Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Abfall - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 250 vom 24.09.2010 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union
zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 2 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2010
Anhang |
1. Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung: " Andorra
(a) | (b) | (c) | (d) |
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle" |
2. Die Eintragung für China erhält folgende Fassung: " China
(a) | (b) | (c) | (d) |
unter B1010:
- Edelmetalle (außer Gold, Platin) |
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Platin) |
||
B1020-B1040 | |||
B1050 | |||
B1060 | |||
B1070 | |||
B1080-B1100 | |||
B1115 | |||
unter B1120: alle übrigen Abfälle | unter B1120: Übergangsmetalle nur, wenn sie > als 10 % V 2 O 5 enthalten, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A | ||
B1130-B1200 | |||
B1210 | |||
B1220 | |||
B1230 | |||
B1240 | |||
B1250 | |||
unter B2010: alle übrigen Abfälle | unter B2010: Glimmerabfall | ||
B2020 | |||
unter B2030: alle übrigen Abfälle | unter B2030: nur Wolframcarbidschrott | ||
B2040 | |||
B2060-B2130 | |||
unterB3010:ausgehärteteHarzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze |
unter B3010 - alle anderen thermoplastischen Abfälle | ||
B3020 |
(Stand: 11.03.2019)
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