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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2009 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Hongkong, Indonesien und die Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1a

Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung."

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2009

.

  Anhang

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1. Die Eintragung für Hongkong zum Abfallcode B3010 erhält folgende Fassung:

" Hongkong

a) b) c) d)
    unter B3010:

- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide

unter B3010:

- Polyacetale
- Polyether
- Alkane (00-03) (Weichmacher)
- Perfluorethylenipropylene (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan
- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)"

2. Die Eintragung für Indonesien zu den folgenden Abfällen erhält folgende Fassung:

" Indonesien

a) b) c) d)
      B3010
      B3030
      B3035
      B3130
      Kunststoffabfälle in fester Form GH013 391530 Vinylchloridpolymere ex 3904 10-40"

3. Nach der Eintragung für Moldau (Republik Moldau) wird folgende Eintragung eingefügt:

" Montenegro

a) b) c) d)
B3140      
GCO10      
GC020      
  alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 10132006 aufgeführten Abfälle"    

4. Nach der Eintragung für Marokko wird folgende Eintragung eingefügt:

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