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Regelwerk, EU 2006, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21)



Neufassung -Ersetzt die RL 92/3/Euratom- Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,

auf Vorschlag der Kommission, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik unter wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, ausgearbeitet wurde, und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen einer Reihe gemeinschaftlicher und internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland end- bzw. zwischengelagert werden.

(2) Über diese Anforderungen hinaus erfordert es der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft einem gemeinsamen, obligatorischen System der vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.

(3) In seiner Entschließung vom 22. Mai 2002 über die Schaffung nationaler Systeme zur Überwachung und Kontrolle des Vorhandenseins radioaktiver Materialien bei der Wiederverwertung metallischer Werkstoffe in den Mitgliedstaaten 3 unterstreicht der Rat die Notwendigkeit einer Minimierung von Risiken, die von radioaktiven Materialien in metallischen Werkstoffen, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, ausgehen.

(4) Mit der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft 4 wurde ein gemeinschaftliches System strenger Kontrollen und vorheriger Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, das sich als zufrieden stellend erwiesen hat. Es muss jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, bisher nicht berücksichtigte Situationen zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden als "Gemeinsames Übereinkommen" bezeichnet), dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, sicherzustellen.

(5) Im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Anwendern der Richtlinie 92/3/Euratom eingesetzt, die einige von Anwendern vorgebrachte Anliegen behandeln und die Richtlinie den geltenden internationalen Vorschriften und Instrumenten anpassen sollte.

(6) Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne weiteren beabsichtigten Verwendungszweck angewendet, die daher im Sinne jener Richtlinie als "radioaktive Abfälle" galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, solche abgebrannten Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, von der Anwendung dieses Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte die vorliegende Richtlinie für alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind.

(7) Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sein, wobei sich einige Mitgliedstaaten für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und andere für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente ohne weitere Nutzung entschieden haben. Diese Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zwecke der Wiederaufarbeitung auszuführen, unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte nicht implizieren, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung zustimmen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung. Die Ablehnung derartiger Verbringungen sollte auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gestützt werden.

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