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LKrWG - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juni 1988
(GV. NW. S. 250; ...; 1995 S. 134; 1998 S. 666; 2000 S. 439, S. 462; 2001 S. 708; 26.11.2002 S. 571 02; 24.11.2004 S. 644 04; 05.04.2005 S. 306; 12.12.2006 S. 622 06; 29.03.2007 S. 142 07; 11.12.2007 S. 662 07; 11.12.2007 S. 708 07a; 20.05.2008 S. 460 08; 17.12.2009 S. 863 09; 21.03.2013 S.148 13; 08.07.2016 S. 559 16; 25.10.2016 S. 868 16a ; 07.04.2017 S. 442 17; 17.12.2021 S. 1470 21; 01.02.2022 S. 136 22; 01.02.2022 S. 122 22a; 21.06.2023 S. 443 23 °)
Gl.-Nr.: 74
Überschrift geändert 22
Teil 1 23
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes 98 17 22
(1) Ziele des Gesetzes sind:
Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
( 2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen
Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.
( 3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben.
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand 98 22
(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere haben sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
(Stand: 17.10.2023)
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