Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Abfall - EU Bund |
Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
VVa - Abfall-Verbringungsverordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1157 vom 30.04.2024, ber. L 2024/90789)
Neufassung -Ersetzt gem. Art. 85 VO (EG) 1013/2006
Hebtzum 21.05.2027 gem. Art. 85 VO (EG) 1418/2007 auf.
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2024/2571 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Unionsebene müssen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch zur Erleichterung der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie zur Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und zur Verbesserung der Effizienz dieser Nutzung beitragen, was für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für das Erreichen von Klimaneutralität bis spätestens 2050 von entscheidender Bedeutung ist.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hat in den vergangenen fünfzehn Jahren bedeutende Verbesserungen beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen bewirkt, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können. Allerdings hat die Evaluierung jener Verordnung durch die Kommission auch eine Reihe von Herausforderungen und Mängeln aufgezeigt, die durch neue Rechtsvorschriften angegangen werden müssen.
(3) Der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegte europäische Grüne Deal enthält einen ehrgeizigen Fahrplan zur Umgestaltung der Union in eine nachhaltige, ressourceneffiziente und klimaneutrale Wirtschaft. Die Kommission wird darin aufgefordert, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über Verbringungen von Abfällen zu überprüfen. In dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegten neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird ferner die Notwendigkeit von Maßnahmen betont, mit denen sichergestellt wird, dass Verbringungen von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der Union erleichtert werden, dass die Union ihre Abfallprobleme nicht in Drittstaaten auslagert und dass besser gegen illegale Verbringungen von Abfällen vorgegangen wird. Neben den Vorteilen für die Umwelt und dem sozialen Nutzen können solche Maßnahmen außerdem zur Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union von Rohstoffen führen. Damit jedoch ein größerer Anteil der in der Union anfallenden Abfälle behalten werden kann, ist eine bessere Recycling- und Abfallbewirtschaftungskapazität erforderlich. Der Rat - in seinen Schlussfolgerungen zum Thema "Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten" vom 17. Dezember 2020 - wie auch das Europäische Parlament - in seiner Entschließung zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 10. Februar 2021 - haben ebenfalls eine Überarbeitung der geltenden, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über Verbringungen von Abfällen gefordert. Mit Artikel 60 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde die Kommission beauftragt, jene Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde bereits mehrfach geändert und bedarf nun weiterer wesentlicher Änderungen, um sicherzustellen, dass die politischen Ziele des europäischen Grünen Deals und des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft erreicht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(5) Die vorliegende Verordnung soll die allgemeinen Rechtsvorschriften der Union zur Abfallbewirtschaftung, wie etwa die Richtlinie 2008/98
(Stand: 09.12.2024)
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