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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 7 vom 18.02.2022 S. 136)
Artikel 1
Änderung des Landesabfallgesetzes
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
LAbfG - Landesabfallgesetz Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
"Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)" |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Teil 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung
Teil 2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
Teil 3
Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen
§ 5 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 7 Abfallbilanzen
§ 8 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände
§ 9 Satzung
Teil 4
Abfallwirtschaftsplanung
§ 10 Abfallwirtschaftsplan
§ 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
§ 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes
Teil 5
Abfallentsorgungsanlagen
§ 13 Erkunden geeigneter Standorte
§ 14 Veränderungssperre
§ 15 Enteignung nach Planfeststellung
§ 16 Selbstüberwachung
Teil 6
Vollzug des Abfallrechts
§ 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden
§ 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung
§ 19 Kosten der Überwachung
§ 20 Zentrale Stelle
§ 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
§ 22 Beteiligung
§ 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
§ 24 Sachverständige
Teil 7
Verfahren bei Entschädigung
§ 25 Verfahren bei Entschädigung
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 26 Bußgeldvorschrift
§ 27 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Durchführung des Gesetzes
§ 29 Inkrafttreten"
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere:
|
"(1) Ziele des Gesetzes sind:
Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 23.02.2022)
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