Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
NKFG NRW - Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW
Vom 16. November 2004
(GVBl. NRW Nr. 41 vom 24.11.2004 S. 644)
Artikel 1
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
NKFEG NRW - NKF Einführungsgesetz NRW
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 5 Nr. 4 werden die Wörter "die Jahresrechnung" durch die Wörter "die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss" ersetzt.
2. In § 31 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 91 Abs. 4" durch die Verweisung " § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7" ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen."
4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung " § 94 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 96 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
5. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,".
b) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
"j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,".
c) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
"q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,".
d) Am Ende des Buchstabens s wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der neue Buchstabe t angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"t) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen."
6. § 43 Abs. 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden."
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Soweit eine solche nicht besteht, kann er sich Dritter gem. § 103 Abs. 5 bedienen."
b) An den Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rat zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen."
8. In § 62 Abs. 2 wird die Zahl "129" durch die Zahl "132" ersetzt.
9. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bürgermeister, dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten" durch die Wörter "Bürgermeister und Kämmerer" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird am Ende des Buchstaben d der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe e angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"e) der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung."
10. Die bisherigen §§ 75 bis 94 im 8. Teil "Haushaltswirtschaft" werden neue §§ 75 bis 96 in diesem 8. Teil, der wie folgt gefasst wird:
"8. Teil
Haushaltswirtschaft
§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.
(Stand: 26.04.2021)
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