Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6;
VO (EG) 740/2008 - ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 36;
VO (EG) 967/2009 - ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2009 S. 12;
VO (EU) 837/2010 - ABl. Nr. L 250 vom 24.09.2010 S. 1;
VO (EU) 661/2011 - ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2011 S. 22;
VO (EU) 674/2012 - ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 12;
VO (EU) 57/2013 - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 17;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 733/2014 - EU ABl. Nr. L 197 vom 04.07.2014 S. 10 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1840 - ABl. L 373 vom 21.10.2021 S. 1 Inkrafttreten, ber. 2022 L 35 S. 25 A;
VO (EU) 2022/520 - ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 63 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 801/2007

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der genannten Verordnung aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen; außerdem hat sie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren gebeten, das im Empfängerstaat angewandt würde.

(2) Dabei wurde jeder Staat ersucht anzugeben, ob er sich für ein Verbot oder ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung entschieden hat oder ob er bezüglich dieser Abfälle keine Kontrolle durchführen würde.

(3) Gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 war die Kommission gehalten, vor dem Beginn der Anwendung der genannten Verordnung eine Verordnung zu erlassen, die alle eingegangenen Antworten berücksichtigt. Dementsprechend erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 2. Seither sind jedoch weitere Antworten und Klarstellungen eingegangen, aus denen besser ersichtlich ist, wie den Antworten der Empfängerstaaten Rechnung getragen werden sollte.

(4) Die Kommission erhielt bislang Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen von Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Bangladesch, Belarus, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, China, Chinesisch-Taipeh, Costa Rica, Cöte d'Ivoire, Georgien, Guyana, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Israel, Kenia, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Macau (China), Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Moldau, Oman, Pakistan, Paraguay, Peru, den Philippinen, der Russischen Föderation, den Seychellen, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tunesien und Vietnam.

(5) Bestimmte Staaten haben keine schriftliche Bestätigung darüber erteilt, dass die Abfälle zur Verwertung in ihrem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist bei diesen Staaten davon auszugehen, dass sie ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gewählt haben.

(6) Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Artikel 18 der genannten Verordnung für solche Verbringungen entsprechend gelten, es sei denn, ein Abfall unterliegt auch dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion