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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 7 vom 18.02.2022 S. 136)



Artikel 1
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LAbfG - Landesabfallgesetz
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
"Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Teil 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung

Teil 2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

Teil 3
Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

§ 5 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte

§ 7 Abfallbilanzen

§ 8 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände

§ 9 Satzung

Teil 4
Abfallwirtschaftsplanung

§ 10 Abfallwirtschaftsplan

§ 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

§ 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

Teil 5
Abfallentsorgungsanlagen

§ 13 Erkunden geeigneter Standorte

§ 14 Veränderungssperre

§ 15 Enteignung nach Planfeststellung

§ 16 Selbstüberwachung

Teil 6
Vollzug des Abfallrechts

§ 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden

§ 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung

§ 19 Kosten der Überwachung

§ 20 Zentrale Stelle

§ 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

§ 22 Beteiligung

§ 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

§ 24 Sachverständige

Teil 7
Verfahren bei Entschädigung

§ 25 Verfahren bei Entschädigung

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 26 Bußgeldvorschrift

§ 27 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Durchführung des Gesetzes

§ 29 Inkrafttreten"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere:
  1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
  3. schadstoffarme Produktion und Produkte,
  4. Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte,
  5. möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,
  7. flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,
  8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und
  10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.
    Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
"(1) Ziele des Gesetzes sind:
  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
  3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
  4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und
  5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 23.02.2022)

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