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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. November 1998
(GV. NW. Nr. 48 vom 10.12.1998 S. 666)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt neu gefaßt:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 1 Ziele des Gesetzes"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind, im Einklang mit § 1a des Abfallgesetzes (AbfG)

Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bauschutt und Grünabfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Vorrang der stofflichen Verwertung);

nicht verwertbare Abfälle soweit erforderlich zu behandeln;

nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern.

Bei Maßnahmen der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung ist der Stand der Technik einzuhalten. Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft, ohne daß dadurch die Umwelt in anderer Weise mehr beeinträchtigt wird. Soweit Maßnahmen unter den Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 AbfG fallen, gelten deren Anforderungen als Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes.

"(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere:
  1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
  3. schadstoffarme Produktion und Produkte,
  4. Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte,
  5. möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,
  7. flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,
  8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und
  10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen."

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Beseitigungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des § 1 Abs. 1" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   
Insbesondere haben sie

1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich

2. durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffarmen Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind, Dritte zu einer Handhabung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen.

"Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. aus Abfällen hergestellt sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

   

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