten Kriterien orientieren kann.

Wenn eine Notifizierung besteht und eine Sicherheitsleistung durch den Notifizierenden hinterlegt worden ist, sollte die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle verpflichten. Die Behörde hat das Recht, die Sicherheitsleistung für die Zahlung der Kosten zu nutzen und kann sich zusätzlich entstehende Kosten über eine neue Sicherheitsleistung für die Rückfuhr absichern lassen.

In vielen Fällen einer illegalen Verbringung ohne Notifizierung wird es zielführend sein, den Erzeuger oder den Einsammler zur Rücknahme der Abfälle zu verpflichten. Sind diese jedoch zahlungsunfähig oder insolvent, ist es gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde am Versandort, bevor sie selbst in die Verpflichtung eintritt, an die zuständige Behörde am Bestimmungsort herantritt, damit diese den solventen Empfänger veranlasst, die Abfälle im Empfängerstaat zu verwerten oder zu beseitigen.

3.3.3.4 Zu Art. 24 Abs. 7

Welche deutsche Behörde gem. Abs. 7 jeweils zuständig ist, richtet sich nach § 14 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften. Bei einer Entdeckung in Deutschland kann es je nach Fundort der Abfälle und der Zeitdauer bis zur Rücknahme notwendig werden, in Abstimmung mit anderen Behörden wie z.B. der Polizei, dem Zoll, dem BAG, Abfall- und Immissionsschutzbehörden und Baubehörden eine Lagerfläche zu identifizieren, wo die Abfälle für eine Übergangszeit zulässigerweise verbleiben können, und einen sicheren Transport und eine sichere Lagerung unter Beachtung u.a. des Abfall- und des Gefahrgutrechts zu gewährleisten. Diese Lagerung ist zeitlich begrenzt, bis über eine Rückfuhr oder anderweitige Verwertung oder Beseitigung eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten stattgefunden hat und die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen worden sind. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 zum Ermittlungsverfahren wird hingewiesen. Für eine Unterrichtung der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde bzw. der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und des UBa können die Vordrucke in Anlage 9 bzw. in Anlage 10 entsprechend verwendet werden.

3.3.3.5. Zu Art. 24 Abs. 8

Abs. 8 betrifft den Fall, dass Abfälle zur Beseitigung aus Staaten außerhalb der EU bzw. EFTa oder bestimmte Abfälle zur Verwertung aus Staaten außerhalb der OECD illegal in das Bundesgebiet eingeführt werden. Die Exportverbote nach Art. 34 und Art. 36 gelten nicht, wenn die Abfälle gemäß den Regelungen des Art. 24 in diese Staaten zurückgenommen werden.

3.3.3.6 Zu Art. 24 Abs. 9

Abs. 9 regelt, dass bei einer illegalen Verbringung von grün gelisteten oder zur Laboranalyse bestimmten Abfällen die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie der Notifizierende.

3.3.4 Zu Art. 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

Art. 25 umfasst sowohl die Fälle einer Rückfuhr der Abfälle in den Versandstaat als auch die Fälle einer anderweitigen Verwertung oder Beseitigung. Zu beachten ist, dass die zuständige Behörde, die den Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat, im Falle ihrer Inanspruchnahme die Mittel den anderen betroffenen Behörden für die ihnen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehenden Kosten zur Verfügung stellen muss.

3.3.4.1 Zu Art. 25 Abs. 1

Bezüglich der Kosten der Lagerung nach Art. 24 Abs. 7 wird darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Kenntnisnahme über eine illegale Verbringung erst mit dem einvernehmlichen Abschluss der Ermittlungen gem. Art. 24 Abs. 1 eintritt. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Die Kosten für die Lagerung sollten mit den Kosten für die Rückführung und die Verwertung oder Beseitigung von der zuständigen Behörde am Versandort in einem Bescheid zusammengefasst werden, auch wenn die Lagerung von einer anderen Behörde vorgenommen wurde.

Eine Inanspruchnahme einer in Buchst. a und b aufgeführten Person ist in folgenden Beispielsfällen nicht möglich: Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft, Privatinsolvenz, Wohnsitzwechsel der verantwortlichen Person ins Ausland und vorherige fruchtlose Zwangsvollstreckung. Es wird verwiesen auf § 8 Abs. 2 AbfVerbrG.

Bezüglich der Anlastung der Kosten für die illegale Verbringung wird auf die Regelungen in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 3 und 4 hingewiesen.

Andere natürliche oder juristische Personen (Buchst. b) können beispielsweise Gesellschafter eines verantwortlichen Unternehmens oder ein Mutterkonzern sein, der beherrschenden Einfluss auf eine verantwortliche Tochtergesellschaft ausübt. Zu denken ist ferner an einen Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die betreffenden Abfälle entdeckt worden sind.

3.3.4.2 Zu Art. 25 Abs. 3

Bei einer illegalen Verbringung nach Art. 24 Abs. 5, für die weder der Notifizierende noch der Empfänger verantwortlich gemacht werden kann, kommt Buchst. b oder c zur Anwendung. Beide Behörden müssen sich im Fall des Buchst. c über die Verteilung der Kosten einigen, und dieses muss in eine Gesamtvereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden über die Rückabwicklung der illegalen Verbringung einfließen (vgl. Ausführungen zu Art. 24 Abs. 5).

Auf eine illegale Verbringung, für die sowohl der Notifizierende als auch der Empfänger verantwortlich gemacht werden kann (siehe Ausführungen zu Art. 24 Abs. 5 unter "Weitere Fälle"), kommen die Buchst. a, b oder c zur Anwendung, wobei Buchst. a nur für diesen Fall anwendbar ist.

Bei einer Kostenaufteilung zwischen Notifizierendem und Empfänger nach Buchst. a können im Einzelfall u.a. der Umfang des Verursachungsbeitrags und eine mögliche Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden.

3.3.4.3 Zu Art. 25 Abs. 4

Abs. 4 regelt, dass bei einer illegalen Verbringung von grün gelisteten oder zur Laboranalyse bestimmten Abfällen die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie der Notifizierende.

3.4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Kapitel 5)

3.4.1 Zu Art. 26 Form der Benachrichtigungen

Mit Art. 26 wird neben den bisher üblichen Formen der Übermittlung per Post oder Fax zusätzlich die Form der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Infor-mationen zugelassen.

Folgende Informationen und Unterlagen sollten (falls der Notifizierende zustimmt) gem. Abs. 2 übermittelt werden können:

Die deutschen zuständigen Behörden sollten zudem einer Übermittlung der von den Eingangs- bzw. Ausgangszollstellen nach den in Art. 35 Abs. 3 Buchst. d, Art. 38 Abs. 3 Buchst. c und Art. 42 Abs. 3 Buchst. d genannten Bestimmungen zu übermittelnden abgestempelten Kopien der Begleitformulare (vgl. Abs. 1 Buchst. l) gem. Abs. 2 zustimmen.

Bei folgenden Informationen und Unterlagen ist eine Übermittlung gem. Abs. 2 wegen einer Frist von drei Tagen bzw. drei Werktagen angezeigt:

Die jeweiligen Alternativen der möglichen Übermittlungsformen laut Abs. 2 Buchst. a bis g werden im Einzelfall von den betroffenen zuständigen Behörden festgelegt.

Erfolgt die Übermittlung gem. Abs. 2 Buchst. c per E-Mail mit digitaler Unterschrift, ersetzt die digitale Unterschrift die erforderliche Stempelung und Unterzeichnung der jeweiligen Dokumente gem. Abs. 1.

Dabei sollten neben der E-Mail selbst, auch zugehörige beigefügte Dokumente digitale Unterschriften erhalten.

Die für Deutschland entwickelte einheitliche Datenschnittstelle EUDIN 32 dient der Aufbereitung der Daten für die elektronische Übermittlung gem. Abs. 4.

Im Zusammenhang mit den Begriffen -digitale Unterschrift" (Abs. 2 Buchst. c und d) und -elektronische Signatur" (Abs. 4) wird darauf hingewiesen, dass bezüglich beider Begriffe gem. § 3a VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich ist. Weiterhin werden vergleichbare elektronische Authentifizierungssysteme, die das gleiche Sicherheitsniveau wie die oben genannte Richtlinie bieten, ebenfalls für den Datenaustausch zugelassen, wobei in diesen Fällen organisatorische Regelungen getroffen werden können.

3.4.2 Zu Art. 27 Sprache

Amtssprache ist Deutsch, d.h., dass alle Unterlagen (z.B. auch der Vertrag nach Art. 5) vom Antragsteller in deutscher Sprache auszufüllen bzw. vorzulegen sind (vgl. dazu § 23 VwVfG). Wird eine Unterlage in einer anderen Sprache vorgelegt, ist vom Notifizierenden eine Übersetzung beizufügen. Die Behörde kann aber in deutscher Sprache ausgefüllte Formulare fremdsprachiger Vordrucke entgegennehmen oder fremdsprachige Unterlagen akzeptieren. Das Umweltbundsamt akzeptiert Unterlagen in Englisch.

Gleiches gilt in umgekehrter Weise bei der schriftlichen Kontaktaufnahme einer deutschen Behörde mit ausländischen Unternehmen oder ausländischen Behörden (Forderung von zusätzlichen Unterlagen, Erhebung von Einwänden, Zustimmungs- oder Gebührenbescheide, Unterrichtung über illegale Verbringungen etc.). Allerdings sollte hierbei zumindest ein erklärendes Begleitschreiben in einer für die zuständigen Behörden im Ausland akzeptablen Sprache, z.B. in Englisch, beigefügt werden.

3.4.3 Zu Art. 28 Differenzen bezüglich der Einstufung

3.4.3.1 Zu Art. 28 Abs. 3

Solange bei einer Notifizierung vom Notifizierenden Abfälle als zur Verwertung bestimmte Abfälle notifiziert sind, also in Feld 3 des Notifizierungsformulars das Kästchen -Verwertung" angekreuzt ist, gelten bezüglich der Einwandserhebung nur die maßgeblichen Vorschriften des Art. 12, nicht die für zur Beseitigung bestimmte Abfälle geltenden Vorschriften des Art. 11. In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort, die die gem. Notifizierung als zur Verwertung bestimmten Abfälle jedoch als zur Beseitigung bestimmt ansieht, einen Einwand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erheben. Auf die Ausführungen in Abschnitt 3.1.8 und 3.1.10 (zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. h) wird hingewiesen.

3.4.3.2. Differenzen bezüglich der Einstufung eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als vorläufig oder als nicht vorläufig

Auf die Ausführungen in Abschnitt 2.2 zu Art. 2 Nr. 5 und 7 wird Bezug genommen.

Solange im Notifizierungsformular in Feld 11 vom Notifizierenden ein D- oder ein R-Verfahren angegeben ist, das nicht zu den in Art. 2 Nr. 5 und 7 als vorläufig definierten Verfahren gehört, können die Bestimmungen der VVA zur Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Beseitigung bzw. Verwertung nicht angewandt werden.

Ist die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, die vorgesehene Beseitigung oder Verwertung sei in Wirklichkeit ein als vorläufig definiertes D- bzw. R-Verfahren, kann sie die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 nicht weiterleiten. Denn dann ist die Notifizierung noch nicht "ordnungsgemäß ausgeführt" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, da noch nicht die nach Anhang II Teil 1 Nr. 19 verlangte richtige Angabe des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens vorliegt. Die zuständige Behörde sollte dann nach Art. 7 Abs. 2 den Notifizierenden um Änderung dieser Angaben (ggf. auch um Zustimmung zur Änderung dieser Angaben durch die Behörde selbst) und um weitere in Anhang II Teil 1 Nr. 5 vorgesehene Angaben zu den nach-folgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen ersuchen.

Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung, die vorgesehene Beseitigung oder Verwertung sei in Wirklichkeit ein als vorläufig definiertes D- bzw. R-Verfahren, kann sie nach Art. 8 Abs. 2 die Empfangsbestätigung noch nicht erteilen, da die Notifizierung aus den zu Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gründen noch nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 "ordnungsgemäß abgeschlossen" ist. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort sollte dann den Notifizierenden um Änderung dieser Angaben (ggf. auch Zustimmung zur Änderung dieser Angabe durch die Behörde selbst) und um weitere in Anhang II Teil 1 Nr. 5 verlangte Angaben zu den vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen ersuchen.

3.4.4 Zu Art. 30 Abkommen für Grenzgebiete

Bezüglich Erläuterungen zu der Verordnung zu dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich nach Art. 30 wird auf die Denkschrift zu dem Abkommen verwiesen. Die Denkschrift ist in der BR-Drs. 189/09 enthalten, die auf der Webseite des BMUB eingestellt ist (siehe Anlage 2).

3.5 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten (Kapitel 6)

3.5.1 Zu Art. 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und zu Art. 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Die Vorschriften enthalten Regelungen für den Fall, dass bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle aus dem bzw. in das Bundesgebiet der ausländische Empfängerstaat bzw. ausländische Versandstaat ein EU-Mitgliedstaat und ein betroffener Durchfuhrstaat ein Drittstaat (nicht zur EU gehörender Staat) ist.

Im Ergebnis folgt aus den Art. 31 und Art. 32, dass die Bestimmungen des Kapitels 1 (Art. 4 bis Art. 17) und der Kapitel 3 bis 5 in Bezug auf diesen Drittstaat mit den nachfolgend dargestellten Änderungen anzuwenden sind.

Statt der stillschweigenden Zustimmung ist grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittstaates für die Zulässigkeit der Verbringung erforderlich. Eine stillschweigende Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1 ist nur möglich bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch einen Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, soweit nicht dieser Drittstaat für diese Durchfuhr das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung festgelegt hat (vgl. hierzu OECD-Webseite laut Anlage 2).

In anderen Fällen einer Verbringung durch einen Drittstaat (zur Beseitigung bestimmte Abfälle und zur Verwertung bestimmte Abfälle durch einen Drittstaat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt) ist Folgendes festzustellen: Die in Art. 31 Buchst. a in Bezug genommene Voraussetzung für die Fiktion einer stillschweigenden Zustimmung eines Durchfuhrstaates als Vertragspartei des Basler Übereinkommens bei äußerungslosem Ablauf einer Frist von 60 Tagen ist derzeit bei keiner Vertragspartei erfüllt. Denn keine Vertragspartei des Basler Übereinkommens hat bisher nach Art. 6 Abs. 4 dieses Übereinkommens einen Beschluss über den Verzicht auf die schriftliche Zustimmung als Durchfuhrstaat unter den vorgenannten Voraussetzungen mitgeteilt. Etwaige in dieser Hinsicht später noch eintretende Änderungen sind aus der Webseite des basel-Sekretariats ersichtlich (siehe Anlage 2 und vgl. letzten Absatz der Vorbemerkungen zu den Titeln IV und V).

Zu den Fragen, wann eine Verbringung als zur Verwertung bzw. zur Beseitigung bestimmt anzusehen ist, zu dem Begriff "Staat, für den der OECD-Beschluss gilt", und zu den Hintergründen der Regelungen der Art. 31 und Art. 32 wird auf die Vorbemerkungen zu Titeln IV bis V (Art. 34 bis 46) Bezug genommen.

Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung mit Durchfuhr durch einen Drittstaat (z.B. Italien - Schweiz - Deutschland) ist eine abfallrechtliche Abfertigung durch Zollstellen (Behandlung des Begleitformulars) nicht vorgesehen. Den Zollstellen wird in diesem Fall keine abgestempelte Kopie der Zustimmung einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft vorliegen.

Eine zollrechtliche Abfertigung findet jedoch statt. So wird im Fall der Verbringung aus Italien über die Schweiz i.d.R. an der zollrechtlichen Eingangszollstelle im Rahmen eines -gemeinsamen Versandverfahrens" ein sog. Grenzübergangsschein vorgelegt bzw. wird dieses Versandverfahren beendet. Dabei kann die Verbringung auch abfallrechtlich kontrolliert werden.

Werden bestimmte Materialien, die gemäß den EU-Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Bruchglas und Kupferschrott kein Abfall sind, von einem EU-Mitgliedstaat mit Durchfuhr durch einen Drittstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, sind ggf. die Bestimmungen zur Abfallverbringung in dem Drittstaat zu beachten. EU-Behörden und damit deutsche Behörden sind hierfür jedoch nicht verantwortlich.

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