Regelwerk

ZollV - Zollverordnung

Vom 23. Dezember 1993
(BGBl. S. 2449, ber. 1994 S. 162; 22.12.1994 S. 3978; 05.06.1998 S. 1276; 28.06.2000 S. 1006; 22.12.2003, 2004 S. 21; 12.08.2005 S. 2485; 17.12.2007 S. 3002; 24.11.2008 S. 2232; 05.10.2009 S. 3262 09; 03.12.2015 S. 2178 15; 21.12.2020 S. 3096 20c)
Gl.Nr.: 613-1-14



§ 1 Warenverkehr über den Bodensee

(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich des Untersees gelten Waren aus der Schweiz erst als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.

(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz verbracht, wenn sie in einen schweizerischen Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.

§ 2 Zollstraßen

(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind.

(2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) sind befreit:

  1. Wasserfahrzeuge, die sich zwischen der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft (Seezollgrenze) und der Küste und den Flußmündungen befinden,
  2. beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen,
    1. nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;
    2. Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden;
    3. Waren im Sinne des Kapitels II der Zollbefreiungsverordnung.

(3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfordern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung. Als Zollbefreiungsverordnung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Zollflugplätze

(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

§ 4 Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen

(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind.

(2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten

  1. für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen sind,
  2. für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.

(3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist,

  1. um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen;
  2. um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion