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Regelwerk, EU 2011, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 661/2011 der Kommission vom 8. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2011 S. 22)



Die Europäische Kommission

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat weitere Informationen über Bosnien und Herzegowina sowie über Malaysia erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

"Bosnien und Herzegowina

a) b) c) d)
      unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
      unter B1020:
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
      B1050
      B1090
      B1100:
- Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
      unter B1120:
- Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste a

Scandium
Vanadium
Mangan
Kobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram
Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirkonium
Molybdän
Tantal
Rhenium

      B1130
      B2020
      B3010
      B3020
      B3050
      B3065
      B3140
      GC 020"

2. Der Eintrag für Malaysia zum Abfallcode GH013 erhält folgende Fassung:

"Malaysia

a) b) c) d)
      GH013 3915 30
ex 390410-40

"

_____
1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
2) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

ENDE

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