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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen-

Vom 25. Oktober 2016
(GV. NRW. Nr. 32 vom 04.112016 S. 868)



Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Teilüberschrift "Zweiter Teil" nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter ", Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden dem Wort "Landesstraßen" die Wörter "und Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesstraßen," die Wörter "Radschnellverbindungen des Landes," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter ", Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter ", Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter "und Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Namen" die Wörter "oder einer Nummer" eingefügt und die Wörter "oder nummerieren" gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Straßenverzeichnissen zu regeln."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreisstraße" die Wörter "oder Radschnellverbindung des Landes" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesstraße" die Wörter "oder einer Radschnellverbindung des Landes" eingefügt.

5. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind Straßen verschiedener Straßengruppen umzustufen, können die jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden eine Festlegung der Zuständigkeit für die Verfügung der Umstufung im gegenseitigen Einvernehmen treffen."

6. § 9a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Satz 2 gilt für bauliche Anlagen von Gemeinden nur dann, wenn diese untere Bauaufsichtsbehörden sind ( § 57 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung). "Satz 2 gilt für bauliche Anlagen von Gemeinden nur dann, wenn diese untere Bauaufsichtsbehörden gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, sind."

7. In § 13 Absatz 4 werden jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist," ersetzt.

8. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesstraße" die Wörter ", einer Radschnellverbindung des Landes" eingefügt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter ", Radschnellverbindungen des Landes" und nach dem Wort "Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter ", bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter ", Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt und das Wort "Anschluß" durch das Wort "Anschluss" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter ", Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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