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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 250 vom 24.09.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union

zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 2 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

.

  Anhang

1. Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung: " Andorra

(a) (b) (c) (d)
  alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"    

2. Die Eintragung für China erhält folgende Fassung: " China

(a) (b) (c) (d)
unter B1010:

- Edelmetalle (außer Gold, Platin)
- Molybdänschrott
- Kobaltschrott
- Manganschrott
- Indiumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott

    unter B1010:

- Edelmetalle (Gold, Platin)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

B1020-B1040      
      B1050
B1060      
      B1070
B1080-B1100      
      B1115
unter B1120: alle übrigen Abfälle     unter B1120: Übergangsmetalle nur, wenn sie > als 10 % V 2 O 5 enthalten, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
B1130-B1200      
      B1210
B1220      
      B1230
B1240      
      B1250
unter B2010: alle übrigen Abfälle     unter B2010: Glimmerabfall
B2020      
unter B2030: alle übrigen Abfälle     unter B2030: nur Wolframcarbidschrott
B2040      
B2060-B2130      
unterB3010:ausgehärteteHarzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze

    unter B3010 - alle anderen thermoplastischen Abfälle
      B3020

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