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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes

Vom 26. November 2002
(GV. NRW. 2002 S. 571)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen und Änderung des Landesabfallgesetzes

Artikel I
Rechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolger des durch § 1 des Gesetzes über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz- AAVG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 268, ber. S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) gegründeten Verbandes ist der Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband, der mit Artikel 111 dieses Gesetzes gegründet wird. Das gesamte Vermögen des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen geht ohne Abwicklung auf den neu gegründeten Verband über. Der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen wird aufgelöst.

Artikel II
Gesetz über die Aufhebung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetzes

Das Gesetz über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz - AAVG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 268, ber. S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird aufgehoben.

Artikel III
Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
AAVG - Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel IV
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) zuletzt geändert durch Artikel 84d des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das letzte Tiret wie folgt gefasst:

alt neu
-Lizenzentgelte und Zahlungen an den Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben,  - Beiträge und sonstige Zahlungen an den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband gemäß § 20 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für

1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

3. die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind.

Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels."

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinne von § 36d Abs. 1 KrW-/AbfG zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG zur Verfügung gestellt hat. Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.

(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 36d KrW-/AbfG zur Verfügung gestellt hat, entsprechend."

2. §§ 10 bis 15

§ 10 Lizenz

(1) Wer Abfälle, die nach § 43 Abs. 1 oder 3 KrW-/AbfG der Nachweispflicht unterliegen oder Abfälle zur Beseitigung im Sinne der Anlage zu diesem Gesetz im Gebiet des Landes behandelt oder ablagert, bedarf der Lizenz. Die Lizenzvergabe erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde.

(2) Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des Landes, insbesondere den Abfallwirtschaftsplänen, im Einklang steht. Sie kann befristet und mit anderen Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Lizenz kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Abfallbeseitigungsanlage verantwortlichen Personen ergeben.

(3) Die Lizenz gilt den Abfallentsorgern als erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig Abfälle zur Beseitigung im Gebiet des Landes behandeln oder ablagern. Sie wird den Abfallentsorgern bestätigt. Dabei können Befristungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Zustimmung der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde. Bei der Zustimmung gelten die Bestimmungen des Absatzes 2.

§ 11 Lizenzentgelte

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