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Regelwerk, EU 2021, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 373 vom 21.10.2021 S. 1, ber. 2022 L 35 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 2 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss 3 nicht gilt. Die Kommission stützt sich dabei auf neue Informationen über die in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Abfällen.

(2) Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen 4.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 5 (im Folgenden " Basler Übereinkommen") hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 den Beschluss BC-14/12 angenommen. Mit diesem Beschluss wurden neue Einträge für Kunststoffe in die Anhänge des Basler Übereinkommens aufgenommen, einschließlich des Eintrags B3011 in Anhang IX zu nicht gefährlichen Abfällen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Darüber hinaus hat der OECD-Ausschuss für Umweltpolitik am 7. September 2020 Änderungen des Anhangs 4 des OECD-Beschlusses über gefährliche Kunststoffabfälle angenommen und Klarstellungen zu den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, vorgenommen.

(4) Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission 6 die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert, um den Änderungen in Bezug auf Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anhängen des Basler Übereinkommens und im OECD-Beschluss Rechnung zu tragen. Folglich ist ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nur zulässig, wenn diese Abfälle unter den neuen Eintrag B3011 für Kunststoffabfälle in Anhang IX des Basler Übereinkommens fallen und das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle in sein Hoheitsgebiet gestattet.

(5) In den Jahren 2019 und 2020 nahm die Kommission Kontakt mit den betreffenden Ländern auf, um Klarheit über die nationalen Verfahren im Zusammenhang mit den neuen Kunststoffeinträgen im Rahmen des Basler Übereinkommens zu erlangen. Die Kommission erhielt Antworten von 23 Ländern und Zollgebieten 7.

(6) Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie Kontrollverfahren anzuwenden beabsichtigen, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. In diesen Fällen, die in Spalte d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass die Ausführer die genauen rechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes kennen.

(7) Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß

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